Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Nun, warten wir es ab. Eine reine Behauptung der Beteiligten dürfte mit diesem Beschluss jedenfalls schon mal ausscheiden. Über die praktische Umsetzung der Feststellung "§ 29 GBO" wird sicherlich früher oder später noch etwas auftauchen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Obwohl dem OLG auf diese Weise vorerst das Kernproblem erspart geblieben ist, deutet sich in der Tat eine steifere Brise an, als ursprünglich die LG-Entscheidungen hatten vermuten lassen.

    Ob es auf diese Weise gelingt, die Zwangsvollstreckung gegen diese GbR zu ermöglichen?

    Aber wenn sich ein Rechtspfleger noch damit begnügt, die e. V. zuzulassen, ist einem Beschwerdeführer dagegen echt kaum mehr zu helfen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, Guten Morgen,

    ich bin kein großer Theoretiker. Möchte jetzt gern mal wissen, was konkret zu tun ist.
    Es liegt ein Vertrag vom 11.07.2006 vor. Verkauf an A und B in "einer bereits zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
    Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld wurden im Februar 2007 eingetragen.
    Mir liegt jetzt der Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 02.02.2010 vor.
    Nach neusten Beschluss OLG München weise ich den Antrag nun zurück?

  • Ja, weil der Erwerber nicht hinreichend genau bestimmt ist.

    Wie die Vertretungsnachweise dereinst aussehen mögen, ist noch offen. Bislang schimmert aber schon durch, dass man dabei § 29 GBO im Auge haben sollte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach der Entscheidung des OLG München bleibt nur die Zurückweisung.

    Wenn dann eine neue Auflassung an die GbR erklärt und vorgelegt wird (darauf läuft es ja hinaus), ist man wieder beim altbekannten Vertretungsproblem. Vielleicht sollte man einen Hinweis geben, dass man im Zuge der Neuauflassung besser eine neue GbR in der Auflassungsurkunde gründen sollte, um ganz sicher zu gehen.

    Was ich nicht begreife, ist, dass die Notare trotz vielfältiger fachzeitschriftlicher Veröffentlichungen bei der GbR immer noch so weiterwursteln wie bisher.

  • Mir liegt jetzt der Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 02.02.2010 vor.
    Nach neusten Beschluss OLG München weise ich den Antrag nun zurück?



    Ich würde damit aber noch solange zuwarten, bis der Beschluss vom 5.2.2010 nicht nur hier veröffentlicht worden ist oder mir das Original aus München besorgen.

  • Was ich nicht begreife, ist, dass die Notare trotz vielfältiger fachzeitschriftlicher Veröffentlichungen bei der GbR immer noch so weiterwursteln wie bisher.



    Hach Gottchen, die alten Formulare sind halt noch im Computer, die fähigen Mitarbeiterinnen hat man entlassen, weil sie zu teuer waren, die kostengünstigen Azubis und Minijobberinnen, mit denen man jetzt das Büro am Laufen hält, können nur SMS-Sprech und begreifen längere Texte bzw. komplexere Sachverhalte ohnehin nicht mehr und selbst geht man lieber segeln und hat seit dem Studium kein Fachbuch mehr angerührt:teufel:.

  • Welche absurden Züge die Diskussion über die GbR mittlerweile annimmt, zeigt der Beitrag von Weimer (NotBZ 2010, 27), aus dem ich die maßgeblichen Passagen zitieren will:

    Zu den Vertretungsverhältnissen beim Grundstückserwerb einer GbR:

    "In Konsequenz der Argumentation kann der Nachweis aber mit absoluter Sicherheit nie geführt werden. Es gibt keine dem Schutz des guten glaubens auf Erwerberseite entsprechende Regelung eines Schutzes des guten Glaubens des Veräußerers an die Existenz und die wirksame Vertretung des Erwerbers. Vor allem gibt es nach wie vor kein Register, aus dem sich entsprechende Vermutungen herleiten lassen könnten. Im Ergebnis müsste diese Sichtweise dazu führen, dass eine GbR bürgerlichen Rechts nicht mehr erwerben kann."

    Zum "Nachweis" der Vertretungsverhältnisse im Grundbuchverfahren:

    "Es lässt sich damit festhalten, dass dem Grundbuchamt ausschließlich die behaupteten Vertretungsverhältnisse in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen sind. Dies geschieht am einfachsten dadurch, dass alle behaupteten Gesellschafter zustimmen. Eine materielle rechtliche Prüfung einer Identität findet nicht statt."

    Stellungnahme:
    Der zitierte erste Absatz zeigt das Dilemma, zieht aber eine falsche Schlussfolgerung. Wie ich anderenorts dargelegt habe, kann der Nachweis der Identität und der Vertretungsverhältnisse der GbR durch ihre Gründung im Erwerbsvertrag erbracht werden und für spätere Rechtsgeschäfte, die sich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 899a S.1 BGB bewegen, kann durch die im Erwerbsvertrag erfolgende Erteilung einer rechtsgeschäftliche Vollmacht an alle oder einzelne Gesellschafter Vorsorge getroffen werden.

    Die im zweiten Absatz getroffene Aussage ist schlechterdings absurd. Im Grundbuchverfahren soll die bloße Behauptung des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsverhältnisse genügen, sofern die Behauptungserklärungen der Form des § 29 GBO entsprechen.

    Ich befürchte, dass einige Leute bei der GbR beginnen, ihren rechtlichen Verstand zu verlieren.

  • Mir liegt jetzt der Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 02.02.2010 vor.
    Nach neusten Beschluss OLG München weise ich den Antrag nun zurück?



    Ich würde damit aber noch solange zuwarten, bis der Beschluss vom 5.2.2010 nicht nur hier veröffentlicht worden ist oder mir das Original aus München besorgen.



    Der Beschluss vom 05.02.2010 ist nunmehr beim DNoI veröffentlicht. s. http://www.dnoti.de/DOC/2010/34wx116_09.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/2009:

    Das Gericht kommt über § 47 Abs.2 S.2 GBO auch zur Anwendung der kostenrechtlichen Vorschrift des § 60 KostO.

    Das eigentlich Interessante an der Entscheidung ist jedoch, dass in Rn.16 erstmals zu der in der Literatur heiß diskutierten Frage Stellung genommen wird, ob sich der Schutz des § 899a BGB auf die dingliche Ebene beschränkt. Dies wird bejaht.

    Damit ist einem gutgläubigen Forderungs- und Vormerkungserwerb im Fall der Veräußerung durch eine GbR jede Grundlage entzogen. Dies entsprach schon bisher der überwiegenden Meinung, sowohl in der Literatur als auch hier im Forum.

  • Hinweis: Beim DNotI ist die nachfolgende Entscheidung des OLG Saarbrücken veröffentlicht:

    OLG Saarbrücken


    Existenz- und Vertretungsnachweis einer Grundbesitz erwerbenden GbR durch
    Bestätigungserklärungen im Erwerbsvertrag


    1. Die Bezeichnung einer GbR im Urkundseingang des notariellen Erwerbsvertrages unter
    Angabe ihrer Gesellschafter enthält inzidenter die (bestätigende) Erklärung der Gesellschafter,
    dass es die genannte GbR tatsächlich gibt und dass diese (gegenwärtig) aus den namentlich
    genannten Gesellschaftern besteht.
    2. Gibt es keine konkrete Veranlassung, an der Richtigkeit der tatsächlichen Erklärung der
    Gesellschafter im Erwerbsvertrag zu zweifeln, dass eine GbR mit dem konkret bezeichneten
    Gesellschafterbestand gegründet worden ist und in dieser Form auch gegenwärtig noch
    fortbesteht, genügt dies als Nachweis im Sinne der §§ 20, 29 GBO in gleicher Weise wie der
    (erneute) Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der Erwerbsurkunde.


    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auwei, wenn das Cromwell liest. Also wird im Saarland sogar auf die nicht strafbewerte eidesst. Versicherung verzichtet und die Behauptung schon als Nachweis im Sinne des § 29 GBO gesehen.
    Saarland - mir graust vor dir.

  • Ja, nicht uninteressant. Vor allem, wie § 29 GBO so gedehnt wird... mit der Logik fällt da künftig wohl alles drunter, was auf Papier geschrieben ist.

    Nachdem aber das OLG München bereits von § 29 GBO schrieb, werde ich schon noch ggf. Vorlagen in Betracht ziehen, um zu erfahren, ob München das genauso locker sieht wie Saarbrücken.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, nicht uninteressant. Vor allem, wie § 29 GBO so gedehnt wird... mit der Logik fällt da künftig wohl alles drunter, was auf Papier geschrieben ist.

    Nachdem aber das OLG München bereits von § 29 GBO schrieb, werde ich schon noch ggf. Vorlagen in Betracht ziehen, um zu erfahren, ob München das genauso locker sieht wie Saarbrücken.


    Dann beeil Dich. Du kannst dann am 19.6.2010 im Biergarten einen Vortrag über das Problem halten :teufel:.

  • Ich sagte es bereits:

    Die bloße Behauptung der Beteiligten als (noch dazu als förmlicher) Nachweis, wobei hier nicht einmal die explizite Behauptung gefordert wird, sondern die Benennung der Beteiligten im Eingangsteil der Urkunde genügen soll, weil sich daraus die betreffende Behauptung "inzidenter" ergebe.

    Das sind Absurditäten, die mit dem geltenden Recht nichts mehr gemein haben. Wäre ich der Kollege in Saarbrücken, würde ich dem OLG seine Entscheidung unter Beibehaltung der eigenen Rechtsauffassung mit ausführlicher Begründung bei nächster Gelegenheit um die Ohren schlagen.

    Dass die Entscheidung derjenigen des OLG München vom 05.02.2010 eklatant widerspricht, soweit es den Nachweis der Existenz und der Identität der GbR angeht, rundet das Bild nur noch ab. Das OLG Saarbrücken konnte sich dies allerdings erlauben, weil das Vorlageverfahren an den BGH bei divergierenden OLG-Entscheidungen abgeschafft wurde.

  • Ich begrüße die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts.

    Sie stärkt - entsprechend dem ERVGBG - der Verkehrsfähigkeit der GbR und gibt der Praxis die Möglichkeit, Anträge zügig abzuarbeiten, ohne auf (inhaltlich doppelte und letztendlich eh wertlose) Hilfserklärungen der Beteiligten bestehen zu müssen.

    In der Konsequenz trägt das Risiko unberechtigter Verfügungen (wobei wir uns vor Augen halten sollten, dass wir es im Regelfall mit "redlichen" Gesellschaftern zu tun haben) der GbR-Gesellschafter, der nicht im Grundbuch mit eingetragen ist. Das halte ich für eine sinnvolle Gefahrenverteilung. Es liegt allein an den Gesellschaftern, sich selbst zu schützen.

  • Das bedeutet also, wir verzichten künftig generell auf jeden Vertretungsnachweis, weil immer derjenige das Risiko trägt, der als Vertreter auftritt? Die Interessen des Vertragspartners des angeblichen Vertreters sind natürlich völlig unwichtig? Er ist selbst schuld, wenn er sich auf ein solches Geschäft einlässt?

    Die Rechtsauffassung des OLG Saarbrücken verstößt gegen logische Denkgesetze. Denn die Übertragung der für eine Vollmachtgeständniserklärung geltenden Grundsätze geht schon deswegen fehl, weil bei einer solchen Geständniserklärung natürlich feststehen muss, dass sie auch vom Vertretenen stammt. Vertretener ist aber hier die GbR, die durch ihre vertretenden Gesellschafter die Rechtsverhältnisse der GbR bestätigt. Daraus folgt, dass die Bestätigungserklärung natürlich ihrerseits voraussetzt, dass sie von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern abgegeben wird, was wiederum den Nachweis der Rechtsverhältnisse der GbR erfordert, der jedoch nicht geführt ist.

    Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn jemand in behaupteter Vollmacht für eine vertretene GmbH handelt und der Geschäftsführer der GmbH die Vollmacht bestätigt, ohne einen Nachweis für seine eigene Vertretungsberechtigung zu erbringen.

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