Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Kraftvolle Ausdrücke vermögen Argumente nicht zu ersetzen. Im Einzelnen möchte ich nur Folgendes ausführen:

    Kann der Gesetzgeber regeln, in welcher Weise der Nachweis der Existenz einer GbR geführt werden kann? Natürlich kann er es. Selbstverständlich kann der Beweis, dass eine GbR existiert, auch jetzt schon geführt werden: Durch Zeugenbeweis, (Privat)urkundenbeweis etc., also so wie in der ZPO vorgesehen. Es geht in bestimmten Konstellationen eben nur nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

    Man schaue sich nur §§ 29a, 35 Abs. 3 GBO an. Der Gesetzgeber ist bis zur Grenze der Willkürverbots nicht an der Ausgestaltung des Verfahrensrechts in einem Teilbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehindert. Er muss dies nicht systemkonform tun (Grenze: Willkürverbot), sollte es aber natürlich nach Möglichkeit (siehe mein Aufruf zu konstruktiver Kritik).

    Von einem Scheingefecht kann überhaupt keine Rede sein: Wird der Gesellschaftsvertrag einer GbR beurkundet/beglaubigt und werden sodann öffentlich beglaubigte Vollmachten erteilt, so wird die GbR wirksam vertreten (§ 172 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Das Grundbuchamt hat dies grds. hinzunehmen, wobei man über Ausnahmen auf der Grundlage des Legalitätsprinzips streiten kann. Ansonsten muss man die gefestigte Rechtsprechung und einhellige Literaturauffassung zu § 172 BGB und Vollmachten in Frage stellen.

    Es ist klar, dass dies nur eine Hilfslösung ist. Sie steht aber auf einem dogmatisch einwandfreien Fundament und ist zumindest für manche GbR brauchbar.

    Die kraftvollen Betonungen angeblicher "Abwegigkeiten" vermögen die argumentative Schwäche nicht zu kaschieren. Bereicherungsrecht im Mehrpersonenverhältnis ist nach ständiger Rechtsprechung von einer wertungsmäßigen Betrachtung geprägt. Das mag einem passen oder nicht; Kritiker haben in diesem Bereich keine brauchbaren Alternativen entwickeln können.

    Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass das Bereicherungsrecht nicht einen gutgläubigen Erwerb aus den Angeln heben darf. In der klassischen Konstellation des § 892 Abs. 1 BGB könnte man ja auch an die allgemeine Eingriffskondiktion denken (Wahrer Eigentümer gegen gutgläubigen Erwerber). Hier besteht aber der Vorrang der Leistungskondiktion. Warum? Weil der gutgläubige Erwerb geschützt werden muss.
    Anders ist dies bei gestohlenen beweglichen Sachen (§ 935 Abs. 1 BGB). Warum? Weil die Wertungen des Sachenrechts nachvollzogen werden müssen.

    Verpflichten sich die (im Grundbuch eingetragenen) Gesellschafter, so leisten sie den Grundbesitz. Man kann sich nämlich auch zur Übereignung von Sachen verpflichten, die einem nicht gehören. Dieser Bereich ist, wie ich schon sagte, diskutabel. Aber die Buchgesellschafter haben die Macht und die Möglichkeit, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen. Es spricht einiges dafür, dann eine vorrangige Leistung der Buchgesellschafter zu bejahen.

    Aber vielleicht vermagst Du mir darzulegen, zu welchen Grundsätzen der BGH - Rechtsprechung zum Bereicherungsrecht diese Lösung im unlösbaren Widerspruch steht? Mit Grundbuchrecht hat diese Frage übrigens nunmehr wenig zu tun.

    Zum Thema "Identitätsgebot": Das Identitätsgebot beruht auf Wertungen, nicht auf zwingender Gesetzesanwendung (so zumindest Amann DNotZ 1995, 253: "Das Identitätsgebot ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der §§ 883, 888 BGB", unter Hinweis insbesondere auf § 886 BGB). Ob dies nicht gleichfalls zu hinterfragen wäre angesichts der neuen Wertung des § 899a BGB, ist offen.

    Selbst wenn aber das Identitätsgebot ein Hindernis für die Vormerkung wäre, könnte man GbR - Verkäufe über ein Notaranderkonto noch in einer erträglichen Weise abwickeln.

    Das fehlende Grundwissen mancher Notare ist übrigens kein Grund, Sachargumente im Übrigen auszublenden.

    Gruß
    Micha

  • Zum Thema Vertretung:
    Erteilt die GbR irgendwem (auch einem Gesellschafter) Vollmacht, für sie zu Handeln, so ist das natürlich unproblematisch, solange der Bevollmächtigte eine Vollmachtsausfertigung vorlegt.
    Kommen die Gesellschafter aber auf die Idee, selbst einen ihren mit der Vertretung der GbR zu bevollmächtigen, so würde ich nur von einer Übertragung der Geschäftsführung ausgehen. Und dann sind wir wieder beim Dauerbrenner: Das kann ja jederzeit geändert worden sein.
    Bitte Ruhe bewahren: Eine Kollegin hier sieht das wie ich - im Gegensatz zum Notar. D. h. die Akte tritt eine Reise nach München an, sobald die Kollegin wieder da ist. Und bislang hat das OLG München für seine Entscheidungen nicht sehr lange gebraucht. Dann wissen wir (wieder einmal) mehr.

    Zum Thema Kondiktion:
    Von einem kondizierbaren Erwerb geht ja auch Krüger aus, so einfach wird es also nicht werden... ich bin jetzt kein Spezialist auf dem Gebiet, aber:
    "Verpflichten sich die (im Grundbuch eingetragenen) Gesellschafter, so leisten sie den Grundbesitz. Man kann sich nämlich auch zur Übereignung von Sachen verpflichten, die einem nicht gehören. Dieser Bereich ist, wie ich schon sagte, diskutabel. Aber die Buchgesellschafter haben die Macht und die Möglichkeit, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen. Es spricht einiges dafür, dann eine vorrangige Leistung der Buchgesellschafter zu bejahen."
    Der Knackpunkt dürfte sein, dass die Gesellschafter selbst weder sich verpflichtet haben noch verpflichtet sind noch selbst leisten. Das alles tun sie (vorgeblich) für die GbR. Der Vertrag trifft die (im worst case) nicht richtig vertretene Gesellschaft, d. h. er trifft sie eben wegen der Falschvertretung nicht. Die Folgen würde ich nur in den §§ 177, 179 BGB suchen.
    Dass die Buchgesellschafter anschließend die Übereignung bewirken, ist klar. Nur ob das so fest ist, dass keine Rückübertragungsansprüche entstehen, ist halt nicht so klar.
    Oder wie läuft das sonst, wenn eine oHG von drei Leuten gemeinschaftlich vertreten werden muss und nur zwei handeln?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Soweit meine Stellungnahme hierzu.

  • Wenn das aber so ist, dann sollte der gleiche Herr Luftpumpenkäfer hier nicht vertreten, dass zumindest im Veräußerungsbereich alles funktioniert, weil es nur deshalb funktioniert, weil nicht in der notwendigen Schärfe notariell belehrt wird und der Erwerber demzufolge im Problemfall ahnungslos in sein Unglück rennt. Denn niemand kann wissen, ob nicht ausgerechnet der eigene Fall der betreffende Problemfall ist, weil jeder einzelne Sachverhalt der Problemfall sein kann, auch wenn es insgesamt vielleicht nur wenige geben mag. Auf solche "statistischen" Erwägungen lässt sich -ohne jede rechtliche Sicherheit- keine monetäre Investition bauen, die einen im Zweifel finanziell ruinieren kann.

    Wer sich demnach selbst nicht auf solche Dinge einlassen würde, kann auch anderen nicht raten, sich darauf einzulassen und erst recht kann er daraus, dass sich die anderen darauf einlassen, nicht legitimerweise den Schluss ziehen, dass die Sache doch funktioniere. Sie funktioniert eben nur scheinbar, das ist ja gerade das Gefährliche daran.



    Moment, ich habe nie behauptet, dass im Veräußerungsbereich alles in Ordnung sei! Es funktioniert doch nicht einmal die Sicherung durch Auflassungsvormerkung. Es ist unbestritten, dass eine sichere Abwicklung nur durch umständliche Konstruktionen etwa mit Notaranderkonto möglich ist, die die endgültige Kaufpreiszahlung sehr verzögern. Bleibt natürlich das Kondiktionsproblem. Wirklich mit Sicherheit wird man es nur durch Einschaltung von Zwischenerwerbern umgehen können. Aber auch das wäre ohne die Neuregelung nicht möglich gewesen.

    @micha7981: Ich wüsste schon lange gern, welche "unabsehbaren Folgen" für andere Rechtsgebiete einträten, wenn man das Rad der Rechtsfähigkeit wieder zurückdrehen würde. Vielleicht könnte das einmal jemand demonstrieren.

  • Außerdem funktioniert die neue Regelung doch, auch wenn es noch an ein paar Stellen knirscht....

    ... mit einem insgesamt unbefriedigenden, aber doch für die meisten Fälle tragbaren Ergebnis. Eigentlich genau das, was der Gesetzgeber möchte - die Sache ist im Groben erledigt, für die Feinarbeit sorgt dann schon die Rechtsprechung.



    Ich hatte das so verstanden, dass die gesetzliche Neuregelung im Verfügungsbereich funktioniert, weil dies der einzige Bereich ist, wo sie überhaupt funktionieren könnte, wenn sie -wie nicht- gut gemacht worden wäre.

  • Ich muss nochmal genauer nachfragen.
    Im Grundbuch sind A und B in GbR eingetragen. Diese veräußern jetzt an C und D und die Notarin beantragt die Vormerkung zu Gunsten von C und D einzutragen.
    Nachdem ich mich nun gut 1,5 Stunden durch die GbR Diskussionen und etliche Entscheidungen gekämpft habe, komme ich zu dem Schluss, dass mir nicht nachgewiesen ist, ob die erschienenen A und B wirklich Gesellschafter der GbR sind oder ob Änderungen im Gesellschafterbestand vorliegen, richtig?
    Ein Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Die Notarin geht auch mit keinem Wort auf die GbR ein.

    Was mach ich jetzt? Ich bin leicht überfordert, ob ich nun gleich zurückweisen muss oder zwischenverfüge oder gibt es noch eine Chance die Sache zu retten? :confused:

  • Du kannst die Vormerkung wegen § 899a S.1 BGB ohne weiteres eintragen, weil die GbR auf der Veräußererseite steht und nach der genannten Norm vermutet wird, dass A und B sowohl Gesellschafter als auch die einzigen Gesellschafter der GbR sind. Die Notarin hatte demzufolge keinen Anlass, in irgendeiner Weise auf die GbR-Problematik einzugehen, außer natürlich, dass es die GbR ist, die veräußert.

    Das Problem, dass Du ansprichst, besteht beim Erwerb der GbR und dort in aller Regel auch erst bei der Eintragung der Auflassung und nicht bereits bei der Eintragung der Vormerkung.

    Was wir vorstehend für den Veräußererbereich diskutiert haben, betrifft lediglich die schuldrechtliche Ebene und die Frage, ob B und C, die das Eigentum im Fall fehlerhafter Vertretung der GbR wegen § 899a S.1 BGB gutgläubig erwerben, das Eigentum nach Bereicherungsrecht wieder an die GbR zurückübertragen müssen. Außerdem ist klar, dass die jetzt einzutragende Vormerkung für B und C nicht entstehen kann, wenn mangels ordnungsgemäßer Vertretung der GbR kein vormerkungsfähiger Anspruch entsteht. Das braucht Dich aber nicht zu interessieren.

  • Auch die Auflassung kannst Du wegen § 899a S.1 BGB problemlos eintragen.

    Oben in #187 habe ich übrigens noch einen Absatz angefügt.



    Hab ich gesehen, danke! ;)
    Dann hätt ich mir ja viel Zeit sparen können, aber gut. Immerhin meine ich die Fallkonstellation dann verstanden zu haben. ;)

  • Die Zeit, die Du investiert hast, hättest Du vor dem am 18.08.2009 erfolgten Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG völlig zu Recht investiert. Weil die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB nicht dafür gilt, dass ein vertretener Berechtigter auch ordnungsgemäß vertreten ist, wurde § 899a BGB geschaffen, der die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB mit Wirkung vom 18.08.2009 entsprechend erweitert und auch insoweit einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht, sofern die GbR auf der Verfügungsseite steht.

    Nach Art.229 § 21 EGBGB gilt dies auch, wenn die Eigentümereintragung der GbR bereits vor dem 18.08.2009 erfolgt ist. Das dürfte wohl Dein Fall sein.

  • Die Zeit, die Du investiert hast, hättest Du vor dem am 18.08.2009 erfolgten Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG völlig zu Recht investiert. Weil die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB nicht dafür gilt, dass ein vertretener Berechtigter auch ordnungsgemäß vertreten ist, wurde § 899a BGB geschaffen, der die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB mit Wirkung vom 18.08.2009 entsprechend erweitert und auch insoweit einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht, sofern die GbR auf der Verfügungsseite steht.

    Nach Art.229 § 21 EGBGB gilt dies auch, wenn die Eigentümereintragung der GbR bereits vor dem 18.08.2009 erfolgt ist. Das dürfte wohl Dein Fall sein.




    Ja, die GbR wurde Anfang 2009 eingetragen.
    Jetzt hab ich nochmal eine Frage zur Anteilsübertragung unter Gesellschaftern.
    GbR bestehend aus A,B,C,D. Gesellschaftsvertrag in notarieller Form aus 2005 liegt mir vor. Darin steht, dass zur Anteilsübertragung die Mehrheit der Gesellschafter erforderlich ist.
    Nun liegt mir eine Urkunde vor, in der B ihren Anteil auf A überträgt. A und B bewilligen die Grundbuchberichtigung bzgl. Bs Ausscheiden.
    Dann liegen mir die Zustimmungserklärungen von C und D in Form des §29 GBO vor.

    §899a BGB gilt nicht für die Gesellschafter wie ich gelesen habe.
    Brauch ich jetzt einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter bzgl. der GbR oder reichen die Unterlagen aus, weil kein Dritter den Anteil übernimmt? Oder lieg ich wieder ganz falsch? :strecker

  • Wenn Du der Meinung von Cromwell, Andreas u.a. folgst, dann findet § 899a BGB hier keine Anwendung. Damit haben wir bei einem Gesellschafterwechsel wieder genau die Probleme, die es bei Verfügungen der GbR vor Einführung des § 899a BGB gab.

    Folglich wären die Anträge zurückzuweisen, da die erforderlichen Nachweise nicht formgerecht erbracht werden können.

    (Man kann das aber wohl auch anders sehen und sich mit Berichtigungsbewilligungen aller Beteiligter zufrieden geben.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit Oldenburg können erneut die Handelnden selbst bestätigen, dass sie die einzigen und wahren Vertretungsberechtigten seien.

    Auch ist das Alter eines Vertretungsnachweises (wieder einmal) völlig egal geworden.

    Insgesamt finde ich das nicht sehr überzeugend.

    Nur die e. V. ist noch ein Stück lebloser geworden.

    (Warum schaffen wir nicht gleich den Luxus eines Handelsregisters ab?)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nachfolgende Entscheidung ist auch hier eingestellt: BGH zur GbR im Grundbuch:

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010, Az. 12 W 133/10

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bersenbrück - Grundbuchamt – vom 29.04.2010 aufgehoben.

    Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht Bersenbrück – Grundbuchamt – Bersenbrück zurückgegeben.

    Gründe:

    I.

    Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2009 hat die Beteiligte zu 2. das im Grundbuch von B…-S… Blatt 118 eingetragene Grundstück … von der Beteiligten zu 1. gekauft. Mit notariellem Vertrag vom 31.03.2010 haben die Vertragsschließenden die Auflassung erklärt. Der beurkundende Notar hat am 21.04.2010 die Eigentumsumschreibung beantragt. Weiterhin hat er die Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Rückauflassungsvormerkung beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 29.04.2010 hat das Grundbuchamt die Eintragung davon abhängig gemacht, dass der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorgelegt und nachgewiesen wird, dass sich seit Gründung der Gesellschaft keine Änderungen im Gesellschafterbestand und in der Vertretungsbefugnis ergeben haben.

    Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.. Sie hält die in der Auflassungsurkunde enthaltenen Angaben zur Gesellschaft zum Nachweis für ausreichend.

    II.

    Die gemäß §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

    Die in der Zwischenverfügung aufgeführten Eintragungshindernisse stehen der beantragten Eintragung nicht entgegen. Weitere Nachweise hat die Antragstellerin nicht zu erbringen.

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist materiell grundbuchfähig, d.h. sie kann Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben (BGHZ 146, 341; BGH NJW 2006, 3716). Mit Beschluss vom 4.12.2008 (NJW 2009, 594) hat der Bundesgerichtshof auch die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt. Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 Rechnung getragen. Gemäß § 47 Abs.2 GBO n.F. und § 15 Abs.1 c) GBV sind neben der GbR selbst nun auch die einzelnen Gesellschafter einzutragen. Nach dem neu eingefügten § 899 a BGB wird vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S.1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. Weiter wird vermutet, dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.

    Aus der Vermutung des § 899 a BGB folgt, dass die Gesellschaft, die bereits im Grundbuch eingetragen ist und Eigentum übertragen will, keine weiteren Nachweise erbringen muss. Anders liegt es – wie hier - bei der Grundeigentum erwerbenden Gesellschaft, für die keine Voreintragung besteht und für die die Vermutung deshalb nicht gilt. Eine besondere Regelung zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen enthält das ERVGBG hierzu nicht.

    Nach wohl einhelliger Auffassung müssen im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt die Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen nachgewiesen werden (BGH NJW 2009, 594; Saarländisches Oberlandesgericht, DNotZ 2010, 301 ff; Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 424; Steffek, ZIP 2009, 1448; Lautner, DNotZ 2009, 657 f). Für die Form des Nachweises gilt allgemein die Regelung des § 29 GBO. Nach dieser Vorschrift soll eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs.1 S.1 GBO); andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs.1 S.2 GBO).

    Damit ist noch nicht die Frage geklärt, welche Urkunden zum Nachweis geeignet und erforderlich sind. Das Grundbuchamt ist vorliegend einer in der Grundbuchpraxis vertretenen Auffassung gefolgt, wonach die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO und - im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages möglicherweise Änderungen im Gesellschafterbestand und in den sonstigen Rechtsverhältnissen eingetreten sind - eine eidesstattliche Versicherung, dass Änderungen nicht eingetreten seien, erforderlich sei. Dem folgt der Senat nicht (vgl. auch 12 W 63/10).

    Das Entstehen der GbR, deren Gesellschafterbestand, ihre Identität und Vertretungsbefugnisse können mit dem Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden. Zwingend ist dies hingegen nicht. Sie können auch dadurch nachgewiesen werden, dass im Rubrum einer öffentlichen Urkunde - etwa eines Gerichtsurteils oder wie vorliegend eines notariellen Kauf- oder Auflassungsvertrages – die Bezeichnung der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern aufgeführt ist. Zwar ist nach § 29 GBO grundsätzlich die Beurkundung des nachzuweisenden Rechtsgeschäfts, hier also des Gesellschaftsvertrages selbst erforderlich. Im Grundbuchrecht ist jedoch auch in anderen Fällen wie etwa der Bestätigung einer Vollmacht anerkannt, dass in der Form des § 29 GBO abgegebene „Bestätigungs- oder Erkenntniserklärungen“, in denen die Vornahme des Rechtsgeschäfts bestätigt wird, zum grundbuchrechtlichen Nachweis ausreichend sind. Wenn die Vertragsschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln zu wollen, ist davon auszugehen, dass es diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt und auch von ihnen vertreten wird (OLG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.). Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung aus, indem er es zum Nachweis gemäß § 29 GBO für ausreichend erachtet, dass die Angaben zur Gesellschaft in einem Urteilsrubrum enthalten sind.

    Ist eine Eintragungsvoraussetzung - hier die positive Tatsache einer Einigung einschließlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft - nachgewiesen, muss dem Grundbuchamt nicht darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich diese Voraussetzung nicht geändert hat.

    Das Nichtvorliegen von die Eintragung hindernden Umständen wird aber im Grundbuchverfahren nicht geprüft, sondern ist allenfalls zu beachten, wenn dem Grundbuchamt solche Umstände bekannt sind (Demharter, GBO, 27. Aufl., Anh. Zu § 13 Rn 41 m.w.N.). Der Beweis der negativen Tatsache des Fehlens einer Änderung der Verhältnisse könnte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO) auch gar nicht geführt werden. Denn eine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ist durch Vereinbarungen außerhalb von Urkunden jederzeit formfrei möglich (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O mit Verweis auf Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn 14; Ruhwinkel, a.a.O., S. 425; DNotZ 2010, 425 ff). Der Rechtserwerb findet erst mit Vollendung des letzten Erwerbstatbestandes, regelmäßig der Grundbucheintragung statt. Die Prüfung, ob genau zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 29 GBO nachzuweisenden Rechtsverhältnisse immer noch vorliegen, ist praktisch nicht möglich. Weitere Nachweise können daher nur dann verlangt werden, wenn sich konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen ergeben haben (BGH, a.a.O., KG Berlin, DNotZ 2009, 546 ff). Der bloße Zeitablauf genügt als solcher Anhaltspunkt nicht (BGH, a.a.O.).

    Abgesehen hiervon wäre ein Nachweis durch eidesstattliche Versicherung ohnehin nicht möglich. Die eidesstattliche Versicherung ist als Beweismittel in der GBO – außer im Falle des § 35 Abs.3 S.2 GBO – grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Grundbuchamt ist auf die im Eintragungsverfahren nach der GBO zugelassenen Beweismittel beschränkt (vgl. OLG Köln, OLGR 2007, 612; BayOblG, NotBZ 2004, 279; Demharter, a.a.O., Rn. 26; Ruhwinkel, a.a.O., S. 180). Nur ausnahmsweise, insbesondere für das Nichtvorliegen eintragungshindernder Tatsachen, wird die eidesstattliche Versicherung für zulässig angesehen (vgl. Demharter, a.a.O., § 29 Rn 63 und § 1 Rn 51). Die Vorschrift des § 31 FamFG, wonach zur Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung zulässig ist, gilt im Eintragungsverfahren der GBO nicht. Für eintragungsbegründende Tatsachen bleibt es daher bei der Regel des § 29 Abs.1 GBO.

    Mit der eidesstattlichen Versicherung wäre zudem auch keine höhere Richtigkeitsgewähr verbunden. Denn die Strafbarkeit gemäß § 156 StGB setzt voraus, dass die eidesstattliche Versicherung in dem Verfahren, in dem sie abgegeben wird, auch abgegeben werden darf (BGH NJW 1966, 1037).

    Ergänzend ist anzumerken, dass auch der neue Gutglaubensschutz des § 899 a BGB in Verbindung mit der Pflicht zur Eintragung der Gesellschafter den verlangten Nachweis nicht erforderlich macht. Bei Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschaft geht es allenfalls um den Schutz des – nach Auflassung - neu eingetretenen Gesellschafters, der aber durch gesellschaftsvertragliche Ansprüche gegen die Mitgesellschafter geschützt ist. Einen gewissen Schutz bietet auch der durch das ERVGVG ebenfalls neu eingefügte § 82 Abs.2 S.2 GBO, der die GbR verpflichtet, Änderungen im Gesellschafterbestand anzuzeigen und in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    ----------------------------------

    Anmerkung (Ausführungen des OLG kursiv):

    Wenn die Vertragsschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln zu wollen, ist davon auszugehen, dass es diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt und auch von ihnen vertreten wird (OLG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.).

    Dass solche Abwegigkeiten von einem OLG -nunmehr von zwei OLG’s- vertreten werden, ist kaum zu glauben. Die bloße Behauptung als Nachweis für die Existenz und die Vertretungsverhältnisse der GbR! Aber vielleicht sollte man darauf hinweisen, dass das OLG Oldenburg und das OLG Saarbrücken schon in der Vergangenheit nicht unbedingt diejenigen Gerichte waren, die sich im Grundbuchrecht groß hervorgetan haben. Nun weiß man wenigstens warum.

    Ist eine Eintragungsvoraussetzung - hier die positive Tatsache einer Einigung einschließlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft - nachgewiesen, muss dem Grundbuchamt nicht darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich diese Voraussetzung nicht geändert hat.

    Das sind keine Tatsachen, sondern nachzuweisende Erklärungen und Rechtsverhältnisse, im Hinblick auf die Vertretung für den Zeitpunkt des Vertreterhandelns und keinen früheren. Das OLG verfälscht in der Form des § 29 GBO nachzuweisende Erklärungen und Vertretungsverhältnisse in angebliche positive Tatsachen, um hieran anschließend behaupten zu können, dass negative Tatsachen, die diese vorgeblichen positiven Tatsachen außer Kraft setzen, nicht nachgewiesen werden müssten. Das ist natürlich alles völlig abwegig.

    Der Rechtserwerb findet erst mit Vollendung des letzten Erwerbstatbestandes, regelmäßig der Grundbucheintragung statt. Die Prüfung, ob genau zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 29 GBO nachzuweisenden Rechtsverhältnisse immer noch vorliegen, ist praktisch nicht möglich.

    Interessant. Bis jetzt dachte ich, für die Vertretungsmacht käme es auf den Zeitpunkt des Vertreterhandelns an. Das OLG vermag demnach nicht einmal Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis auseinander zu halten. Es geht nicht darum, ob eine im Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachgewiesene (sic!) Vertretungsmacht bei der Eintragung noch fortbesteht, sondern darum, dass schon die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns nicht nachgewiesen ist – außer natürlich durch das Geschwätz der Beteiligten.

    Abgesehen hiervon wäre ein Nachweis durch eidesstattliche Versicherung ohnehin nicht möglich. Die eidesstattliche Versicherung ist als Beweismittel in der GBO – außer im Falle des § 35 Abs.3 S.2 GBO – grundsätzlich nicht vorgesehen.

    Diese Aussage ist die einzig Richtige in der gesamten Entscheidung.

    Ergänzend ist anzumerken, dass auch der neue Gutglaubensschutz des § 899 a BGB in Verbindung mit der Pflicht zur Eintragung der Gesellschafter den verlangten Nachweis nicht erforderlich macht. Bei Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschaft geht es allenfalls um den Schutz des – nach Auflassung - neu eingetretenen Gesellschafters, der aber durch gesellschaftsvertragliche Ansprüche gegen die Mitgesellschafter geschützt ist.

    Das musste ich zweimal lesen, bevor ich es glauben konnte. Das Erfordernis des Schutzes des Veräußerers, der mit einer nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR ein Rechtsgeschäft abschließt, existiert für das OLG Oldenburg offensichtlich nicht. Es gehe „allenfalls“ um den Schutz des nach Auflassung neu eingetretenen Gesellschafters. Aber selbst wenn man außer Acht lässt, dass das OLG das Schutzbedürfnis des Veräußerers einfach unterschlägt, ist die betreffende Aussage schlichtweg falsch. Wenn die GbR im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung zutreffend vertreten war, ist es vertretungsrechtlich völlig gleichgültig, ob nach der Auflassung noch ein anderer Gesellschafter hinzukommt. Denn dann ist die Auflassungserklärung wirksam und es stellt sich allenfalls die Frage, ob im Grundbuch nach § 47 Abs.2 S.1 GBO auch der zutreffende Gesellschafterbestand eingetragen wird. Dass die unter Beteiligung der ordnungsgemäß vertretenen Erwerber-GbR erklärte Auflassung wirksam ist und die GbR ungeachtet des nach der Auflassung, aber vor der Eintragung erfolgenden Gesellschafterwechsels mit ihrer Grundbucheintragung das Eigentum erwirbt, steht somit überhaupt nicht in Frage. Was das Ganze mit der vorliegenden Erwerbsproblematik zu tun hat, muss demzufolge das Geheimnis des Senats bleiben.

    Last not least:

    Das OLG Oldenburg hält es nicht einmal für nötig, sich mit der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits bekannten und teils schon mehrfach bestätigten abweichenden Rechtsprechung des OLG München, des KG und des OLG Nürnberg auseinander zu setzen, geschweige denn, sie überhaupt zu zitieren! Das kann man wohl nur als eine Frechheit der besonderen Art bezeichnen. Mit "Rechtsprechung" hat das nach meiner Ansicht nur noch wenig (bis nichts) zu tun.

  • Na ja, mal ernsthaft rp160, die Entscheidung ist wirklich grausam und wirft quasi uralte und bewährte Standards im GB-Verfahren ohne Not über den Haufen.

    Ich werde der Meinung des OLG jedenfalls nicht folgen.

    M.E. ist die Hauptbegründung des OLG abzulehnen. Das Rubrum einer notariellen Urkunde hat in meinen Augen nur den Beweiswert, dass die dort als "erschienen" aufgeführten Personen tatsächlich anwesend waren. Darüber hinaus kommt der Urkundseinleitung aber wohl keinerlei Beweiswert zu.

    Würde man der Auffassung des OLG folgen, liefe das doch letztlich darauf hinaus, dass ein (angeblicher) Vertreter beim Notar einfach behaupten kann, Vertreter von X zu sein und wenn der Notar dies dann in die Urkunde aufnimmt, wären weitere Nachweise nicht zu fordern.
    Auf diesen Gedanken würde bei einer vertretenen GmbH wohl niemand kommen aber bei einer vertretenen GbR soll dies rechtens sein?!

    Unzutreffend ist auch, dass eine einmal für einen früheren Zeitpunkt "nachgewiesene" Vertretungsberechtigung (hier durch Vorlage eines älteren förmlichen Gesellschaftsvertrages) bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der GB-Erklärungen nicht erneut nachgewiesen werden braucht.
    Das OLG verkennt nämlich, dass es dabei letztlich nicht um den negativen Nachweis geht, dass seit Vertragsschluss keine Änderungen erfolgt sind. Vielmehr geht es um den im GB-Verfahren (bisher) üblichen Nachweis, dass zum Zeitpunkt der GB-Erklärung die Vertretungsberechtigung bestand.

    Würde man hier der OLG-Auffassung folgen, müsste man bei der Vertretung einer GmbH auch jahrealte HR-Auszüge akzeptieren, sofern man nicht positive Kenntnis darüber hat, dass nach der Erteilung des HR-Auszugs Änderungen erfolgt sind.

    Und dann noch der dicke Schnitzer mit dem Nachweis der Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der GB-Eintragung. Ohne Worte!

    Ich gehe daher im Ergebnis mit Cromwell konform:
    Dieser Entscheidung kann man nach meinem Verständnis gar nicht (mit gutem Gewissen) folgen, da die Begründung (fast) von vorne bis hinten haarsträubend ist.

    Jede(r), der das anders sieht, sollte dann m.E. so konsequent sein, und in Zukunft beim Vertreterhandeln generell auf Nachweise wie notariell beglaubigte Vollmachten, HR-Auszüge usw. verzichten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dieser Entscheidung kann man nach meinem Verständnis gar nicht (mit gutem Gewissen) folgen, da die Begründung (fast) von vorne bis hinten haarsträubend ist.

    Jede(r), der das anders sieht, sollte dann m.E. so konsequent sein, und in Zukunft beim Vertreterhandeln generell auf Nachweise wie notariell beglaubigte Vollmachten, HR-Auszüge usw. verzichten.


    :daumenrau
    Netterweise wurde die Sache ja zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In diesem Falle müsste ich mir schon überlegen, wie diese neue Entscheidung dann aussähe... wahrscheinlich Zurückweisung...

    Das erinnert mich an eine Beschwerdebegründung, nach der eine Behauptung der Beteiligten qua Aufnahme in eine notarielle Urkunde automatisch irgendwie eidesstattlich versichert wird (also vom Grundbuchamt so hinzunehmen ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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