Ich habe eine Grundbuchsache, bei der der eingetragene Eigentümer bereits seit zig Jahren tot ist. Er ist nach Stämmen von seinen 4 Kindern beerbt worden, die alle bereits nachverstorben sind. Diese Kinder sind teilweise von ihren Kindern und teilweise ihren Geschwistern bzw. den Nichten und Neffen beerbt worden.
Zu 2 der 4 Stämme liegen alle Erbnachweise komplett vor aber zu den restlichen beiden Stämmen fehlen mir Erbscheine für den letzten und vorletzten bzw. den letzten "Schritt" in der Erbfolge.
Wen fordert man hier am sinnvollsten zur GB-Berichtigung auf und welche Erbnachweise gibt man jeweils zur Beschaffung auf?
Ich meine, ich kann ja schlecht jemandem aus Stamm 3 aufgeben, auch Erbscheine zu Stamm 4 zu beschaffen, weil er die ja gar nicht bekommen würde. Umgekehrt ebenso.
Muss ich also sowohl einen Vertreter des 3. und einen des 4. Stammes auffordern!?
Praktische Fragen zur GB-Berichtigung nach § 82 GBO: Erbfolge nach Stämmen
-
-
So halte ich es. Als zweckmäßig hat es sich schon mal erwiesen, vor der Aufforderung Kontakt zu einem der Erben aufzunehmen und nachzufragen, wer denn die Unterlagen (Stammbücher etc.) verwaltet. Den habe dann aufgefordert, ansonsten nehme ich den jüngsten der Erben, da der nach meiner Ansicht noch am mobilsten ist.
-
Ich würde über ein Ersuchen nach § 82a S. 2 GBO an das Nachlassgericht nachdenken. Nach erfolgter Ermittlung weißt Du dann mehr.
-
Ich würde über ein Ersuchen nach § 82a S. 2 GBO an das Nachlassgericht nachdenken. Nach erfolgter Ermittlung weißt Du dann mehr.
Das ist ja schon passiert. Die Erbfolge steht fest und mir fehlen nur z.T. die Nachweise und ein Berichtigungsantrag. -
Ich würde über ein Ersuchen nach § 82a S. 2 GBO an das Nachlassgericht nachdenken. Nach erfolgter Ermittlung weißt Du dann mehr.
Das ist ja schon passiert. Die Erbfolge steht fest und mir fehlen nur z.T. die Nachweise und ein Berichtigungsantrag.
Wenn die Erbfolge nach Deiner Überzeugung feststeht, kannst Du zweifelsohne gemäß § 82a GBO berichtigen (Meikel/Böttcher §82a, Rn 12). -
Wenn die Erbfolge nach Deiner Überzeugung feststeht, kannst Du zweifelsohne gemäß § 82a GBO berichtigen (Meikel/Böttcher §82a, Rn 12).
M. E. nur, wenn der Nachweis nach § 35 GBO geführt ist oder wenn er nicht zu beschaffen ist, was doch erst mal abzuwarten wäre.
Wenn die Erben feststehen, ist das "wer" für mich unproblematisch: Ich schreibe alle an. Das "was" sollte dann in der Regel nach einem Studium der Nachlassakte auch feststehen, weil ich ja dann weiß, ob es ausreichende öffentliche Testamente gibt oder nicht. -
Also, das NLG hat mir formlos mitgeteilt, wer jeweils vermutlich Erbeserbe geworden ist. Das finde ich für eine Berichtigung von Amts wegen etwas wenig, zumal ich noch niemand überhaupt nach § 82 GBO aufgefordert habe.
Edit:
Öffentliche Testamente gibt es nicht. Es gibt nur für viele Erbfälle bereits Erbscheine aber eben nicht lückenlos für alle Erbfälle. -
In solchen Fällen picke ich mir aus jedem Stamm einen raus und gebe ihm auf, die Erbnachweise für seinen Stamm bis zum eingetragenen Eigentümer zu beschaffen/vorzulegen. Rührt sich nichts, kriegen alle die entsprechenden Aufforderungen.
-
Also, das NLG hat mir formlos mitgeteilt, wer jeweils vermutlich Erbeserbe geworden ist. Das finde ich für eine Berichtigung von Amts wegen etwas wenig, zumal ich noch niemand überhaupt nach § 82 GBO aufgefordert habe.
Edit:
Öffentliche Testamente gibt es nicht. Es gibt nur für viele Erbfälle bereits Erbscheine aber eben nicht lückenlos für alle Erbfälle.
Das ist ja der Crux mit dem § 82 GBO, das GBA soll dem Eigentümer... auferlegen, die entsprechende Nachweise und Anträge vorzulegen. In der Regel habe ich nur vermutliche Eigentümer, für mich sind sie es eigentlich nur tatsächlich, wenn der Erbnachweis geführt wird. Allerdings gesetzliche Erbfolge greift ja immer mit dem Tode, ist mir also nicht positiv bekannt, das gewillkürte Erbfolge (Testament) vorliegt, müsste über ein Zwangsverfahren die Berichtigung möglich sein. Nur in dringenden Fällen, versuche ich Nachlasspflegschaft anzuregen, da ich in vielen Fällen die Erfahrung gemacht habe, das die Zahl der Erbausschlagungen sprunghaft ansteigt, wenn der Erblassser noch Schulden hat.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!