Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Na ja, mal ernsthaft rp160, die Entscheidung ist wirklich grausam und wirft quasi uralte und bewährte Standards im GB-Verfahren ohne Not über den Haufen.


    Natürlich ist die Entscheidungsbegründung haarsträubend. Allerdings scheint mir ein Gesichtspunkt bemerkenswert, der mir in der Diskussion hier und auch in den meisten mir bekannten Gerichtsentscheidungen deutlich zu kurz kommt: Das OLG Oldenburg wirft wenigstens einmal die Frage auf, wer von den Beteiligten eigentlich schützenswert ist (über seine Antwort darauf müssen wir nicht diskutieren). Ich finde, dass auch dieser Aspekt bei der Auslegung der einschlägigen Normen berücksichtigt werden sollte. Das geht natürlich nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzestext so eindeutig ist, dass er keine Auslegung zulässt. Aber in der Gesamtschau des Regelungspakets des ERVGBG sehe ich durchaus Spielraum für Auslegung, insbesondere bei der Frage der Eintragung von Anteilsübertragungen.

  • Das OLG Oldenburg wirft wenigstens einmal die Frage auf, wer von den Beteiligten eigentlich schützenswert ist (über seine Antwort darauf müssen wir nicht diskutieren). Ich finde, dass auch dieser Aspekt bei der Auslegung der einschlägigen Normen berücksichtigt werden sollte.


    Der Rechtsverkehr? Sonst verstünde ich nämlich den Sinn von § 82 S. 3 GBO nicht recht...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Der Rechtsverkehr? Sonst verstünde ich nämlich den Sinn von § 82 S. 3 GBO nicht recht...


    Wer ist denn der Rechtsverkehr? Eine abstrakte Größe als Selbstzweck oder stecken da nicht in jedem Fall konkrete Personen dahinter? Deshalb stelle ich mir stets die Frage "Was kann wem passieren und wer ist schützenswert?" Wem schadet es denn, wenn ich die Anteilsübetragung eintrage? Oder ist es nicht sogar gerade im Sinne des "Rechtsverkehrs", wenn ich den ausgeschiedenden Gesellschafter durch den neuen ersetze? Mal im ernst: Wenn alle bekannten Beteilgten mitwirken, muss man schon ziemliche Klimmzüge anstellen, um einen Fall zu konstruieren, in dem jemand geschädigt wird.

  • Das Grundbuch wird unrichtig, das ist Schaden genug.

    Wem schadet es, wenn ich auf bloßen formlosen Antrag oder lediglich auf fernmündliche Bitte des Betroffenen eine Eintragung vornehme? Wem schadet es, wenn ich eine Eintragung aufgrund einer Bewilligung vornehme, die nicht der Form des § 29 GBO entspricht? Wem schadet es, wenn ich eine Eintragung vornehme, wenn sie doch von allen Beteiligten gewünscht wird? Wem schadet ist, wenn ich ohne Vertretungsnachweis eintrage, wenn mir doch der Vertreter standhaft versichert, dass er schon Vertreter sei?

  • Wenn alle bekannten Beteiligten mitwirken, muss man schon ziemliche Klimmzüge anstellen, um einen Fall zu konstruieren, in dem jemand geschädigt wird.


    Solche Klimmzüge sind nicht schwer:
    - Löschungsfähige Quittung für eine Hypothek, aus der sich nicht ergibt, wer gezahlt hat
    - Grundpfandrechtsbrief ist nicht auffindbar
    - Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben

    Davon abgesehen hat der Gesetzgeber das Nachweisniveau des § 29 GBO eben nicht gelockert und auch erkennbar nicht lockern wollen. Allenfalls in seiner Begründung hat er geäußert, dass das in bestimmten, wenigen Fällen notwendig sein könnte, ohne allerdings im Gesetz dieser Äußerung Taten folgen zu lassen (sprich: selbst die Verantwortung dafür zu übernehmen). Damit sind wir wieder im allgemeinen Grundbuchrecht. Und da halte ich die Frage nach dem Schützenswerten deshalb für nicht wirklich glücklich, weil das Grundbuchverfahrensrecht darauf im Regelfall nicht abstellt, sondern ganz abstrakt Nachweiserfordernisse aufstellt und fertig.

    Wenn wir hier damit argumentieren, wer beispielsweise bei einer Anteilsübertragung schützenswert ist, brauchen wir bei Ausgliederungen, Verschmelzungen, Übertragungen von Firmenteilen und dergleichen künftig auch keine Nachweise mehr, weil dann die reine Behauptung des Schützenswerten (= Eingetragenen) ausreichend ist. Warum soll der Erwerber von dieser GbR, bei der ich vorher Anteilsübertragungen vollzogen habe, nicht schützenswert sein? Er soll sich ja gerade darauf verlassen dürfen, dass der Grundbuchinhalt stimmt (siehe auch § 82 S. 3 GBO).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich finde es gut, wenn Oberlandesgerichte in dieser Frage in erster Linie das Ergebnis ihrer Entscheidungen im Blick haben und im Gegensatz zu manch nihilistischer Literaturmeinung die Grundbuch- und Verkehrsfähigkeit der GbR stützen.

  • Warum fällt euch denn kein Anwendungsbeispiel zur Anteilsübertragung bei der GbR ein? Ich sags euch: Weil es keins gibt. Hier wird ständig (auch von Cromwell) die ausdrückliche Erstreckung des § 899a BGB auf die Fälle der Anteilsübertragung gefordert. Würde das einem potentiell Geschädigten nützen? Nein! Es wäre lediglich das Gewissen der Verfahrensrechtler beruhigt.

  • @ raicro:

    Es scheint mir auch so, dass das OLG hier das Ergebnis im Blick hatte und dann versucht hat, dieses irgendwie zu erreichen und zu begründen.

    Nun ist es aber so, dass das Ergebnis sich in dieser Weise m.E. nicht begründen lässt.

    Und es besteht auch gar kein Anlass zu solchen Rechtsverbiegungen.
    Schließlich ist es doch wohl anerkannt, dass eine GbR Grundbesitz erwerben kann. Nur muss man dann eben die GbR im Erwerbsvertrag vor dem Notar gründen. Ich verstehe nicht, wo da das Problem liegen soll (von besonderen Fällen, in denen z.B. eine schon bestehende Eigentümer-GbR ein weiteres Grundstück hinzu erwirbt mal abgesehen).

    Der GbR kann also im Regelfall zum gewünschten Erwerb verholfen werden, ohne dazu sämtliche Regeln des GB-Verfahrens über den Haufen zu werfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum fällt euch denn kein Anwendungsbeispiel zur Anteilsübertragung bei der GbR ein? Ich sags euch: Weil es keins gibt. Hier wird ständig (auch von Cromwell) die ausdrückliche Erstreckung des § 899a BGB auf die Fälle der Anteilsübertragung gefordert. Würde das einem potentiell Geschädigten nützen? Nein! Es wäre lediglich das Gewissen der Verfahrensrechtler beruhigt.


    Je nu, wenn ich damit argumentiere, dass einem Geschädigten auch ein verfahrensrechtlich richtiges Grundbuch nichts nützt, weil er im worst case sowieso nicht kondiktionsfrei erwirbt, brauche ich mich natürlich um § 29 GBO und den Wortlaut des § 899a BGB nicht mehr zu kümmern...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Du weichst aus! Bei der Anteilsübertragung geht es nicht um den späteren rechtsgeschäftlichen Erwerber. Für den ändert sich nichts. Er erwirbt von der durch die eingtetragenen Gesellschafter vertretenen GbR. Entweder kondiktionsfest oder nicht. Da hilft auch ein auf die Anteilsübertragung erstreckter § 899a BGB nicht.

  • Das Ganze läuft schon wieder darauf hinaus, dass der Überbringer der schlechten Nachricht der Schuldige ist und nicht der Urheber des die schlechte Nachricht hervorbringenden Ereignisses, und dass eine Art von Beweislastumkehr praktiziert wird, wonach sich diejenigen rechtfertigen sollen, die sich an das geltende Recht halten und nicht diejenigen, die es aus falsch verstandener Solidarität mit den Beteiligten sehenden Auges nicht anwenden.

    Die Frage, wer den Schützenswerten schützt, lässt sich ohne weiteres beantworten: Niemand, weil der Gesetzgeber -mit Verlaub- zu dumm dazu war, um durch eine entsprechende Anwendung des § 816 BGB auf die Fälle der fehlerhaften Vertretung des Berechtigten den kondiktionsrechtlichen Gleichklang mit den Fallgestaltungen der Verfügung eines Nichtberechtigten herzustellen. Aber daran sind wahrscheinlich auch diejenigen schuld, die dieses Unterlassen kritisieren und nicht diejenigen, die das Unterlassen zu verantworten haben.

    Was die Oberlandesgerichte Oldenburg und Saarbrücken entschieden haben, befindet sich jenseits des Bereiches, innerhalb dessen man über "richtig" oder "falsch" überhaupt noch diskutieren kann. Wer meint, es müsse nur irgendeine abwegige Gerichtsentscheidung in der Welt sein, um die bisherige Verfahrensweise nicht hinterfragen zu müssen, der muss sich nach meiner Ansicht schon fragen lassen, ob er die gesetzliche Aufgabe, die ihm als Grundbuchrechtspfleger zukommt, wirklich vollständig verinnerlicht hat.

    Man muss endlich einmal mit der Fehlvorstellung aufräumen, es würde uns "Spaß" machen, die gestellten Anträge zurückzuweisen und die Beteiligten auf diese Weise mit klammheimlicher Freude zu schikanieren. Davon kann selbstverständlich überhaupt keine Rede sein. Aber wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nach geltendem Recht nicht vorliegen, dann liegen sie eben nicht vor. Die "Schuld" hieran trägt nicht der am Ende der Reihe stehende und an Recht und Gesetz gebundene Grundbuchrechtspfleger, der eine von ihm alleine zu verantwortende Eintragung vorzunehmen hat, sondern zum einen der Gesetzgeber, der mit den GbR-Normen des ERVGBG ein völlig untaugliches rechtliches Gebilde in die Welt gesetzt hat, und zum anderen die Notare, die nicht einmal dort die sicheren Wege gehen, wo sie (z.B. mit Gründung der GbR im Erwerbsvertrag) sicher wären.

    Wenn der V. Zivilsenat des BGH im Rahmen einer (hoffentlich baldigen) Rechtsbeschwerde auch nur annähernd so entscheidet, wie dies Krüger als seine persönliche Ansicht publiziert hat, dann wird uns alles um die Ohren fliegen. Das wäre dann der von mir vorhergesagte "Knall", der zwar auf sich warten lässt, aber dann umso lauter ausfällt.

    Und dann käme man zur Gretchenfrage: Werden diejenigen Kollegen, die heute unter Berufung auf Saarbrücken und Oldenburg eintragen, dann gegen ihre eigenen aktuellen Eintragungen Amtswidersprüche eintragen?

    Die These, es sei völlig egal, ob das Grundbuch richtig oder unrichtig ist (und ob man es durch eine Eintragung selbst unrichtig macht), weil ein rechtsgeschäftlicher Erwerber auch bei falschem Grundbuch (nämlich gutgläubig) erwerben kann, bedarf keines weiteren Kommentars.

  • Die These, es sei völlig egal, ob das Grundbuch richtig oder unrichtig ist (und ob man es durch eine Eintragung selbst unrichtig macht), weil ein rechtsgeschäftlicher Erwerber auch bei falschem Grundbuch (nämlich gutgläubig) erwerben kann, bedarf keines weiteren Kommentars.


    Und was nützt dann die von dir vorgeschlagene Erstreckung des § 899a BGB auf die Fälle der Anteilsabtretung???

  • Und es besteht auch gar kein Anlass zu solchen Rechtsverbiegungen.
    Schließlich ist es doch wohl anerkannt, dass eine GbR Grundbesitz erwerben kann. Nur muss man dann eben die GbR im Erwerbsvertrag vor dem Notar gründen. Ich verstehe nicht, wo da das Problem liegen soll (von besonderen Fällen, in denen z.B. eine schon bestehende Eigentümer-GbR ein weiteres Grundstück hinzu erwirbt mal abgesehen).

    Der GbR kann also im Regelfall zum gewünschten Erwerb verholfen werden, ohne dazu sämtliche Regeln des GB-Verfahrens über den Haufen zu werfen.



    Da ist ja gerade nicht der Fall, wenn eine bestehende GbR in Folge ihrer Rechtsfähigkeit Grundbesitz nicht erwerben kann, sondern für eben diesen Erwerb eine neue Gesellschaft gegründet werden muss...

  • Die These, es sei völlig egal, ob das Grundbuch richtig oder unrichtig ist (und ob man es durch eine Eintragung selbst unrichtig macht), weil ein rechtsgeschäftlicher Erwerber auch bei falschem Grundbuch (nämlich gutgläubig) erwerben kann, bedarf keines weiteren Kommentars.


    Und was nützt dann die von dir vorgeschlagene Erstreckung des § 899a BGB auf die Fälle der Anteilsabtretung???



    Sie führt dazu, dass Anteilsübertragungen -ausgehend von meiner Ansicht, wonach dies derzeit nicht möglich ist- wieder im Grundbuch eingetragen werden können. Die Rechtslage ist dann für GbR-Anteile -wieder- die gleiche wie bei der Erbteilsübertragung und wie vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR entfiel die diesbezügliche Vermutung des § 891 Abs.1 BGB für die GbR-Anteile, während sie für Erbanteile unverändert bestehen blieb. Diese entstandene Divergenz hat der Gesetzgeber aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs des § 899a S.1 BGB nicht ausgeräumt.

    Der Frage nach dem "Nutzen" der Vermutung des § 899a S.1 BGB für den gutgläubigen Erwerb stellt sich ohnehin nicht, weil GbR-Anteile noch nie gutgläubig erworben werden konnten. Du fragst insoweit ja auch nicht nach dem Nutzen der schon immer für Erbanteile geltenden Vermutung des § 891 Abs.1 BGB, obwohl diese genauso wenig gutgläubig erworben werden können. Der einzige "Nutzen" dieser Vermutungen besteht somit darin, das Anteilsveränderungen im Grundbuch vollzogen werden können, sei es bei der GbR oder sei es bei der Erbengemeinschaft.

  • Recht ist ja bekanntlich das, was uns die jeweils maßgebliche Entscheidungsinstanz über das Recht verrät, meistens der BGH, in vielen Fällen aber auch nur OLGs. In einigen Monaten werden alle praktischen Probleme voraussichtlich (bis auf die Veräußerung) durch verfestigte OLG - Rechtsprechung gelöst sein. Insofern ist den Anhängern der "Fundamentalopposition" zu danken, dass sie die Gelegenheit für eine entsprechende Rechtsfortbildung bieten.

    Das ERVGBG ist, trotz aller Schwächen, jedenfalls dogmatisch besser als die zwischen 2001 und 2009 geübte Praxis. Die Probleme, die seit 2009 intensivst diskutiert werden, bestanden in Wahrheit nämlich schon seitdem.

    Auch das ach so hochgelobte BayObLG konnte nicht überzeugen. Die Auffassung des BayOblG konnte ja angesichts der großen Zahl an Bestands - GbR Widersprüche nicht ausräumen.

  • Der einzige "Nutzen" dieser Vermutungen besteht somit darin, das Anteilsveränderungen im Grundbuch vollzogen werden können, sei es bei der GbR oder sei es bei der Erbengemeinschaft.


    Mithin ist es auch dir egal, ob das Grundbuch unrichtig ist oder nicht. Über eine Vermutung wird es jedenfalls nicht richtiger. Hauptsache, wir haben eine verfahrensrechtliche Grundlage dafür, irgendwas eintragen zu können. Klingt nicht sehr überzeugend.

    Übrigens habe ich gerade entdeckt, dass sich der neueste DNotI-Report (16/2010) mit folgendem Sachverhalt beschäftigt: "Übertragung einer Mitgliedschaft an einer GbR; Berichtigung des Grundbuchs".

  • Und es besteht auch gar kein Anlass zu solchen Rechtsverbiegungen.
    Schließlich ist es doch wohl anerkannt, dass eine GbR Grundbesitz erwerben kann. Nur muss man dann eben die GbR im Erwerbsvertrag vor dem Notar gründen. Ich verstehe nicht, wo da das Problem liegen soll (von besonderen Fällen, in denen z.B. eine schon bestehende Eigentümer-GbR ein weiteres Grundstück hinzu erwirbt mal abgesehen).

    Der GbR kann also im Regelfall zum gewünschten Erwerb verholfen werden, ohne dazu sämtliche Regeln des GB-Verfahrens über den Haufen zu werfen.



    Da ist ja gerade nicht der Fall, wenn eine bestehende GbR in Folge ihrer Rechtsfähigkeit Grundbesitz nicht erwerben kann, sondern für eben diesen Erwerb eine neue Gesellschaft gegründet werden muss...


    Das ist natürlich formal betrachtet völlig richtig aber was macht es für die Beteiligten denn für einen Unterschied, ob nun die schon seit 1998 bestehende "A, B und C Grundbesitz GbR, bestehend aus A, B und C" oder die für den Erwerb 2010 gegründete neue "A, B und C Grundbesitz GbR, bestehend aus A, B und C" im GB eingetragen wird?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der einzige "Nutzen" dieser Vermutungen besteht somit darin, das Anteilsveränderungen im Grundbuch vollzogen werden können, sei es bei der GbR oder sei es bei der Erbengemeinschaft.


    Mithin ist es auch dir egal, ob das Grundbuch unrichtig ist oder nicht. Über eine Vermutung wird es jedenfalls nicht richtiger. Hauptsache, wir haben eine verfahrensrechtliche Grundlage dafür, irgendwas eintragen zu können. Klingt nicht sehr überzeugend.

    Wieso sollte mir das egal sein? Wenn es für die Rechtsinhaberschaft am Anteil (wieder) eine gesetzliche Vermutung gibt, dass der Eingetragene auch Anteilsinhaber ist, dann kann ich bei einer Übertragung dieses Anteils durch diesen Eingetragenen doch gar nicht davon ausgehen, dass das Grundbuch durch die vorzunehmende Berichtigung nicht richtig, sondern unrichtig wird.

    Übrigens habe ich gerade entdeckt, dass sich der neueste DNotI-Report (16/2010) mit folgendem Sachverhalt beschäftigt: "Übertragung einer Mitgliedschaft an einer GbR; Berichtigung des Grundbuchs".



    Das Ergebnis, zu dem das DNotI-Gutachten gelangt (DNotI-Report 2010, 145), ist nicht wirklich überraschend, weil wenn diese "Bastion" auch noch fällt, kann man die gesamte gesetzliche Neuregelung von vorneherein vergessen. Dass der Wortlaut des § 899a S.1 BGB die notwendige Vermutung für die Rechtsinhaberschaft an den Anteilen nicht hergibt, wird im Gutachten nicht bestritten. Es wird also -wie üblich- mit vorgeblichen (und wie wir inzwischen wissen: widersprüchlichen) Intentionen des Gesetzgebers argumentiert, die im Gesetz aber nur leider keinen Niederschlag gefunden haben.

    Im übrigen widerspricht sich das Gutachten selbst: Zum einen wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Änderung im Gesellschafterbestand nach den GbR-Regelungen des ERVGBG wieder zu einer "echten" Grundbuchunrichtigkeit führt (S.146), während es zum anderen im Zusammenhang mit der "erwünschten" Vermutung des § 899a S.1 BGB dann plötzlich wieder heißt, dass die Eintragung des Gesellschafterwechsels nur zu einer "Berichtigung der Bezeichnung des Grundstücksinhabers" -also der GbR!- führe und deshalb "in Ansehung des eingetrgenen Rechts" der GbR erfolge (S.147).

    Also nichts als die bereits bekannten Argumentationsversuche. In Wahrheit gibt natürlich zwei verschiedene denkbare Grundbuchunrichtigkeiten. Die eine, die damit zu tun hat, wer Grundstückseigentümer ist, und die andere, die damit zu tun hat, wer Gesellschafter ist. Beide Dinge haben nichts miteinander zu tun. Wenn die GbR zu Unrecht als Eigentümer eingetragen ist und die Berichtigung erfolgen soll, so erfolgt diese Berichtigung "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR (Eigentum). Wenn aber ein Gesellschafter zu Unrecht eingetragen ist, so erfolgt diese Berichtigung alleine in Ansehung seines Gesellschaftsanteils, der mit dem Eigentum der GbR überhaupt nichts zu tun hat.

  • Auch die Reaktion von Cromwell auf das Gutachten des DNotI ist "nicht wirklich überraschend".:)
    Nun wollen wir doch mal sehen, ob die Obergerichte dem DNotI oder Bestelmeyer folgen werden. Ich jedenfalls finde die Argumentation des DNotI zur Frage, was bedeutet "in Ansehung des eingetragenen Rechts", gut nachvollziehbar.

  • Das ERVGBG ist, trotz aller Schwächen, jedenfalls dogmatisch besser als die zwischen 2001 und 2009 geübte Praxis. Die Probleme, die seit 2009 intensivst diskutiert werden, bestanden in Wahrheit nämlich schon seitdem.


    Das ist richtig. Wollen wir das zu Ende denken?

    In einigen Monaten werden alle praktischen Probleme voraussichtlich (bis auf die Veräußerung) durch verfestigte OLG - Rechtsprechung gelöst sein.


    Das allerdings halte ich für eine sehr mutige These angesichts der Tatsache, dass sich bislang im wesentlichen nur ein einziger Aspekt wirklich in der Klärungsphase befindet, nämlich der Erwerb durch eine bestehende GbR.

    Zu den Themen Anteilsübertragung, Nachtrag der Gesellschafter bei Namens-GbR (die nicht zufällig gerade im Ewerbsvertrag "gegründet" worden sind), Kondiktion, anderen Gesellschaften im Gründungsstadium, Zwangsversteigerung und GbR etc. habe zumindest ich noch nichts vernommen (wenn man mal die m. E. fragwürdige Entscheidung des OLG Zweibrücken beseite lässt, die ihr Thema nicht wirklich diskutiert hat).

    Ein bisschen mehr Monate werden es - meine ich - wohl schon werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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