Höhe Verfahrensgebühr bei Teilerledigungserklärung

  • Hallo zusammen!
    Ich brauch mal wieder Eure Hilfe!

    Folgender Sachverhalt:

    Mahnverfahren über 9.000,-- €
    Bank XY (=Ast) betreibt das Verfahren selbst.

    02.01. MB über 9.000,-- €
    15.01. Widerspruch
    20.01. Zahlung des AGs in Höhe von 1.000,-- €
    25.01. Übergang ins streitige Verfahren
    29.01. Bank beauftragt Rechtsanwalt
    02.02.Teilerledigungserklärung des RAs bei Gericht.
    20.03. Vergleich, AG trägt Kosten.

    Gericht setzt Streitwert wie folgt fest:
    Bis 01.02. auf 9.000,-- €
    Ab 02.02. auf 8.000,-- €.

    Aus welchem Wert entsteht die Verfahrensgebühr?

    Ast argumentiert aus 9.000,-- €, da Verminderung des Streitwertes erst ab wirksamer Erledigterklärung.

    AG argumentiert aus 8.000,-- €, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits 1.000,-- € bezahlt waren.

    Wie seht Ihr das?

  • Wann war denn die erste Tätigkeit des RA? Wenn schon vor dem 2.2. dann aus dem höheren Streitwert, wenn erst danach aus dem niedrigeren.

    Ein ähnliches Problem haben wir hier auch:
    Klage über 1000 EUR abzüglich bereits bezahlter 500 EUR zzgl. Zinsen aus 1000 EUR seit XXX.
    Unsere Richter setzen dann immer 1000 EUR fest, wir finden aber nix, wo steht, dass das falsch ist (vielleicht weil zu logisch?) Bin gespannt auf Antworten :)

  • Die 1,3 Verf.-geb. für das streit. Verfahren müsste m.E. aus 9000,- EUR enstehen, da diese mit Antrag auf Durchf. desselben entsteht. Wenn der Ag da schon einen Teil gezahlt hatte, der Ast. aber trotzdem die Teilerledigung erst später erklärt, dann müsste sich das doch zumindest für die Kostenentscheidung auswirken, oder ? Quotelung ? Habe einen ähnl. Fall - aber
    da zahlte der Ag vor Abgabe an das streitige Gericht fast die Gesamtforderung
    ca. 1600 EUR und es blieb eine Restfdg. von 30,00 EUR. Im Ergebnis trägt hier lauf KGE der Bekl. die Kosten und soll aus dem vollen Streitwert (der ist erst ab Teilerledigung niedriger) die Gebühren bezahlen? Ich weiß nicht, sitze über dem Antrag auf Kostenfestsetzung und bin mit dem Ergebnis unzufrieden. Hat jemand eine zündende Idee?

  • Sehe ich auch so. Für mich ist auch der Zeitpunkt der Teilerledigung ausschlaggebend, nicht der der Zahlung. Sollten im Laufe eines Verfahrens Gelder gezahlt werden, wirkt sich das auf die Gebühren doch erst auch dann aus, wenn entsprechende Anträge gestellt werden (z.B. Teilrücknahmen etc.).

  • #1

    Ich würde prinzipiell auch zustimmen, weil die gerichtliche Wertfestsetzung für den RA bindend ist, § 32 I RVG.

    Allerdings könnte man auch dafürhalten, dass die VG aus 9000 EUR nicht dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit entspricht. Insofern waren die 1000 EUR ja bereits bei Beauftragung des RA nicht mehr streitig, er musste sich nicht damit beschäftigen, sondern nur noch noch eine formal Teilerledigungserklärung abgeben... insofern könnte man der ASt hier wohl auch einen Verstoß gg. den Kostengeringhaltungsgrundsatz vorwerfen, sie hätte den Rechtstreit ja sofort nach Zahlung - vor RA-Beauftragung - teilweise erledigt erklären können...

  • #1


    Allerdings könnte man auch dafürhalten, dass die VG aus 9000 EUR nicht dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit entspricht. Insofern waren die 1000 EUR ja bereits bei Beauftragung des RA nicht mehr streitig, er musste sich nicht damit beschäftigen, sondern nur noch noch eine formal Teilerledigungserklärung abgeben... insofern könnte man der ASt hier wohl auch einen Verstoß gg. den Kostengeringhaltungsgrundsatz vorwerfen, sie hätte den Rechtstreit ja sofort nach Zahlung - vor RA-Beauftragung - teilweise erledigt erklären können...



    Hat der Ast aber nicht. Ob und inwieweit hier gegen den Grundsatz der Kostengeringhaltung verstoßen worden ist und mit welchen Folgen, ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.

  • Zitat

    Ob und inwieweit hier gegen den Grundsatz der Kostengeringhaltung verstoßen worden ist und mit welchen Folgen, ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.

    Nicht? Ich dachte, im Rahmen der Prüfung, ob Kosten notwendig/erforderlich im Sinne von § 91 ZPO sind, gehört das dazu... :confused:

  • Maßgeblich für die Frage der Vergütung ist aus meiner Sicht der Streitwertbeschluss des Gerichts und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Die VG gibt es deswegen aus 9.000,00 €

  • Hallo zusammen,

    folgende Streitwertfestsetzung: Bis zur einseitigen Erledigterklärung wird der Streitwert auf 15.895,14 Euro und sodann auf 859,80 Euro festgesetzt.

    Vorausgegangen ist ein Mahnverfahren. Die einseitige Erledigterklärung wurde im Schriftsatz vom 7.8.2012 (beim Mahngericht am 9.8.2012 eingegangen) erklärt. Abgabe an das Streitgericht erfolgte am 14.8.2012.

    Die Klagepartei macht nun eine 1,0 Mahngebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr jeweils aus 15.895,14 Euro geltend. Die Gegenpartei moniert. Sie ist der Meinung, die 1,3 Verfahrensgebühr berechne sich nach den 859,80 Euro da bereits vor Abgabe an das Streitgericht die Erledigterklärung vorgelegen habe.

    Kann jemand helfen?

  • Wenn der SW bis zur Erledigungserklärung nach dem hohen Wert bemessen ist, kann er für das Streitverfahren nur nach dem kleinen Wert berechnet werden. Die Reduzierung wirkt sich ja schon vor Abgabe des Verfahrens aus. Du liegst also richtig.

  • Wenn der SW bis zur Erledigungserklärung nach dem hohen Wert bemessen ist, kann er für das Streitverfahren nur nach dem kleinen Wert berechnet werden. Die Reduzierung wirkt sich ja schon vor Abgabe des Verfahrens aus. Du liegst also richtig.


    :abklatsch

  • :bigcool::D

  • Sorry - ich komm in meinem Fall doch nicht weiter :oops::oops::oops:

    Sachverhalt wie in #9.

    Ich hab' so meine Probleme. Das Mahnverfahren endet ja mit Abgabe an das Streitgericht. Ist damit schon der Antrag auf Durchführung des str. Verfahrens gemeint oder der Eingang der Akten beim Streitgericht?
    Im Zöller (27. Auflage) steht bei § 696 Rn. 12 VII) dass der Antrag auf Durchführung des str. Verf. nicht mehr zum Mahnverfahren gehört; dieser leitet das Prozessverf. ein, gehört also schon zu diesem und damit entsteht auch die Verf.geb. Nr. 3100.

    Der Kläger-Vertr. beantragt im Schreiben vom 7.8.2012 zur Durchführung des str. Verf. die Abgabe an das zuständige Streitgericht. Im selben Schreiben erklärt er dann den Rechtsstreit zunächst in Höhe von 15.895,14 für erledigt.
    Lt. Aktenausdruck des Mahngerichts erfolgte die Abgabe des Verfahrens nach Gesamtwiderspruch am 14.8.2012.

    Die Zahlung der Hauptsache durch den Beklagten erfolgte laut Aussage des Kl-Vertr. am 25.5.2012. Hat sich hier bereits schon die Hauptsache erledigt?

    Ich weiß überhaupt nicht was jetzt für die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 3100 heranzuziehen ist.

    Wenn der Antrag auf Durchführung des str. Verf. schon die Gebühr nach Nr. 3100 auslöst, hätte der Kl-Vertr. diese noch noch aus dem höheren Streitwert verdient, oder?

    Oder mach' ich mir da zuviele Gedanken (hab' grad ein paar Knoten im Hirn:(:(:()

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