Umschreibungsfehler - wer haftet?

  • Eine Frage an die kundigen Grundbuchkollegen…


    Im Grundbuch wurden in 2003 2 Grundschulden eingetragen. Einmal zu 10.000 EUR und einmal zu 30.000,00 EUR. Im Jahre 2004 erfolgte die Umschreibung des Grundbuches ins elektronische. Hierbei wurde fälschlicherweise der Betrag der 2. Grundschuld in DM beziffert.
    So weit so schlecht…

    Im Jahre 2009 wollen nun die Eigentümerin ein neues Darlehen aufnehmen und eine Grundschuld in Höhe von 40.000,00 wird benötigt. Die noch gering teilvalutierten anderen Grundschulden sollen mit dem neuen Darlehen abgelöst und die bestehenden Grundschulden abgetreten werden. (Dies wurde der Antragstellerin durch die Bank so gesagt…)

    Die neue Bank bekommt einen Grundbuchauszug und stellt fest:
    III/ 1: 10.000,00 EUR
    III/2: 30.0000 DM (15338,76 EUR) (Briefgrundschuld)

    Es wird somit noch eine Grundschuld in Höhe von 14661,24 EUR benötigt. Die Bank erstellt Grundschuldbestellung nebst 800er Klausel und es erfolgt die Beurkundung durch den Notar der auch das Grundbuchblatt einsieht. Nach der Beurkundung schickt die abtretende Bank des Rechtes III/2 den Brief an die neue Bank und diese stellt fest: Der Brief lautet ja über 30.000,00 EUR und die Eintragung einer 3. Grundschuld wäre entbehrlich gewesen.
    Dies teilt die Bank nun der Antragstellerin auch mit, die nun fragt, wer den Schlamassel und die unnötigen Kosten der Beurkundung trägt?

    Das ein Fehler bei der Umschreibung des Grundbuches vorliegt ist unbestritten. M.E. hätte dieser Fehler jedoch auch einem aufmerksamen Notar auffallen sollen, denn die Konstellation III/1 EUR und dann III/2 DM ist doch recht seltsam, zumal alle Grundschulden dasselbe Eintragungsdatum aufweisen…

    Die (wie alle „Ottonormalverbraucher“) in Grundbuchsachen nicht bewanderte Betroffene bekam nach der Eintragung in 2003 eine richtige Eintragungsnachricht. Jetzt kann man entgegenhalten, sie hätte ja bei der Beurkundung beim Notar zuhören können als der Grundbuchbestand verlesen wurde, aber ich möchte nicht weiter kommentieren wie es da manchmal zugeht und was tatsächlich von den Beteiligten wahrgenommen wird…

    Welche Möglichkeiten hat nun die Betroffene und welche Chancen räumt ihr ihr ein in der Sache erfolgt zuhaben gegen das Land oder gegen den Notar vorzugehen? Welche Stellen sind für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen den zuständig? Der reguläre Beschwerdeweg kommt m.E. nicht zum tragen, da die erste Eintragung doch richtig erfolgte.

    Vielen Dank erstmal – auch für das lesen diese langen Sachverhaltes.

  • Also ich würde die "falsche" Grundschuld von Amts wegen in Euro berichtigen. Dann würd ich mir die Löschungsbewilligung für die "neue" Grundschuld samt Antrag der Eigentümerin vorlegen lassen und löschen. Das ganze ohne Kosten und die bisherigen Kosten für die Grundschuld und Abtretung würd ich auch wieder zurück zahlen. Bei den geringen Gegenstandswerten kommt es auf die 100 Euro doch nicht an. Was allerdings mit den Kosten des Notars ist...keine Ahnung. Interessiert mich aber auch eigentlich nicht. Vielleicht kann die Eigentümerin mit dem ja auch einen guten Deal aushandeln!!?

  • Eine Frage:
    Recht III/1 zu 10.000 Euro für A-Bank
    Recht III/2 zu 30.000 Euro (?) für A-Bank
    - A-Bank tritt Recht III/2 an B-Bank ab -
    Wurde das Recht III/3 zu 14.661,24 Euro für die A-Bank oder für die B-Bank bestellt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M. E. kann die Betroffene nicht gegen das Land vorgehen, weil sie 2003 in der Eintragungsmitteilung den Fehler hätte bemerken müssen. Auch Otto Normalverbraucher weiß zumindest über die nominelle (und tatsächliche) Schuldhöhe in aller Regel Bescheid.

    Inwieweit Ansprüche gegen den Notar bestehen, kann ich nicht sagen.

    Die Grundschuld über 14.661,24 Euro ist m. E. definitv entstanden, da ein Motivirrtum unbeachtlich sein dürfte.

    Fraglich könnte nun nur sein, inwieweit die B-Bank vor der Antragstellung der neuen Grundschuld Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs erlangt hat. Laut Sachverhalt bekam sie den Brief erst später - Frage ist, wann genau. Das wäre evtl. zu eruieren - wenn nämlich das Grundbuchamt mangels anderer Kenntnis zunächst von einem gutgläubigen Erwerb auszugehen hat, kann der Betrag bei Recht III/2 nicht mehr berichtigt werden, da mittlerweile richtig; er kann dann nur noch durch Richtigstellung auf Euro umgestellt werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • zu #5:

    Die Betroffene bekam in 2003 die Eintragungsnachricht über die damals richtig vorgenommen Eintragung in Höhe von 30.000,00 EUR. In 2004 erfolgte die Umschreibung des Grundbuchs ins elektronische. Von dieser Umschreibung gibt es keine Mitteilungen an die Eigentümer, bei uns zumindest...

  • Ein gutgläubiger Erwerb des geringerwertigen Rechts ist nach § 1140 S.1 BGB ausgeschlossen.


    Gilt das auch, wenn die B-Bank erst das später bestellte Recht Abt. III/3 gutgläubig erwerben und danach durch die Abtretung Kenntnis von dem Brief Abt. III/2 erlangen würde?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wer hat denn die Neufassung freigegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle? Der kann ja eine Grundschuld nicht wirksam ändern, daher müsste sich die Grundschuld doch auf den richtigen Betrag vom Grundbuchrechtspfleger berichtigen lassen.

  • Zur Frage von Andreas: Es würde das gleiche gelten. Für den Erwerb des Rechts III/3 braucht die Bank auch keinen guten Glauben. Es wurde vom Berechtigten bestellt. Die Rechte III/2 und III/3 haben für die Frage des gutgläubigen Erwerbs nichts miteinander zu tun.

  • (?) Dass der Berechtigte bestellt hat, steht außer Frage. Allerdings dachte ich, das Recht III/2 stünde zur Zeit mit einem minderen als tatsächlichen Betrag im Grundbuch. Insofern müsste sich doch - guter Glaube vorausgesetzt - der Gläubiger des Rechtes III/3 nicht mehr als diesen minderen Betrag vorgehen lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Interessante Frage. Wenn Bank B zunächst das Recht III/3 erwirbt, wird dadurch wohl nur ein relatives Rangverhältnis entstehen. Denn der gutgläubige Erwerb führt ja nicht zum Erlöschen des nicht eingetragenen überschüssigen Betrages von Recht III/2 und das relative Rangverhältnis auch nicht zu einer rechtlichen Teilung dieses Rechts. Der umgekehrte Fall -zuerst Erwerb von III/2 (z.B. wegen § 1117 Abs.2 BGB)- ist nicht denkbar. Bei § 1140 S.1 BGB kommt es auf die Kenntnis vom Briefinhalt nicht an. Schließlich muss sich auch jeder den Inhalt des Grundbuchs zurechnen lassen, selbst wenn er es nicht eingesehen hat. Bank B kann das geringerwertige Recht nach den Ausführungen in #6 nicht erwerben, ganz gleich, ob zeitlich vor oder nach Recht III/3.

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