Vormerkung und Veränderung des Anspruches

  • Hallo,

    Im Grundbuch ist das Kind K der seinerzeitigen Veräußerer als Eigentümer eingetragen. Zugunsten der Veräußerer ist eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen (Fall der Veräußerung ohne Zustimmung oder Insolvenz). Das Kind K überträgt nun das Eigentum am Grundstück wiederum an sein Kind, den Enkel E der Veräußerer. In der Übertragungsurkunde K an E tritt E in sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen ein und übernimmt diese.
    Der Notar beantragt Eigentumsumschreibung auf E und Übernahme der bereits eingetragenen Rückauflassungsvormerkung. Muß bei der Vormerkung noch eine Eintragung oder Berichtigung erfolgen, daß bezüglich dem schuldrechtlichen Anspruch der RAV eine Änderung eingetreten ist? Einen ausdrücklichen Antrag hat der Notar nicht gestellt.
    Danke für Eure Meinung.

  • Muß bei der Vormerkung noch eine Eintragung oder Berichtigung erfolgen, daß bezüglich dem schuldrechtlichen Anspruch der RAV eine Änderung eingetreten ist? Einen ausdrücklichen Antrag hat der Notar nicht gestellt.


    Also wohl jedenfalls nicht von Amts wegen. Und da kein Antrag gestellt ist, würde ich gar nicht weiter darüber nachdenken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Muß bei der Vormerkung noch eine Eintragung oder Berichtigung erfolgen, daß bezüglich dem schuldrechtlichen Anspruch der RAV eine Änderung eingetreten ist? Einen ausdrücklichen Antrag hat der Notar nicht gestellt.


    Also wohl jedenfalls nicht von Amts wegen. Und da kein Antrag gestellt ist, würde ich gar nicht weiter darüber nachdenken.



    Sehe ich auch so.
    Eigentümerwechsel unter Übernahme der RückAV einfach vollziehen...

  • Muß bei der Vormerkung noch eine Eintragung oder Berichtigung erfolgen, daß bezüglich dem schuldrechtlichen Anspruch der RAV eine Änderung eingetreten ist? Einen ausdrücklichen Antrag hat der Notar nicht gestellt.


    Also wohl jedenfalls nicht von Amts wegen. Und da kein Antrag gestellt ist, würde ich gar nicht weiter darüber nachdenken.


    Muß bei der Vormerkung noch eine Eintragung oder Berichtigung erfolgen, daß bezüglich dem schuldrechtlichen Anspruch der RAV eine Änderung eingetreten ist? Einen ausdrücklichen Antrag hat der Notar nicht gestellt.


    Also wohl jedenfalls nicht von Amts wegen. Und da kein Antrag gestellt ist, würde ich gar nicht weiter darüber nachdenken.



    Sehe ich auch so.
    Eigentümerwechsel unter Übernahme der RückAV einfach vollziehen...



    :dito: :meinung:

  • Ich glaube dass eine Eintragung bei der bisher eingetragenen Vormerkung überhaupt nicht möglich ist, weil es sich hier nicht um eine Änderung des Anspruchs handelt, sondern jemand anderes wird Schuldner. Soll der Anspruch des Gläubigers gegen diesen neuen Eigentümer gesichert werden, musss eine neue Vormerkung eingetragen werden.
    Sollte keine neue Eintragung erfolgen, hat der eingetragene Gläubiger nur einen Anspruch gegen den Dritterwerber aus § 888 BGB.( siehe auch RdNr. 1493 und 1606 Schöner/Stöber).

  • Abgesehen davon hat auch der Vormerkungsberechtigte laut Sachverhalt nicht mitgewirkt, was aber gem. § 415 BGB erforderlich wäre. Die Schuldübernahme wirkt somit nur im Innenverhältnis zwischen K und E. An dem gesicherten Anspruch ändert sich nichts. Die Übertragung von K auf E ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam.

  • Abgesehen davon hat auch der Vormerkungsberechtigte laut Sachverhalt nicht mitgewirkt, was aber gem. § 415 BGB erforderlich wäre. Die Schuldübernahme wirkt somit nur im Innenverhältnis zwischen K und E. An dem gesicherten Anspruch ändert sich nichts. Die Übertragung von K auf E ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam.



    Das stört mich doch bei der Eigentumsumschreibung nicht oder?
    Ob das später mal rückabgewickelt oder sonstirgendetwas damit gemacht wird, habe ich doch bei der Auflassung nicht zu prüfen. Solange dort der (richtige) Eigentümer an den (richtigen) Käufer auflässt, interessiert mich das doch bei der Eigentumsumschreibung nicht.
    Oder hab ich da nen denkfehler? :gruebel:

  • Nein, das ist ja das Schöne an der relativen Unwirksamkeit.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zunächst mal Danke für die Resonanz. Ich muß noch ergänzen, daß der "Erstübergeber" (also der Vormerkungsberechtigte) mitgewirkt hat. Insoweit dürfte die Vormerkung wohl noch Bestand gegenüber E haben.

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