Bei Grundschuld 1 Grdstck vergessen

  • Hallo,

    Im Grundbuch sind die Grundstücke 1 (Lage Dorfstr. 1) und 2 (ohne Lagebezeichnung) gebucht. In der Grundschuldurkunde wird als Belastungsgegenstand lediglich Gemarkung A Blatt 0815, Dorfstr. 1 genannt. Die Kollegin hatte wegen der fehlenden Lage bei BV Nr. 2 beim Notar extra noch mal nachgefragt, ob beide Grundstücke belastet werden sollen. Formlose Antwort des Notars: ja. Aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen wurde die Grundschuld dann aber nur auf BV Nr. 1 eingetragen.

    Heute (5 Jahre später) reicht der Notar den Grundschuldbrief ein und beantragt:
    1.) die Grundschuldeintragung zu berichtigen, so dass sie auch auf BV Nr. 2 lastet und
    2.) die Eintragung der Abtretung (allerdings ist in der Abtretungsurkunde nur das Grundstück BV Nr. 1 genannt...)

    Mein Problem besteht jetzt auch darin, dass zwischenzeitlich auf BV Nr. 2 zwei Zwangshypotheken eingetragen wurden...

    Wie komme ich da am besten raus?
    Mein Lösungsansatz wäre jetzt gewesen, dass in der Urkunde ja nur das Grundstück Dorfstr. 1 genannt ist und somit die Eintragung und die Bewilligung übereinstimmen. (wäre auch schön einfach...).

    Gruß, Fridolin.

  • Das Grundstück war aber durch Hinweis auf das Blatt gem. § 28 GBO ausreichend bezeichnet. So leicht kommst Du aus der Nummer nicht raus.

    Der ursprüngliche Antrag ist unvollständig erledigt. Geben die Rangbestimmungen das her, trägst Du jetzt noch die Mithaft ein und beanstandest die Abtretung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Grundstück war aber durch Hinweis auf das Blatt gem. § 28 GBO ausreichend bezeichnet.


    Darüber kann man durchaus streiten. Von dem gesamten auf Blatt 0815 gebuchten Grundbesitz lese ich da nichts. Von daher muss man Grundstück Nr. 2 nicht notwendig als Pfandgegenstand sehen, weil es ja nach dem Grundbuch eben nicht unbedingt Dorfstr. 1 sein muss. Zumindest eine ordentliche Feststellung würde ich da schon noch nachgeschoben bekommen haben wollen (ich hätte sie auch damals sofort verlangt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Richtig, aber nach dem Sachverhalt waren sich GBA und Notar insoweit ja schon einmal einig. Der von fridolin2001 vorgeschlagene Lösungsansatz wäre jetzt zumindest eine Überraschungsentscheidung. Jetzt kann man die ordentliche Bestätigung natürlich noch verlangen, da hast Du recht.

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  • Die Grundschuld wurde an dem Grundstück Nr.2 nicht eingetragen und kann dort deshalb nicht entstanden sein. Die Zwangshypotheken haben Vorrang, da ist nichts mehr zu machen. Eine nachträgliche Eintragung der Grundschuld an Nr.2 ist nur nachrangig durch Pfandunterstellung möglich. Dafür ist m.E. eine neue Bewilligung erforderlich.

    Die Grundschuld ist nur an Nr.1 entstanden. Nur in diesem Umfang kann sie abgetreten werden. Die vorliegende Abtretungserklärung ist somit in Ordnung. Wenn der Brief vom Abtretungsempfänger vorgelegt wurde, ist die Abtretung auch schon wirksam, die Eintragung der Abtretung nur Grundbuchberichtigung.

    Der Brief ist nicht zu berichtigen. Die Grundschuld lastet nur an Nr.1 und so steht es auch im Brief. Erst die Pfanderstreckung auf Nr.2 wäre zu vermerken.

    Bei allem setze ich voraus, dass der Brief wirksam ist, siehe Diskussion über maschinelle Briefe.

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