Hallo, ich hab folgendes Problem:
Am 02.04.2009 wurde der ehemalige Betreuer entlassen (sofort wirksam). Gegen dieses Beschluss hat der ehem. Betreuer sofortige Beschwerde eingelegt. Am 20.07.2009 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Der ehem. Betreuer beantragt nunmehr seine Vergütung bis 20.07.2009. Die neue Betreuerin ihre Vergütung ab 02.04.2009.
Ich denke nicht, dass der ehem. Betreuer bis 20.07., sondern nur bis zum 01.04. seine Vergütung erhalten kann.
Oder??????
Vergütungsproblem
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Nur bis zur Entlassung, d.h. 01.04.
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Sehe ich auch so.
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Gibt es da Entscheidungen zu? Oder ne Kommentarstelle?
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Wozu denn? Der ehemaliger Betreuer wurde am 02.04.09 mit sofortiger Wirksamkeit entlassen. Diese Entscheidung wurde durch das Beschwerdegericht bestätigt. Er war also seit diesem Tag kein Betreuer mehr. Woraus begründet er denn seinen weiteren Vergütungsanspruch?
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Der ehem. Betreuer führt aus: " Nach meiner Auffassung hat die sofortige Becshwerde aufschiebende Wirkung. Während des lfd. Verfahrens bin ich noch als Betreuer tätig gewesen."
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Der ehem. Betreuer führt aus: " Nach meiner Auffassung hat die sofortige Becshwerde aufschiebende Wirkung. "
Das FGG teilt diese Auffassung nicht. § 24 gilt auch für die sofortige Beschwerde (Bassenge/Herbst/Roth, 10. Auflage, § 24 FGG RN 1). -
Grundsätzlich hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung ( § 24 Abs. 1 S. 1 FGG).
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Vielen Dank, dann werd ich nicht abhelfen und die Sache ans LG verweisen
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Du hast auch gar kein abhilferecht, jedenfalls nicht vor dem 01.09.2009
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Dass mit der Abhilfemöglichkeit oder nicht ist auch nicht so eindeutig. Unser LG hat sich auch schon folgender Auffassung angeschlossen:
Leitsatz
§ 18 II FGG bestimmt lediglich, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidungen, gegen die die sofortige Beschwerde zulässig ist, nicht von Amts wegen nachträglich ändern darf; für die Annahme eines darüber hinausgehenden Ausschlusses auch der in § 572 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Abhilfebefugnis lässt die Bestimmung hingegen keinen Raum.
Brandenburg. OLG14.11.2002 Aktenzeichen:15 WF 288/02 -
habe mich jetzt nicht näher mit der entscheidung beschäftigt, aber dieses "von amts wegen" in § 18 II FGG reinzulesen, erfordert schon phantasie... vor allem, weil in absatz 1 halbsatz 2 auch von antragsverfahren die rede ist...
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Nur bis zur Entlassung, d.h. 01.04.
M. E. erhält der Altbetreuer seine Vergütung bis einschließlich 02.04.2009 - §§ 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG i. V. m. § 188 Abs. 2 erste Alternative-. Der Tag des Wirksamwerdens der Entpflichtung wird mitgezählt.
Hilfsargumentation:
Wäre es anders, bekäme der Altbetreuer nur bis 01.04., der Neubetreuer ab 03.04. seine Vergütung. Wir hätten ein systemwidriges Vergütungsloch. -
Nur bis zur Entlassung, d.h. 01.04.
M. E. erhält der Altbetreuer seine Vergütung bis einschließlich 02.04.2009 - §§ 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG i. V. m. § 188 Abs. 2 erste Alternative-. Der Tag des Wirksamwerdens der Entpflichtung wird mitgezählt.
Hilfsargumentation:
Wäre es anders, bekäme der Altbetreuer nur bis 01.04., der Neubetreuer ab 03.04. seine Vergütung. Wir hätten ein systemwidriges Vergütungsloch.
Rischtisch. War ein Schreibfehler meinerseits. In #1 steht ja, dass die Entlassung am 02.04 erfolgte -
Das darf doch nicht wahr sein: wegen eines einfachen Schreibfehlers strenge ich sämtliche Gehirnwindungen an.
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