Fall von Gebührenbefreiung?

  • Hallo zusammen!

    Bräuchte mal dringend die Hilfe von erfahrenen Grundbuchrechtlern in Sachen Gebührenbefreiung.

    Im vorliegenden Fall hat ein Eigentumswechsel stattgefunden. Der neue Eigentümer wurde in das Grundbuch eingetragen.

    Erwerberin ist eine landeskirchliche Institution, die XY Altenhilfe gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH. Sie ist ein frei gemeinnütziger Träger von Altenhilfeeinrichtungen.

    Der eingetragene Eigentumswechsel wurde dieser Gesellschaft in Rechnung gestellt.

    Sie stellt nun einen Antrag auf Gebührenbefreiung. Sie legt einen Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts vor, in welchem es heißt: „… Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen ist sie von der Körperschaftssteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dient…“

    Die Gesellschaft trägt vor, sie sei ein Non-Profit-Unternehmen.

    Wie seht Ihr das? Würdet Ihr dem Antrag stattgeben?

  • Ich Zweifel würde ich den Antrag dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme geben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Körperschaftssteuer und Grundbuchgebühren sind zwei völlig verschiedene Dinge. Ich würde ebenfalls nicht abhelfen wollen und die Sache damit erstmal dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme vorlegen (müssen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Steuerbegünstigung bewirkt grundsätzlich keine Gebührenbegünstigung, jedoch ev. nach besonderen Regelungen der einzelnen Länder (s. Korinthenberg,Lappe,Bengel,Reimann -Anh. C I unter "Milde Stiftungen etc.")

  • Also ich glaub das kommt auf die jeweiligen Landesvorschriften an. Bei uns in Hessen gibt es für gGmbH's keine Gebührenbefreiung (siehe dazu auch OLG Frankfurt am Main vom 28.01.2008 Az. 20 W 24/2002). Aber Bez-Rev fragen ist immer gut.....

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