Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Ich stimme der neusten Entscheidung des OLG Nürnberg (siehe hier) im vollen Umfang zu. Sie ermöglicht eine in meinen Augen zuteffende mögliche Lösung für den Erwerb an bestehende BGB Gesellschaften - ich würde sagen ein gangbarer Mittelweg.

    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (5. Mai 2010 um 16:05) aus folgendem Grund: Link eingefügt.

  • Bachmeyer weist in dem Beitrag „Abschied von der Gesamthand im Gesellschaftsrecht“, NotBZ 5/2010, 161 ff, auf die nicht an die Rechtsprechung des BGH angepasste steuerrechtliche Behandlung der GbR hin (s. BFH, DStR 2009, 2534 = ZEV 2009, 639 + Erlass des Fin..Min. B.-W. v. 14.01.2010, DB 2010, 197 = DStR 2010, 382 (der dem Erlass des Fin. Min. NRW v. 14.1.2010; VV NW Fin.Min. 2010-14 S 4505 – 3 –V AG entspricht) sowie den Umstand, dass für § 61 KostO so gut wie kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, wenn § 61 I KostO auch auf die GbR mangels Gesamthand nicht mehr anwendbar sein sollte (so OLG München, MDR 2010, 113 = Rpfleger 4/2010, 240 = FGPrax 2/2010, 93) und wiederholt seine Forderung (BWNotZ 2009, 122 ff)
    http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…OTZ_04_2009.pdf
    zur gesetzgeberischen Klarstellung dahin, dass die GbR nicht rechtsfähig ist (jedenfalls solange kein Register existiert, in dem die Vertretungsverhältnisse eingetragen werden; s. BWNotZ 2009, 142; NotBZ 2010, 171)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @Rosi:
    Mir wäre da allerdings bedeutend wohler, hätten sie sich mit der e. V. wirklich auseinandergesetzt.

    Naja, die Rechtsbeschwerde ist ja jetzt zugelassen. Schauen wir also mal, was Karlsruhe diesmal für eine Gesetzesänderung beschließt. Wahrscheinlich die unreflektierte Zulassung der e.V. und die Aufgabe des HR-Nachweises für oHG und KG.

    Prinz:
    War der Zug mit der Nicht-Rechtsfähigkeit nicht etwa zum 18.8.2009 abgefahren? Seltsame Forderung...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • [quote='Andreas','RE: Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009:
    Mir wäre da allerdings bedeutend wohler, hätten sie sich mit der e. V. wirklich auseinandergesetzt.

    Naja, die Rechtsbeschwerde ist ja jetzt zugelassen. Schauen wir also mal, was Karlsruhe diesmal für eine Gesetzesänderung beschließt. Wahrscheinlich die unreflektierte Zulassung der e.V. und die Aufgabe des HR-Nachweises für oHG und KG.

    Da gebe ich dir vollkommen recht, die Entscheidung ist zwar nicht sehr gur begründet, aber in der Kernaussage stimme ich ihr zu, denn es kann bzw. darf nicht sein, dass eine Bestehende Gesellschaft keinen Grundbesitz mehr erwerben kann.
    Auch ich bin jetzt echt gespannt wie der "andere Senat" des BGH's mit der losgetretenen Lawine des "Gesellschaftssenat"zu Potte kommt. Mir ist es völlig egal wie er sich entscheidet, nur soll er jetzt mal sagen wo es lang geht.

  • Das OLG Nürnberg unterstellt ohne diesbezügliche Prüfung, dass die eV im Grundbuchverfahren ein zulässiges Beweismittel ist. Das ist nach ganz überwiegender Rechtsauffassung nicht der Fall und das OLG Nürnberg hat sich mit der betreffenden Problematik leider nicht auseinandergesetzt.

    Die zutreffende Entscheidung wäre somit gewesen, der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung stattzugeben, weil das Grundbuchamt ein im Grundbuchverfahren nicht zulässiges Beweismittel verlangt hat, der Antrag demzufolge sofort zurückzuweisen gewesen wäre und die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung daher insgesamt nicht gegeben waren. Damit wäre auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte (zu allem vgl. OLG München, Beschluss vom 05.02.2010 = NZG 2010, 341 = NotBZ 2010, 191 = DNotZ 2010, 299 = FGPrax 2010, 68).

    Nach alldem ist nicht auszuschließen, dass die vorliegende Entscheidung -so die Rechtsbeschwerde eingelegt wird- dem BGH Gelegenheit gibt, die Auffassung des OLG Nürnberg in der Sache zu bestätigen und mit der Zulassung der eV als grundbuchrechtliches Beweismittel im Ergebnis erneut eine mehr als fragwürdige "Rechtsfortbildung" zu betreiben. Allerdings müsste dies dem BGH schon deshalb schwer fallen, weil er schon selbst wiederholt ausgesprochen hat, dass eine eV nur den Beweis für die erfolgte Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht aber den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit erbringt (BGH NStZ 2000, 235; BGH NJW-RR 2007, 1006; zuletzt: BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. V ZB 167/09, Rn. 18; ebenso BayObLG DNotZ 1993, 598; Demharter § 1 Rn.51 und § 29 Rn.23; Böhringer NotBZ 2009, 86, 89; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177, 180; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421, 424; Schubert ZNotP 2009, 178, 180; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Schöner/Stöber Rn.240d; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181/182 m.w.N.).

    Wenn der BGH die eV unter Bestätigung der Entscheidung des OLG Nürnberg als grundbuchrechtliches Nachweismittel akzeptieren oder der Beschwerde sogar mit der Begründung stattgeben sollte, dass der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken im Sinne der Akzeptanz der bloßen Behauptung der Beteiligten über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR (Beschluss vom 26.02.2010, Az. 5 W 371/09-134 = NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301) zu folgen sei, müsste allerdings die nächste Runde der instanzgerichtlichen Fundamentalopposition eingeläutet werden. Denn beides lässt sich schlicht und einfach nicht mit dem geltendem Recht vereinbaren, und zwar auch dann nicht, wenn der BGH meint, es ließe sich mit ihm vereinbaren. Der BGH steht nicht über dem Gesetz und da die Gerichte nach letzterem zu entscheiden haben, müssten (und müssen) sie in diesem Fall auch gegen den BGH entscheiden.

    Demzufolge ist es aus Sicht der Grundbuchämter auch nicht gleichgültig, wie der BGH entscheidet. Wenn er falsch entscheidet, ist ihm nicht zu folgen. Wenn der Rechtspfleger beim Grundbuchamt oder der Richter am Amtsgericht falsch entscheidet, folgt ihm das Beschwerde- oder Berufungsgericht ja auch nicht.

    Die Forderung Bachmayers nach der Wiederbeseitigung der Rechtsfähigkeit der GbR ist wohlbegründet, weil sich (nur!) dadurch alle entstandenen Probleme lösen lassen (ebenso Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 192). Wer die Rechtsfähigkeit der GbR partout durchdrücken wollte, kann sie auch genauso gut wieder abschaffen. Dazu bedürfte es nicht einmal besonderer Rechtskenntnisse, sodass sich das in Berlin relativ einfach bewerkstelligen lassen müsste.

  • @Rosi:
    Mir wäre da allerdings bedeutend wohler, hätten sie sich mit der e. V. wirklich auseinandergesetzt.

    Stimmt. Die Begründung ist so oberflächlich, dass ich kaum glauben kann, dass die Entscheidung echt ist. Aber das ging mir mir der letzten Entscheidung des KG, die hier veröffentlicht worden ist, auch so.

  • Immerhin stimmt die Entscheidung des OLG Nürnberg mit der Rechtsprechung des KG und des OLG München insoweit überein, als bloße Erklärungen der Beteiligten über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR nicht als ausreichend angesehen werden können (insoweit gegen OLG Saarbrücken). Dass dies ausreichend sei, wurde hier im Forum durchaus von einigen Usern vertreten.

    Man muss sich eben von Kriegsschauplatz zu Kriegsschauplatz weiterrobben. Jetzt ist eben die eV dran.

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2010, Az. 10 W 277/10

    Stellungnahme

    Das OLG Nürnberg unterstellt ohne diesbezügliche Prüfung, dass die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren ein zulässiges Beweismittel ist. Das ist nach absolut hM nicht der Fall (BayObLG DNotZ 1993, 598; Demharter § 1 Rn.51 und § 29 Rn.23; Böhringer NotBZ 2009, 86, 89; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177, 180; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421, 424; Schubert ZNotP 2009, 178, 180; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Schöner/Stöber Rn.240d; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181/182 m.w.N.). Gleichwohl hat sich das OLG Nürnberg mit der betreffenden Problematik aus unerfindlichen Gründen nicht auseinandergesetzt. Der Senat widerspricht aber ausdrücklich der Ansicht des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.02.2010, Az. 5 W 371/09-134 = NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301), wonach die Rechts- und Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR durch bloße diesbezügliche Behauptungen der Beteiligten nachgewiesen werden könnten.

    Da sich der Senat demzufolge in der Sache mit der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 W 116/09: NZG 2010, 341 = NotBZ 2010, 191 = DNotZ 2010, 299 = FGPrax 2010, 68; Beschluss vom 27.04.2010, Az. 34 Wx 032/10) und des Kammergerichts (Beschluss vom 23.03.2010 (Az. 1 W 88 + 116 - 127/10) in Einklang befindet, hätte die zutreffende Entscheidung des Senats dahin lauten müssen, der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung stattzugeben, weil das Grundbuchamt ein im Grundbuchverfahren nicht zulässiges Beweismittel verlangt hat, der Antrag demzufolge sofort zurückzuweisen gewesen wäre und die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung daher insgesamt nicht gegeben waren. Damit wäre auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte (zu allem vgl. OLG München, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 W 116/09: NZG 2010, 341 = NotBZ 2010, 191 = DNotZ 2010, 299 = FGPrax 2010, 68).

    Es ist nicht auszuschließen, dass die vorliegende Entscheidung -so die Rechtsbeschwerde eingelegt wird- dem BGH Gelegenheit gibt, die Auffassung des OLG Nürnberg in der Sache zu bestätigen und mit der Zulassung der eidesstattlichen Versicherung als grundbuchrechtliches Beweismittel im Ergebnis erneut eine mehr als fragwürdige "Rechtsfortbildung" zu betreiben. Allerdings müsste dies dem BGH schon deshalb schwer fallen, weil er schon selbst wiederholt ausgesprochen hat, dass eine eidesstattliche Versicherung nur den Beweis für die erfolgte Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht aber den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit erbringt (BGH NStZ 2000, 235; BGH NJW-RR 2007, 1006; zuletzt: BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. V ZB 167/09, Rn. 18; ebenso BayObLG DNotZ 1993, 598; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 1 Rn.51 und § 29 Rn.23; Böhringer NotBZ 2009, 86, 89; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177, 180; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421, 424; Schubert ZNotP 2009, 178, 180; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Schöner/Stöber Rn.240d; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181/182 m.w.N.).

    Wenn der BGH die eidesstattliche Versicherung unter Bestätigung der Entscheidung des OLG Nürnberg als grundbuchrechtliches Nachweismittel akzeptieren oder der Beschwerde sogar mit der Begründung stattgeben sollte, dass der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken im Sinne der Akzeptanz der bloßen Behauptung der Beteiligten über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR zu folgen sei (Beschluss vom 26.02.2010, Az. 5 W 371/09-134 = NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301), dürften sich die Beschwerdegerichte dieser etwaigen Rechtsauffassung allerdings nicht anschließen. Denn beides lässt sich schlechterdings nicht mit dem geltendem Recht vereinbaren, und zwar auch dann nicht, wenn der BGH meint, es ließe sich mit ihm vereinbaren. Der BGH steht nicht über dem Gesetz und da die Gerichte nach geltendem Recht zu entscheiden haben, müssten (und müssen) sie in diesem Fall auch gegen den BGH entscheiden.

  • Ob die Strafsenate des BGH dem V. Zivilsenat im worst case folgen, wäre die nächste interessante Frage... vermutlich ahnen die noch gar nichts davon.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ob die Strafsenate des BGH dem V. Zivilsenat im worst case folgen, wäre die nächste interessante Frage... vermutlich ahnen die noch gar nichts davon.



    Wieso die Stafsenate? Bei aller berechtigten Kritik an der GbR, aber ihre Gründung ist doch per se keine Staftat, oder?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Sic! Bislang sieht es ja nicht gerade danach aus. Wobei es mich nicht mehr wundern würde, wenn der V. Zivilsenat die e. V. ohne weitere Diskussion anerkennt und die Strafsenate die Strafbewehrheit der falschen e. V. im Grundbuchverfahren in Bausch und Bogen verwerfen.

    Kann aber auch sein, dass der BGH das Dilemma erkennt und den Gesetzgeber erneut auffordert, tätig zu werden. Das wäre eigentlich der Beweis für meine Vermutung, dass der BGH die nicht seltenen Worte der Medien vom Ersatzgesetzgeber in Karlsruhe falsch interpretiert hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo 'mal wieder!

    Gibt es zufällig vielleicht schon aktuelle Rechtsprechung bezüglich Eintragung Gesellschafterwechsel und Problemtatik der Nichtanwendung des § 899a BGB mit Ausnahme der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom Oktober 2009?

    Ich kann mich leider nicht entscheiden, inwieweit ich § 899a BGB entsprechend anwende oder nicht.

    Notar will nun aber eine Entscheidung von mir. Er hat unter anderem angeführt, dass der BGH (NJW 1997 S. 860f) schon damals entschieden habe, dass die Abtretung von Anteilen an einer GbR keinen Gutlaubensschutz genießen, aber es für zulässig erachtet habe, den Gesellschafterwechsel auf Grund Berichtigungsbewilligung der Buchberechtigten im Grundbuch zu vollziehen.
    Dies müsse nach Ansicht des Notars auch nach der Gesetzesänderung vom 17.08.2009 auch weiterhin möglich sein.

    LG Janet

  • Der Unterschied ist nur, dass 1997 noch jeder davon ausgegangen ist, § 891 BGB gälte auch insoweit. Das tut er ja nun nach dem BGH bekanntlich nicht. Ob § 899a BGB für die Anteile auch gilt, ist umstritten. Ich persönlich würde zurückweisen, weil § 899a BGB m. E. für die Anteile nicht gilt und damit zumindest wegen der übrigen Gesellschafter, die zustimmen müssen, weder deren Gesellschafterstellung noch deren alleinige Gesellschafterstellung nachweisbar ist (wenn man sich schon auf den Standpunkt stellt, dass es nicht auf den verlierenden Gesellschafter ankommt, wenn Eintragungsgrundlage eine Berichtigungsbewilligung ist; mit einer Eintragung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis landet man sowieso direkt bei § 899a BGB ja/nein), und mich ggf. von der Beschwerdeinstanz eines Besseren belehren lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit der vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bestehenden einhelligen Rechtsauffassung hat die neue Gesetzesllage nichts mehr zu tun. Da es seinerzeit so gesehen wurde, dass die Gesellschafter persönliches (und lediglich gesamthänderisch gebundenes) Eigentum erwarben, stand -wie bei der Erbengemeinschaft- völlig außer Frage, dass nach § 891 BGB nicht nur das Eigentum, sondern auch die Existenz des im Grundbuch verlautbarten Berechtigungsverhältnisses "in Erbengemeinschaft" oder "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" vermutet wurde, ohne dass dies den gutgläubigen Erwerb eines Erb- oder Gesellschaftsanteils ermöglicht hätte. Und (nur!) wegen dieser bestehenden Vermutung konnte bei außerhalb des Grundbuchs erfolgenden Änderungen des Erben- oder Gesellschafterbestandes auch eine Grundbuchberichtigung erfolgen (für die Erbengemeinschaft: Staudinger/Gursky § 891 Rn.36 und § 892 Rn.46). .

    Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR sind nicht mehr die Gesellschafter Rechtsinhaber, sondern die rechtsfähige GbR. Ein Berechtigungsverhältnis i.S. des § 47 Abs.1 GBO zwischen den Gesellschaftern kann es somit begrifflich nicht mehr geben. Und weil es ein solches Berechtigungsverhältnis nicht mehr gibt, wird es auch nicht mehr nach § 891 BGB vermutet. Die Vermutung des § 891 BGB ist somit für die Gesellschafter als solche insgesamt und unstreitig entfallen. Eine diesbezügliche Vermutung kann es somit nur geben, wenn die weggefallene Vermutung des § 891 BGB im Hinblick auf die Gesellschafter durch eine neue gesetzliche Vermutung ersetzt worden wäre. Hierfür kommt nur die Vorschrift des § 899a S.1 BGB in Betracht. Die dort geregelte Vermutung beschränkt sich aber auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesellschafterbestandes, soweit die GbR (!) als Rechtsinhaberin über ihr Recht verfügt ("in Ansehung des eingetragenen Rechts"). Sie erstreckt sich demzufolge nicht (auch) darauf, dass ein eingetragener Gesellschafter auch Gesellschafter ist, soweit eine Verfügung über den Gesellschaftsanteil in Frage steht (so ausdrücklich die BT-Drucks. 16/13437, S.27).

    Damit wurde die entfallene Vermutung des § 891 BGB im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft am Gesellschaftsanteil nicht durch eine neue gesetzliche Vermutung im Anwendungsbereich des § 899a S.1 BGB ersetzt. Nach geltendem Recht gibt es demnach keine solche Vermutung. Gibt es sie aber nicht, muss der übertragende Gesellschafter im Grundbuchberichtigungsverfahren nachweisen, dass er im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils auch Rechtsinhaber des betreffenden Anteils war (entsprechendes gilt natürlich auch für die zustimmenden Gesellschafter). Dieser Nachweis kann nicht geführt werden. Wenn aber schon keine Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in Betracht kommt, kann eben diese Berichtigung auch nicht aufgrund einer Berichtigungsbewilligung erfolgen, weil sich überhaupt nicht in der erforderlichen Weise schlüssig darlegen lässt, dass das Grundbuch durch eine wirksame (sic!) Anteilsübertragung im Hinblick auf den Gesellschafterbestand unrichtig wurde. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung setzt somit stets voraus, dass für den Bewilligenden grundsätzlich die Vermutung seiner Rechtsinhaberschaft besteht. Eine solche Vermutung gibt es aber nicht (mehr).

    Zur Anteilsübertragung ist mir keine andere Entscheidung als diejenige des OLG Zweibrücken geläufig. Bekanntlich hat sich das OLG mit dem -unerkannten- Problem aber gar nicht auseinandergesetzt. In der Literatur wird die Möglichkeit der Eintragung einer Anteilsübertragung neuerdings wegen der Nichtgeltung des § 899a S.1 BGB verneint (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 185/186). Ob die Beschwerdegerichte dem folgen werden, bleibt abzuwarten.

  • Die Beschlüsse des OLG München, 34 Wx 32/10, und des OLG Nürnberg, 10 W 277/10, sind nun beim DNotI unter „Neu auf der DNotI-Homepage“, 14.-18.6.2010, eingestellt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. Juni 2010 um 10:27) aus folgendem Grund: von Urteile in Beschlüsse geändert (Demenz)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!