Vergütung des vorl. Verwalters nach neuer Rechtsprechung

  • Habe als vorl. Verwalter Anfang Juli meinen Antrag Vergütungsantrag nach "alter Rechtslage" eingereicht. Das AG gibt mir nunmehr in Kenntnis der neuen BGH-Entscheidung Gelegenheit, meinen Antrag anzupassen und weist zugleich darauf hin, dass es den von mir beantragten Zuschlag von 15%-Punkten für die 10-wöchige Betriebsfortführung für angemessen hält.

    Ich habe nunmehr unter Aufrechterhaltung des zuvor beantragten Betrages (€ 6.800 - netto) wie folgt argumentiert:

    1) Vgt. muss gem. § 63 InsO "angemessen" sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.2005 – I BvR 700/05; Münch. Komm. zur InsO § 63 Rn. 1).
    2) Was bislang angemessen war, kann jetzt nicht unangemessen sein, demzufolge müsse hinterfragt werden, ob die bisherigen Erhöhungsfaktoren (15% für Betriebsfortführung) aufgrund der neuen BGH-Entscheidung nicht anzupassen seien. Mann könne diese nicht "blind" einfach in bisheriger Höhe als gegeben hinnehmen. Denn diese Faktoren hat man ja aufgrund der bisherigen "Rechtslage" herausgebildet und nicht auf Basis der neuen Rechtsprechung.
    3) Ich zehre die Masse in meinem Fall nicht aus, die vorl. Verwaltervergütung entspricht lediglich 18% der freien Masse.
    4) Ich habe 50h und ein Mitarbeiter (Dipl.kfm) ebenfalls 50 h in die vV investiert, d.h. durchschnittlich wären dies 68 € /h, das erscheint mir eher unangemessen niedrig.
    5) Um daher zu einer "angemessenen" Vergütung zu kommen, habe ich beantragt, für die Betriebsfortführung nicht 15%-Punkte sondern 31,55 % - Punkte draufzuschlagen, um so zu dem gleichen Betrag zu kommen, den ich Anfang Juli beantragt hatte und der nach gängiger AG-Praxis auch so beschieden worden wäre.

    Als Insolvenzverwalter würde mich einmal interessieren, was die sachkundigen Rechtspfleger dieses Forums zu meinen Argumenten meinen.

  • Schau mal in die neue ZInsO (Heft 15). Von den 3 Aufsätzen und 1 Anmerkung zu der "seltsamen" neuen BGH-Rechtsprechung dürfte insbesondere der von Graeber für Dich interessant sein, weil der genau die Frage der jetzt angemessenen Erhöhungsfaktoren anspricht.

    Falls Du die ZInsO nicht hast, schick mir eine PN mit Deiner Fax-Nr.

  • Danke, hab ich sogar online. Aber die Meinungen und Entscheidungen von RiAG Graeber sind ja nunmal nicht immer konsensfähig ;) .

  • Ich habe mich bislang zu einer eigenen Ansicht, auch mangels neuen Antrags in meinen Verfahren, nicht durchringen können.
    Man fühlt sich hin- und hergerissen, so zwischen: eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung und bisher geübte und als zutreffend angesehene Praxis.
    Ich verfolge die Diskussion auch mit Intersse.

  • Es gibt doch nur drei Kernaussagen dieser "eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung":

    1. die Vergütung muss angemessen sein
    2. die Masse darf nicht ausgezehrt werden
    3. die der Aus- und Absonderung unterliegenden Vermögenswerte fliessen in die Berechnungsgrundlage nicht (mehr) ein

    Fazit:

    1. Argument 1 schlägt Argument 2 - vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.2005 – I BvR 700/05
    2. Arg. 1 schlägt auch Arg. 3 (BVerfG..)
    3. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallenscheidung
    4. Der Rechenweg ist egal...:strecker
  • Zitat von Pleitegeier

    Aber die Meinungen und Entscheidungen von RiAG Graeber sind ja nunmal nicht immer konsensfähig ;) .



    Was soll ich sagen ... :zustimm: :wechlach: ... aber in dem Fall gefällt mir seine Meinung ganz gut.

    Zitat von Pleitegeier

    Es gibt doch nur drei Kernaussagen dieser "eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung":

    1. die Vergütung muss angemessen sein
    2. die Masse darf nicht ausgezehrt werden
    3. die der Aus- und Absonderung unterliegenden Vermögenswerte fliessen in die Berechnungsgrundlage nicht (mehr) ein

    Fazit:

    1. Argument 1 schlägt Argument 2 - vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.2005 – I BvR 700/05
    2. Arg. 1 schlägt auch Arg. 3 (BVerfG..)
    3. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallenscheidung
    4. Der Rechenweg ist egal...:strecker

    Auch hier: :meinung:

  • Hey, weint nicht rum und sterbt wie Männer:cowboy: . Man kann doch auch mal ein Unternehmen leiten für 1.334.- € Brutto. Sind doch nur ein paar Monate. Müßt Ihr halt Masse (Insolvenzmasse oder viele Verfahren) machen...

    Nee, jetzt mal im Ernst. Von Gerichtsseite halte ich den Aufsatz von Herrn Graeber ebenfalls für sehr gut.
    Wir hier stecken auch in der Klemme und hoffen - ja beten - jeden Tag inständig, dass derzeit keine Anträge auf vorläufiger Verwaltervergütung eingehen.
    Unser derzeitiges Brainstorming läuft darauf hinaus, 1.000%ige Zuschläge als Normalität zu sehen.
    Idee war auch, dass die Insolvenzverwalter in ihren Anträgen ausführen, dass die Fälle wie bei Graeber ausgeführt gar nicht von der Rechtsprechung des BGH erfasst sind. Aber wie gesagt wir stecken in der Findungsphase und hoffen, andere Gerichte finden zuerst was :D ...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich kann Mosser nur zustimmen.
    Der BGBH hat nicht nur die vorl. IV, sonderen auch die Gerichte in eine Sackgasse geschickt. Auch wir überlegen bei unserem Gericht wie die Sache wieder zurechtgebogen werden kann. Aufsatz von Graeber ist bekannt!

  • Guten Tag,

    wenn man sich einige Vergütungswünsche der vorläufigen Insolvenzverwalter einmal ansieht, kann man sehrwohl nachvollziehen, dass Begrenzungen stattfinden müssen.

    Leider ist es häufig so, dass vorläufige Insolvenzen und Insolvenzen nur einem nutzen, nämlich dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem endgültigen Insolvenzverwalter.

    Ob das Sinn des Verfahrens ist/sein kann, wage ich doch zu bezweifeln.

    Fragen Sie einfach beteiligte Gläubiger, Schuldner und Gerichte. Die werden diese Meinung bestätigen.

    Allerdings: Ausnahmen bestätigen die Regel!!

  • Angemessen ist das richtige Stichwort für die Vegütung.
    Und was ist angemessen? Laut BGH: die Mindestvergütung, die man dann erhöhen kann bei vorliegen von Erhöhungstatbeständen.
    Welches "Argument" welches schlägt muss noch dahingestellt bleiben.

    Ich habe derzeit auch noch keine Anträge vorliegen, glücklicherweise. Also warte ich mal auf den ersten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und wie der IV den dann begründet und dann sehen wir weiter.

  • Zitat von Plotzenhotz

    Fragen Sie einfach beteiligte Gläubiger, Schuldner und Gerichte. Die werden diese Meinung bestätigen.



    Vergessen Sie nicht zu fragen, wer von den Befragten sich schon einmal Gedanken über den Kostenapparat gemacht hat, den eine IV-Kanzlei vor sich herschiebt, die auch mal eine Unternehmensinsolvenz professionell abwickeln möchte.

    Und bitte auch sicherstellen, dass der internationale Vergleich nicht zu kurz kommt: Auf die Frage, ob denn die englischen Verwalterkanzleien uns neben den Großinsolvenzen auch die "kleinen" mit so 50-100 T€ Masse wegzunehmen gedenken, meinte der neue Abteilungsleiter Insolvenzen von PWC England auf einer Tagung: "Nein danke, das würde sich nicht rechnen."

    Kleiner Tip an alle "Sachverständigen": Einfach mal selber machen, dann mitreden.

    Nix für ungut - ich hab Euch alle lieb! :)

  • Wie ging der Spruch noch mal:

    Piep piep piep wir ham uns alle lieb,
    jeder isst soviel er kann nur nicht seinen Nebenmann,
    hat er ihn dann doch gegessen Zähne putzen nicht vergessen.

    Damit kamen die Kids mal aus dem Kindergarten zurück.

    Also, wer frisst wen: die IV den BGH, die Gerichte die SV, IV kochen die Kommentatoren ein, Gericht schicken BGH in die Kühltruhe .....

    Man wird den Eindruck nicht ganz los, als ob der BGH sich die Blöße: "wir haben das Gesetz nicht gelesen und müssen nach einem halben Jahr mal fürchterlich umsteuern" nicht geben wollte.
    Ich warte jetzt wirklich mal die ersten Anträge ab.

  • Bei uns lassen die Insolvenzverwalter die "alten", noch nicht beschiedenen Anträge schon wieder auf Eis legen, weil angeblich eine Verfassungsbeschwerde unterwegs ist. Mir soll´s recht sein, mit Vergütung hab ich´s nicht so. Aber irgendwie unbefriedigend ist das schon...

    Zum Thema "angemessen": Da fällt mir nur eins dazu ein - es gibt solche und solche Verwalter. Was für den einen angemessen zu sein scheint, muss es für den anderen noch lange nicht sein. Bei manchen Anträgen stellen sich mir echt die Nackenhaare auf. Natürlich ist mir bewusst, was so alles an einem IV "dranhängt", Kanzlei usw., aber manche Anträge befremden mich doch ein wenig. Insofern hat man bei der BGH-Entscheidung manchmal eher das Gefühl, dass man die Insolvenzverwalter bestrafen wollte. Dass man damit auch die guten Verwalter trifft, naja...

    Bleibt wohl wieder mal nur abzuwarten!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Lieber Gott, schenke doch
    dem § 11 ein Loch
    Laß ihn reinfallen und mach's zu
    dann ist auf der Erde ruh...:teufel:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich möchte Maus zustimmen.
    Wenn man bedenkt, dass heutzutage - im Gegenatz zu KO-Zeiten - die vorl. IV und Gutachterbestellung die Regel ist, kassieren die Verwalter doch regelmäßig dreifach ab.
    Das gabs früher nicht.
    Zudem die teilweise immensen Auslagenpauschalen.
    Früher waren unsere Verwalter mit pauschal 300,- -500,- DM zufrieden, heute eine Lachnummer ( ich schließe übrigens immer noch KO-Verfahren mit den alten Auslagenpauschalen ab).
    Die Lobbyisten ( Haarmeyer § Co ) haben es halt übertrieben; manche Gerichte, insbesondere bei denen Richter die Vergütung festgesetzt haben, sich überaus großzügig drangehängt.
    Dass der BGH in letzter Zeit so manches gerade rückt, finde ich gut.
    Schade nur, dass dies erst jetzt passiert, da die Massen inzwischen überwiegend so mager sind, dass mir die Verwalter fast leid tun.
    Mit unseren Verwaltern haben wir übrigens bisher kaum Probleme gehabt.
    Die sind von Anfang an vernünftig geblieben. Und so hat man die "angemessene" Vergütung im Einzelfall harmonisch ausgehandelt.
    Eine rechtliche Begründung war immer möglich.

  • Zitat von ruepfel

    Wenn man bedenkt, dass heutzutage - im Gegenatz zu KO-Zeiten - die vorl. IV und Gutachterbestellung die Regel ist, kassieren die Verwalter doch regelmäßig dreifach ab.
    Das gabs früher nicht.



    Naja :( , das Thema könnten wir sicherlich noch stundenlang weiter diskutieren, ohne dass einer den anderen überzeugt. Trotzdem noch ein Versuch, für Verständnis zu werben:

    1. Das "Abkassieren" als Gutachter fällt schwer, wenn der Stundensatz nicht kostendeckend ist. Ich könnte jedenfall von Gutachten allein meine hungrigen Kanzleimäuler nicht durchfüttern. Ganz allgemein dürfte es weniger darauf ankommen, wie oft ich "abkassiere", als vielmehr auf das, was unter dem Strich rauskommt.

    2. Zu KO-Zeiten war Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung, dass die Verfahrenskosten und die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. D.h. es wurden nur Verfahren eröffnet, bei denen eine entsprechende Masse und somit auch Berechnungsgrundlage für die Vergütung vorhanden war.

    Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt Verfahrenskostendeckung bzw. bei der natürlichen Person ein Stundungsantrag - entsprechend geringer ist die durchschnittliche Berechnungsgrundlage.

    Vor diesem Hintergrund dürften Vergütungen zu KO-Zeiten im Durchschnitt der Verfahren erheblich auskömmlicher gewesen sein als jetzt.

    3. Wenn uns nun einerseits der liebe Gesetzgeber in § 26 InsO sagt, dass für eine Verfahrenseröffnung ausreicht, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, und andererseits der liebe BGH dann feststellt, dass durch die Vergütung, die naturgemäß den größten Teil der Verfahrenskosten darstellt, die Masse nicht aufgezehrt werden soll, dann ist ein kleines Verständnisproblem, das sich bei mir einstellt, doch vielleicht nachvollziehbar.

    Natürlich gibt es Verfahren, in denen die Vergütung deutlich mehr als auskömmlich ist. Nur dürften diese bei der Mehrzahl der Verwalter eher die Ausnahme darstellen. Natürlich gibt es auch Verwalter, die unmäßige Vergütungsanträge stellen. Hier möchte ich mir allerdings die Frage erlauben, ob es eher dem Verwalter anzulasten ist, wenn er offenbar bestehende Möglichkeiten ausschöpft oder vielleicht demjenigen, der diese Möglichkeiten schafft, indem überhöhten Anträgen entsprochen wird (anstatt sie zu kürzen und ggf. nicht lernfähige Verwalter nicht mehr zu bestellen).

    Mit anderen Worten: Den schwarzen Peter für obszöne Vergütungen in Einzelfällen halten "die Insolvenzverwalter" zumindest nicht allein in der Hand. Mit den neuen Grenzen, die der BGH angesichts angeblicher diesbezüglicher Missstände (deren Bestehen in ausreichender Zahl unterstellt) jetzt zieht, ist keinem geholfen, denn

    a) unseriöse Verwalter/Gerichte, die bisher schon die Idee der gesetzlichen Vergütungsregelung missachtet haben, werden sich jetzt kaum in Sack und Asche werfen und seriös werden (oder sollte mir entgangen sein, dass durch die stetige, massvolle Anpassung der Steuergesetzgebung zwischenzeitlich die Steuerhinterziehung ausgerottet ist?).

    b) seriöse Verwalter/Gerichte stehen jetzt in ihren "Normalfällen", die die überwiegende Zahl ausmachen, vor dem Problem, dass eine angemessene Einzelfallentscheidung kaum mehr möglich ist.

    c) wer keinen hinreichenden Einblick in die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters und die Kostenstruktur einer Verwalterkanzlei hat - und das mag vielleicht sogar mal bei Justizpersonal vorkommen, das neu in die entsprechende Abteilung kommt und/oder sich über diese Fragen wenig Gedanken macht - muss angesichts der BGH-Entscheidungen meinen, dass alle Insolvenzverwalter nimmersatte Heuschrecken in der Intensivstation und auf dem Friedhof des Wirtschaftslebens sind, die man als fürsorglicher Entscheider über Vergütungsanträge davor bewahren muss, dass sie ihre Geldspeicher irgendwann wegen Überfüllung nicht mehr aufrecht begehen können.

  • Zitat von chick

    ... muss angesichts der BGH-Entscheidungen meinen, dass alle Insolvenzverwalter nimmersatte Heuschrecken in der Intensivstation und auf dem Friedhof des Wirtschaftslebens sind, die man als fürsorglicher Entscheider über Vergütungsanträge davor bewahren muss, dass sie ihre Geldspeicher irgendwann wegen Überfüllung nicht mehr aufrecht begehen können.



    :wechlach: der Teil gefällt mir am besten.

    Ich habe durchaus Verständnis für die Insolvenzverwalter.

    Mich hat immer die Massemehrung durch die in wertübersteigender Höhe belasteten Grundstücke geärgert. Da wird kurz davon geschrieben, man habe den Versicherungsschutz geprüft und schon war der Wert um ein paar Hunderttausende erhöht. Und dann mußte ich gar irgendwo lesen, dass es nunmehr Verwalter gibt, die die Mietwohnung des Schuldners als Wert ansetzen. Auch dieses könnte man natürlich als "Ausschöpfung bestehender Möglichkeiten" bezeichnen. Wäre mit so etwas einer unserer Verwalter gekommen, ich glaube, dann wäre ich die Wand hochgegangen.

    Aber weitaus häufiger kommen eben die anderen Fälle vor: Spedition mit auschliesslich geleasten oder sicherungsübereigneten Fahrzeugen oder das Bauunternehmen, wo jeder Hammer sicherungsübereignet ist. Womöglich noch ein paar Arbeitnehmer etc.. Also Sichtung und Sicherung der Masse, Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse etc. für 1.334.- € ? Für mich hört sich das nicht angemessen an. Aber nun gut. Ich kann ja 587,68 % draufschlagen ;) ...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hat sich jemand schon mit der Abhandlung Herrn Prof. Dr. Haarmeyer in der ZinsO 15 beschäftigt? Er verlangt mehr oder weniger von den Gerichten sich über den BGH hinwegzusetzen und wie früher zu entscheiden. Wie seht ihr das?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von Maus

    Hat sich jemand schon mit der Abhandlung Herrn Prof. Dr. Haarmeyer in der ZinsO 15 beschäftigt? Er verlangt mehr oder weniger von den Gerichten sich über den BGH hinwegzusetzen und wie früher zu entscheiden. Wie seht ihr das?



    Also zu Herrn H. sage ich garnix mehr. Der drängt sich in wirklich jede Problematik, die es im Insolvenzrecht gibt. Immer muß ich irgendwelche abgehobenen Aufsätze von ihm lesen, in dem mir immer wieder mitgeteilt wird, was für ein "Toller" er ist (ich sage nur Charlottenburg, Insolvenzverwalterauswahl, Vergütung. Gibt es eigentlich auch noch andere Leute in der ZInsO, oder ist es doch die ZHaarmeyer?).

    Also ich werde mich nicht so einfach darüber hinwegsetzen. Es ist eine Entscheidung eines Bundesgerichts und selbstverständlich habe ich m.E. diese zu beachten. Das diese Entscheidung nicht unbedingt meine Meinung widerspiegelt ist ja erstmal irrelevant. Bis jetzt hatte ich noch keinen derartigen Vergütungsantrag vorliegen. Ich würde aber nach meinen derzeitigen Überlegungen mit sehr hohen Zuschlägen arbeiten.

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  • Ich habe zwei Abrechnungen von vorl. Insolvenzverwaltern erhalten und festgesetzt. Beide haben sich an die neue Rechtssprechung des BGH gehalten (wenn auch zähneknirschend!).

    Mal abwarten, wie der dritte IV dann abrechnet!

    Mehr kann ich hierzu momentan nicht beitragen.

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