Pfändung des Übererlöses in der ZV

  • Mache gerade Vertretung in M-Sachen und habe folgenden PfüB-Antrag auf dem Tisch:

    "Gepfändet wird der Erlösüberschuss aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks..."

    Es geht dabei wohlgemerkt nicht um eine Teilungsversteigerung. Ist dieser Erlösüberschuss pfändbar? Müssste der Pfändungsgläubiger nicht dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten und seine Forderungen dort geltend machen? Bzw. vermute ich, dass der Pfändungsgläubiger bereits das ZV-Verfahren in das Grundstück betreibt. Welchen Sinn hätte dieses Vorgehen dann noch?

  • Sofern dem Eigentümer ein Erlösanspruch (selten, aber kommt vor) zusteht, kann dieser als normaler vermögensrechtlicher Anspruch ohne Beitritt zum Versteigerungsverfahren gepfändet werden.

  • Gepfändet werden kann der Erlösüberschuss, das ist problemlos.
    Tatsächliche Frage: Wer ist der Drittschuldner? Ich habe keinen Stöber Forderungspfändung zur Hand.
    Das Vollstreckungsgericht mA wohl nicht, denn gegen dieses dirket hat der Schuldner keinen Anspruch. Der Schuldner hat (wenn durch Teilungsplan festgestellt) einen Anspruch auf das Surrogat. Liegt hier ein drittschuldnerloses Recht vor?

  • Ok, die Fundstelle ist da, hat jetzt jemand noch einen Stöber Forderungspfändung für mich? ;)

    Werde mich in nächster Zeit dann doch mal in die Bibliothek begeben müssen.

  • Die beiden Fundstellen passen - soweit ich sie eben überflogen habe - nicht ganz (zumindest die Rd-Nr. 1977 behandelt doch eher die Pfändung eines Erlösanspruchs aufgrund eines Eigentümerrechts).
    Es geht ja im konkreten Fall wohl darum, den Erlösanteil, der dem Schuldner = ehemaligem Grundstückseigentümer nach Befriedigung aller Gläubiger als Überschuss zusteht, zu pfänden.
    Einen solchen Überschuss für den Schuldner gibt es in der Tat selten, aber ich habe es schon erlebt.
    Dieser Erlösüberschuss ist auch pfändbar, es handelt sich um ein drittschuldnerloses Recht. Stöber Rd-Nr. 1983 ist insoweit zutreffend, als hier festgestellt wird, dass das Versteigerungsgericht nicht Drittschuldner sein kann, da es den Erlös nur in amtlicher Eigentschaft entgegennimmt und verteilt. Der Gläubiger muss den PfÜb an den Schuldner zustellen und dem Versteigerungsgericht die Zustellung an den Schuldner nachweisen, dann könnte an den Pfändungsgläubiger ausbezahlt werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Und das aber alles aber rechtzeitig vor Erlösverteilung durchführen und anmelden. Weil sonst Auszahlung an den Schuldner erfolgt und das Geld dann wohl futsch ist.

  • Zitat von hiro

    Dieser Erlösüberschuss ist auch pfändbar, es handelt sich um ein drittschuldnerloses Recht. Stöber Rd-Nr. 1983 ist insoweit zutreffend, als hier festgestellt wird, dass das Versteigerungsgericht nicht Drittschuldner sein kann, da es den Erlös nur in amtlicher Eigentschaft entgegennimmt und verteilt. Der Gläubiger muss den PfÜb an den Schuldner zustellen und dem Versteigerungsgericht die Zustellung an den Schuldner nachweisen, dann könnte an den Pfändungsgläubiger ausbezahlt werden.



    Nichts hinzuzufügen, genauso ist der Überschuß zu pfänden.

  • Zitat von fisch

    Versuche schon mehrmals, aber nie erfolgreich. Man könnte auch fragen, wie oft hat schon jemand mal einen Übererlös für den Eigentümer festgestellt ?? Ich noch nie.



    Doch, hat es schon einige Male gegeben und hat mich zum Teil auch für die Leute gefreut.

  • Und das aber alles aber rechtzeitig vor Erlösverteilung durchführen und anmelden. Weil sonst Auszahlung an den Schuldner erfolgt und das Geld dann wohl futsch ist.




    Hallo,
    ich habe gerade aktuell das Problem, dass hier ein Überschuss in nicht ganz unwesentlicher Höhe an den Schuldner auszuzahlen ist.
    Der Erlösverteilungstermin hat bereits im März stattgefunden.
    Eine Auszahlung an den Schuldner konnte bislang noch nicht erfolgen, da dieser die Bankverbindung noch nicht mitgeteilt hat.
    Somit liegt zur Zeit der an den Schuldner auszuzahlende Betrag noch bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg.

    Gepfändet wurde nun erst am 25.04.2008. Als Drittschuldner wurde die Landesoberkasse Baden-Württemberg angegeben.

    Nun meine Fragen:
    1. ist eine Pfändung überhaupt noch möglich, da nach Verteilungstermin
    2. wer ist Drittschuldner?

    Vielen Dank.



  • Ich wollte nur noch anmerken, dass ich in den bereits zitierten Stöber-Fundstellen nichts über diesen Fall gefunden habe. Ist wohl noch seltener als ein Überschuss.

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