§ 55 GBO und GbR

  • Sehe ich es pro-fiskalisch richtig, dass nach § 55 GBO Eintragungsnachrichten nur noch für die GbR, nicht mehr für die Gesellschafter erstellt werden müssen?
    Oder verursacht wider Erwarten die einzutragende Vertretungsbefugnis im Sinne des Abs. 1 ein betroffen- bzw. begünstigt-Seyn?

  • Ich würde nur der GbR Mitteilungen zusenden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde nur der GbR Mitteilungen zusenden.



    Ich auch, soweit die Gesellschaft eine Geschäftsadresse hat, ansonsten nur eine Mitteilung für die GbR an einen ihrer Vertretungsberechtigten.

  • Ich würde differenzieren: Bei Verfügungen durch oder zugunsten der GbR erhält die GbR die Eintragungsnachricht, bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand der ausscheidende und der hinzukommende Gesellschafter sowie die GbR.

  • Weswegen genau? Wenn ich bei einer juristischen Person zufällig im Registerauszug sehe, dass Gesellschafterwechsel stattgefunden haben, bekommen die ja auch keine Nachricht von mir.

  • Da trägst Du den Gesellschafterwechsel aber üblicherweise auch nicht ein.


    Rechtlich maßgeblich ist das Betroffen-oder Begünstigt-Seyn, nicht die Eintragung. Das ist also kein (rechtliches) Argument.
    Wenn dann müßte man deswegen eher den Gesellschaftern mit Register auch Nachrichten zukommen lassen.

  • Das mit der Ausnahmevorschrift ist schon richtig. Auch weil die ganze Situation so eine Ausnahme darstellt, versagen die bisherigen Denkmuster ein wenig. Wenn man sich Cromwells Argumentation nicht anschließen mag, so sei doch darauf hingewiesen, dass die Eintragungsmitteilung u. a. dazu dient, dass die Beteiligten etwaige Fehler in der Eintragung bemerken und ihre Korrektur zeitnah anstoßen können. In diesem Sinne ist im Zweifel eine Mitteilung mehr als eine weniger der Sache eher förderlich. Und nachdem sich die Eintragung oder Nichteintragung des Gesellschafters ja nun seit 65,5 Stunden wieder im Gutglaubensbereich des Grundbuchs bewegt, würde ich allein aus diesen Erwägungen bei Gesellschafterwechseln eher zu weiteren Mitteilungen an die unmittelbar "betroffenen" bzw. "begünstigten" Gesellschafter tendieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gilt das auch für Publikums-Gesellschaften mit vermutlich reichllich Rückbriefen oder wird dort aus pragmatischen Gründen dann wieder anders argumentiert?

  • Dass § 47 Abs.2 (S.2) GBO eine Spezialregelung für die Gesellschaft(er) darstellt, ist hier ohne Belang. Wenn für die Gesellschafter die gleichen Bestimmungen wie für den "Berechtigten" gelten, dann bedeutet dies zwingend, dass die Gesellschafter i.S. des § 55 Abs.1 GBO bei der Eintragung eines Gesellschafterwechsels auch diejenigen darstellen, "zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird". Ob es sich dabei um eine "normale" GbR oder um eine Publikums-GbR handelt, macht keinen Unterschied.

  • Natürlich ist dafür Raum. Betrifft eine Eintragung nur die GbR (Beispiel: Die GbR bestellt eine Grundschuld), erhält die Eintragungsmitteilung die GbR. Betrifft die Eintragung einen Gesellschafter, erhält er die Mitteilung.

  • Das ist m. E. inkonsequent - man kann nicht (letztlich willkürlich) im einen Fall behaupten, Betroffenheit der Gesellschafter liege vor und im anderen genau das Gegenteil annehmen.

  • Was soll daran inkonsequent oder willkürlich sein? Die Bestellung einer Grundschuld betrifft den Eigentümer und das ist die GbR. Ein Gesellschafterwechsel betrifft dagegen nicht die GbR, sondern den ausscheidenden und den eintretenden Gesellschafter. Die notwendige Unterscheidung bemisst sich somit danach, ob der Rechtsinhaber oder der Gesellschafter von einer Rechtsänderung betroffen ist. Diese Unterscheidung lässt sich auch dem materiellen Recht entnehmen. Für die GbR gelten die §§ 891 ff. BGB unmittelbar, für die Gesellschafter gilt dies wegen § 899 a S.2 BGB nur entsprechend.

  • Cromwell´s Meinung ist zuzustimmen. Der § 55 GBO verlangt die Benachrichtigung des Antragstellers. Wenn nun das Gesetz mich zwingt, materiellrechtlich unrelevante Gesellschafterwechsel im Grundbuch zu verlautbaren, darf ich die Gesellschaft nicht auf ihre Eigenschaft als solche reduzieren, sondern muss die veranlassende Person als Begünstigter/Betroffener im Sinne von § 55 I GBO auffassen.

    Letztlich dürfte die Diskussion eher theoretischer Natur sein, da meistens ja Notare die Anträge nach § 15 GBO stellen. Zumindest bei mir fast immer namens aller Beteiligten. Dann gibt es sowieso nur eine Nachricht.

  • So ist es.

    Allerdings ist die Eintragung des Gesellschafterwechsels nunmehr wegen § 899 a BGB nicht mehr materiellrechtlich irrelevant. Da sich an einen unrichtig eingetragenen Gesellschafterbestand nunmehr ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, wird der Erwerber eines GbR-Anteils künftig ein manifestes Interesse an der Eintragung des Gesellschafterwechsels haben.

  • Mit "matriellrechtlich unrelevant" wollte ich zum Ausdruck bringen, dass der Eigentümer trotz Gesellschafterwechsel ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit bleibt.

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