Keine Angabe nach § 47 GBO in Kaufvertragsurkunde

  • Ausfertigungen müssen berichtigt werden, entweder durch eine neue Ausfertigung (ich bevorzuge "stimmt mit der Urschrift in der Fassung des Berichtigungsvermerks vom *** überein", aber das scheint Geschmackssache zu sein) oder durch Verbindung mit dem Berichtigungsvermerk. Wenn das GBA nur eine beglaubigte Abschrift hat, kann man auch den Vermerk nachsenden, aber dann wird i.d.R. eine neue begl. Abschrift verlangt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ausfertigungen müssen berichtigt werden, entweder durch eine neue Ausfertigung (ich bevorzuge "stimmt mit der Urschrift in der Fassung des Berichtigungsvermerks vom *** überein", aber das scheint Geschmackssache zu sein) oder durch Verbindung mit dem Berichtigungsvermerk.

    Ist von Notarseite vermutlich tatsächlich reine Geschmackssache. Als Grundbuchrechtspfleger würde ich es immer bevorzugen den Berichtigungsvermerk zu sehen, wenn ich die Urkunde vorher schon einmal zwischen hatte. Dann sehe ich nämlich auf einen Blick, was sich verändert hat und muss nicht alles nochmal prüfen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hab ich schon wieder so eine Feststellung, dass die im Aufteilungsplan mit Nr. 3,4,5 bezeichneten Terrassenflächen richtig Gemeinschaftseigentum sind und daran die in der TE genannten Sondernutzungsrechte begründet werden....

    (die vor den EG-Wohnungen liegenden Terrassen wurden im Plan mit derselben Nr. wie die Wohnungen gekennzeichnet und gleichzeitig wurden daran aber Sondernutzungsrechte begründet.)

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