Also doch: BGH verlangt Zustellung des Teilungsplans

  • Na das ist schon die Konsequenz. Wenn ich ein RM zulasse, dann muss ich mir der Auszahlung bis zur RK warten. Sonst würde das ja keinen Sinn machen.


    Eben, das RM macht keinen Sinn, da sofort auszuzahlen ist.

    Konsequent im RM-Sinn mag das sein.

    Aber es wird erst die Auszahlung angeordnet und dann wird das wieder aufgehoben.

    Ich stelle auch nicht zu. Weswegen sollte ich auch? Nach erfolgter Auszahlung hat es sich erledigt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich stelle den Teilungsplan allen Beteiligten zu.
    Sollte ich einen Teilungsplan aufstellen, der von Anmeldungen abweicht, z. B. die Stadtkasse meldet in der Rangklasse 3 Hundesteuer an, zahle ich tatsächlich erst aus, wenn der Teilungsplan rechtskräftig ist. Sicher ist sicher.

    Wenn aber so angemeldet wurde, wie ich verteile, dann zahle ich sofort aus.

  • Wenn die Stadt Hundesteuer in der Rangklasse 3 anmelden würde, würde ich kurz anrufen.

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  • Wir haben inzwischen folgende RMB gebastelt, die unter dem Teilungsplan steht:

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen die Aufstellung bzw. Ausführung des Teilungsplans ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 793 (1) ZPO. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Teilungsplans beim Amtsgericht...oder Landgericht... einzureichen, wobei für die Wahrung der Frist der Tag des Eingangs der Beschwerde bei Gericht maßgeblich ist.

    Gerügt werden kann im Rahmen der sofortigen Beschwerde ausschließlich, dass der der Teilungsplan bzw. die Ausführung nicht nach den gesetzlichen Formvorschriften, sondern unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufgestellt wurde.

    Für Einwendungen gegen den Plan aufgrund sachlicher Unrichtigkeit nach materiellem Recht ist der Widerspruch des § 115 ZVG gegeben, der spätestens im Verteilungstermin zu erheben ist.

    Ich stelle den Teilungsplan ebenfalls zu, zahle aber - wenn alles gem. Anmeldungen aufgenommen wurde - gleich aus, da die sof. Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Es kann im Rahmen der sof. Beschwerde ja auch nicht die Zuteilung an die Berechtigten angefochten werden, sondern es können nur - wie in der RMB genannt - formelle Einwände geltend gemacht werden, z. B. Höhe der Teilungsmasse stimmt nicht o. ä. Wenn ich Ärger erwarte oder Ansprüche nicht gem. Anmeldung aufnehme, warte ich bis zur RK.

  • Das Warten mit der Auszahlung hat aber, je nach Betragshöhe, uU weitreichende Folgen für den Begünstigten. Dies ist, insbesondere wenn dann kein RM kommt, durch nichts zu begründen. Ich kann doch nicht "vorsichtshalber" den TP nicht ausführen. Wofür stelle ich ihn denn auf? Außerdem wird jeder geladen und hat die Möglichkeit zu erscheinen, so es ihn denn interessiert.

    Wie oft wird denn Beschwerde eingelegt? Und deswegen dann warten?

    Selbst aus dem Zuschlag kann sofort geräumt werden...

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  • Gegen die Aufstellung bzw. Ausführung des Teilungsplans ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 793 (1) ZPO. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Teilungsplans beim Amtsgericht...oder Landgericht... einzureichen, wobei für die Wahrung der Frist der Tag des Eingangs der Beschwerde bei Gericht maßgeblich ist.

    Gerügt werden kann im Rahmen der sofortigen Beschwerde ausschließlich, dass der der Teilungsplan bzw. die Ausführung nicht nach den gesetzlichen Formvorschriften, sondern unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufgestellt wurde.

    Für Einwendungen gegen den Plan aufgrund sachlicher Unrichtigkeit nach materiellem Recht ist der Widerspruch des § 115 ZVG gegeben, der spätestens im Verteilungstermin zu erheben ist.[/I]



    Meine Rechtsmittelbelehrung sieht fast identisch aus. Habe allerdings noch einen Zusatz dranhängen:

    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern der Versteigerungserlös gezahlt wurde, ist der Teilungsplan unmittelbar nach dem Verteilungstermin und trotz der in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist durch Auszahlung an die Berechtigten auszuführen (vgl. dazu Hintzen, Engels, Rellermeyer, ZVG 14. Auflage, Rd.Nr. 29 zu § 117).

    Ist die Ausführung des Teilungsplans bereits angeordnet, ist ein danach eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Wenn die Stadt Hundesteuer in der Rangklasse 3 anmelden würde, würde ich kurz anrufen.

    Das sollte nur als Beispiel dienen, da mir nichts anderes eingefallen ist.
    Außer in einem Fall, wo die Gläubigerstellung bei Rechten nicht eindeutig war, habe ich noch nie Anmeldungen bekommen, die - nach Zwischenverfügung - nicht so abgeändert wurden, wie ich meine, dass das richtig ist.

    Die Zustellung ist m. E. nötig, da gegen den Teilungsplan eben ein Rechtsmittel gegeben ist und der Beschluss sonst nicht rechtskräftig würde. Da eine Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat, kann ich auszahlen.

    Wenn z. B. die Stadtkasse richtig in der Rangklasse drei anmeldet und der nächste Gläubiger in der Rangklasse vier so anmeldet, was er kann, fällt mir schwer einen Grund zu finden, was ein Berechtigter bemängeln kann.
    Daher zahle ich aus, damit die Gläubiger schnell zu ihrem Geld kommen. Bis jetzt habe ich damit auch noch kein Problem gehabt. Wenn das mal kommt, werde ich bestimmt meine Arbeitsweise ändern.

    Sollte jedoch eine Anmeldung kommen, die ich so nicht akzeptieren kann, fände ich es fahrlässig, so auszuzahlen, wie ich es will. Denn wenn dann ein Rechtsmittel eingelegt wird und dem auch noch stattgegeben wird, ist das Problem da. Daher finde ich es in den Fällen besser, man wartet eine Rechtsmittelfrist ab und zahlt erst nach Rechtskraft aus.

  • Ich bleibe bei #86.

    Wie oft kommt es vor, dass sowas kommt?
    Wie oft kommt es dann vor, dass es durchgeht?
    Wie oft ist aufgrund der Beteiligten (überwiegend Banken und Städte) mit einer problematischen Rückabwicklung zu rechnen?
    Warum soll es fahrlässig sein, wenn du doch selbst sagst, dass es keine aufschiebende Wirkung hat?

    D.H., weil es in 0,1% aller Fälle vorkommt, verzögerst du in 99,9% aller Fälle die Auszahlung? Ich frage mich da, was fahrlässiger ist.
    Die Berechtigten haben einen Auszahlungsanspruch, dem mE nichts entgegensteht, und dem du nicht entsprichst, weil vielleicht eine Beschwerde kommen könnte, die aber selbst wenn sie kommt keine aufschiebende Wirkung hat?!

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  • K - Sachen seit einer kleinen Ewigkeit - fast die gesamte Berufslaufbahn ab 30 und die geht bald in die Pension über:

    sof. Beschwerden gegen den Teilungsplan = 0
    Widersprüche - vielleicht 5

    Damit möchte ich auf die praktische Bedeutung hinweisen. Deshalb keine Zustellung und damit auch keine Aussetzung bis zur RK

    3 Mal editiert, zuletzt von oldman (23. November 2013 um 21:11)

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