Erbteilsübertragung

  • zu #18:

    Ja, danke, aber das war irgendwie schon klar und nicht ganz das, worauf ich hinaus wollte. Also formuliere ich vielleicht mal genauer (oder ich versuche es zumindest ;)):

    Wegen der Erbquoten wird auf den Erbschein (oder das eröffnete Testament usw.) Bezug genommen, so dass bekanntlich nur die Erben in Erbengemeinschaft ohne Quoten eingetragen werden.

    Bei Bruchteilseigentum werden die Bruchteile stets im GB selbst eingetragen.

    Nun haben wir eine "Mischeintragung" aus Bruchteilen an einer Erbquote.

    Wenn ich aber schon den übergeordneten Erbteil nicht näher angebe, warum dann den untergeordneten Anteil? Würde dafür nicht auch Bezugnahme auf die Eintragungsgrundlage ausreichen? (Es ist ja hier kein echter Bruchteil am Grundstück.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meikel/Böhringer § 47 Rn 78.

    ['... Aus dem Grundbuch muss ersichtlich sein, in welchem Rechtsverhältnis die Erwerber den Erbteil besitzen, da dies für den Umfang der Verfügungsberechtigung der Mitglieder der Untergemeinschaft von Bedeutung ist...']

  • Ich würde die Anteile nicht eintragen, da sie nur für Verwirrung sorgt, den auf den ersten Blick ergibt sich mehr als ein Ganzes. Es soll hier wohl dargestellt werden, dass der ursprüngliche Erbanteil auf mehre aufgeteilt wurde.
    Ich würde in der Spalte 4 eintragen: Anteil B umgeschrieben auf B, C, D, und E zu je 1/4 aufgrund...



    Aber wie würdest du dann Spalte 1 und 2 fassen?
    Da müssen ja B, C, D und E irgendwie mit auftauchen... Oder würdest du nur die Anteile weglassen und dann deinen Text in die Spalte 4 schreiben?

    Ich meine, das Gemeinschaftsverhältnis von B, C, D und E muss doch mit in Spalte 2 stehen. Und ne Bruchteilsgemeinschaft ohne Angabe der Bruchteile fände ich merkwürdig...

  • Es geht um das Gemeinschaftsverhältnis am Erbteil und nicht um die Erbengemeinschaft insgesamt. Die Unterbruchteilsgemeinschaft am Erbteil ist ein eigenes Berechtigungsverhältnis.

  • karlchen: Wenn Du im Grundbuch 2 Eigentümer zu je 1/2 stehen hast, einer davon verstirbt, wird beerbt von 3 Leuten, dann trägst Du diese 3 Erben doch auch in Erbengemeinschaft ein, die ursprüngliche Bruchteilsgemeinschaft (je 1/2) bleibt dennoch bestehen. ;)

  • Vielleicht hilft dieser Literaturhinweis weiter:

    Venjakob, RPfleger 1993, S. 2 ff., der im Ergebnis die Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 47 GBO für eine "Untererbengemeinschaft" ablehnt.
    Zum Eintragungsvorschlag s. dort FN 107.
    Meines Erachtens sind die dort vorgebrachten Argumente überzeugend.

  • Venjakob lehnt die Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbteil ab. Von diesem Standpunkt aus ist es selbstverständlich, dass keine Bruchteile eingetragen werden können, weil schon die Bruchteilsgemeinschaft nicht existiert. Das ist aber eine Mindermeinung, die Rechtsprechung sieht das anders. Wenn mit der herrschenden Meinung eine Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbteil möglich ist, muss sie auch nach § 47 GBO eingetragen werden. Nur darüber haben wir bisher diskutiert.

  • O.K., Schutzengel, dass bisher nur über die herrschende Meinung diskutiert wurde.
    Die Beiträge #17, 20 und 22 zielen aber genau auf eine evtl. zu vertretene Mindermeinung ab, so dass ich mir erlaubt habe, den Literaturhinweis einzustellen.

  • Das wollte ich auch gar nicht kritisieren. Wenn man die Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbteil für unzulässig hält, erledigt sich die Frage nach der Eintragung von Bruchteilen von selbst. M.E. wurde bisher und auch in anderen Threads aber immer von der herrschenden Meinung ausgegangen und trotzdem oft die Ansicht vertreten, dass die Bruchteile nicht anzugeben sind. Das habe ich mehrfach kritisiert, weil aus der Zulässigkeit der Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil automatisch folgt, dass die Bruchteile nach § 47 GBO angegeben werden müssen.

  • Ich habe das auch nicht als Kritik verstanden. Allerdings sehe ich die Foren als Diskussionsplattform. Das Interessante an den Foren ist ja gerade der Blick über den "Tellerrand". Dazu gehört es auch, die herrschenden Meinungen zu hinterfragen.
    Konkret: Welchen Sinn macht die Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbanteil, wenn ich nur über den Erbschein erfahren kann, wie groß dieser ist ? Trägt es im Grundbuch nicht nur zur Verwirrung bei ?

  • Es geht nicht darum, wie groß der mittelbare Anteil des Bruchteilsberechtigten an der gesamten Erbengemeinschaft ist, sondern darum, mit welchem konkreten Anteil er an der Bruchteilsgemeinschaft selbst beteiligt ist. Dies muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein und deshalb schreibt es § 47 GBO auch so vor.

  • Es geht nicht darum, wie groß der mittelbare Anteil des Bruchteilsberechtigten an der gesamten Erbengemeinschaft ist, sondern darum, mit welchem konkreten Anteil er an der Bruchteilsgemeinschaft selbst beteiligt ist. Dies muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein und deshalb schreibt es § 47 GBO auch so vor.



    Quatsch! § 47 GBO ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift befasst sich mit Rechten an Grundstücken, die mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Das Grundbuch verlautbart die Rechtsverhältnisse in Bezug auf den Grundbesitz und nicht die Rechtsverhältnisse innerhalb der Erbengenmeinschaft. Ob ein Erbteil mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zusteht, ist ebensowenig einzutragen, wie die Erbquoten selbst. Interessant und eintragbar ist nur die Tatsache, dass alle Beteiligten eine Gesamthandsgemeinschaft bilden.

  • OLG Düsseldorf Rpfleger 1968, 188; OLG Köln Rpfleger 1974, 109; LG Dresden Rpfleger 1996, 243 mit zust. Anm. Böhringer; Demharter § 47 Rn.9; Bauer/von Oefele § 47 Rn.141; Meikel § 47 Rn.78, 201; Schöner-Stöber Rn.964.

    Ist wahrscheinlich auch alles „Quatsch“ – und für mich keine Diskussionsebene!

  • Ich verstehe die Diskussion gar nicht. HorstK, wenn ein Erbteil sich weitervererbt, dann trägt man doch auch die Erben dieses Erbteils in Erbengemeinschaft ein, oder nicht? Und wenn eine (rechtsgeschäftliche) Erbteilsübertragung in Bruchteilseigentum möglich ist, dann trägt man eben dieses ein.

    Wie ich sehe, habt Ihr den Aufsatz (ich habe mich nur mit Jahres- und Seitenzahl "verdreht" ;) ) schon gefunden... :oops:)

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