Na ja, mal ernsthaft rp160, die Entscheidung ist wirklich grausam und wirft quasi uralte und bewährte Standards im GB-Verfahren ohne Not über den Haufen.
Natürlich ist die Entscheidungsbegründung haarsträubend. Allerdings scheint mir ein Gesichtspunkt bemerkenswert, der mir in der Diskussion hier und auch in den meisten mir bekannten Gerichtsentscheidungen deutlich zu kurz kommt: Das OLG Oldenburg wirft wenigstens einmal die Frage auf, wer von den Beteiligten eigentlich schützenswert ist (über seine Antwort darauf müssen wir nicht diskutieren). Ich finde, dass auch dieser Aspekt bei der Auslegung der einschlägigen Normen berücksichtigt werden sollte. Das geht natürlich nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzestext so eindeutig ist, dass er keine Auslegung zulässt. Aber in der Gesamtschau des Regelungspakets des ERVGBG sehe ich durchaus Spielraum für Auslegung, insbesondere bei der Frage der Eintragung von Anteilsübertragungen.