Mache gerade Vertretung in M-Sachen und habe folgenden PfüB-Antrag auf dem Tisch:
"Gepfändet wird der Erlösüberschuss aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks..."
Es geht dabei wohlgemerkt nicht um eine Teilungsversteigerung. Ist dieser Erlösüberschuss pfändbar? Müssste der Pfändungsgläubiger nicht dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten und seine Forderungen dort geltend machen? Bzw. vermute ich, dass der Pfändungsgläubiger bereits das ZV-Verfahren in das Grundstück betreibt. Welchen Sinn hätte dieses Vorgehen dann noch?