Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Das Vermächtnis würde hier zwangsläufig ins Leere gehen, wenn der Gesellschaftsanteil des erstverstorbenen Gesellschafters bereits im Wege der Anwachsung im Zeitpunkt des Ausscheidens durch Tod auf den überlebenden Gesellschafter übergehen würde. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf etwas, was schon im Zeitpunkt des Todes nicht dem Erben gehört, sondern dem Vermächtnisnehmer selbst, kann nicht gewollt sein.

    Dagegen erfüllt das wechselseitige Vermächtnis ohne Weiteres seinen Zweck, wenn es im Falle des Todes eines Gesellschafters bei der gesetzlichen Regelung in § 727 BGB verbleibt. In diesem Fall wird die Gesellschaft aufgelöst und wandelt sich in eine Abwicklungsgesellschaft um, bei der lediglich der bisherige vereinbarte Zweck durch den Zweck der Abwicklung ersetzt wird (vgl. nur Habermeier in: Staudinger, 2003, vor §§ 723 ff. BGB, Rn. 17). Wegen des hier geltenden Erbvertrages hat der überlebende Gesellschafter dabei einen Anspruch aus § 2174 BGB gegen die Erben des anderen Gesellschafters, ihm den Anteil des verstorbenen Gesellschafters zu übertragen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der überlebende Gesellschafter - anders als im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages - die Möglichkeit hat, den Grundbesitz ohne Zahlung einer Abfindung (§ 17 des Vertrages, §§ 738 ff. BGB) zu Alleineigentum zu erhalten.

    Bedarf für die Anwendung der §§ 16 Abs. 3, 17 des Vertrages (Erwerb des Alleineigentums mit Zahlung einer Abfindung) besteht nur, wenn das wechselseitige Vermächtnis durch einen Rücktritt vom Erbvertrag nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Fall des Rücktritts vom Erbvertrag nicht damit vergleichbar ist, dass der überlebende Gesellschafter - freiwillig - das Vermächtnis ausschlägt und letztlich keinen Gebrauch von der Möglichkeit macht, den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Mitgesellschafters abfindungsfrei für sich zu beanspruchen.

    Im Falle der Ausschlagung des Vermächtnisses besteht hier eine Auseinandersetzungsgesellschaft unter Beteiligung der überlebenden Gesellschafterin und der Erbinnen des verstorbenen Gesellschafters, die nach den gesetzlichen Vorschriften abzuwickeln ist. Die Beteiligte zu 3. kann nicht zu einer Abwicklung nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 3, 17 des Vertrages gezwungen werden, so dass sie für die Erlangung des Alleineigentums eine Abfindung an die Erbinnen zu zahlen hätte. Für den nicht ausdrücklich geregelten Fall, dass der überlebende Gesellschafter das Vermächtnis ausschlägt und sich dadurch freiwillig der Möglichkeit einer abfindungsfreien Übernahme des anderen Gesellschaftsanteils begibt, kann auch keinesfalls unterstellt werden, dass die Gesellschafter dem Ausschlagenden sodann den Gesellschaftsanteil im Wege der Anwachsung "aufdrängen" und ihn auch noch mit einer Abfindungspflicht belasten wollten. Wenn die Gesellschafter gewollt hätten, dass der überlebende Gesellschafter in jedem Fall und unabhängig von seinem Willen Alleineigentümer wird, hätten sie nicht - notariell beraten - einen Erbvertrag mit der Aussetzung wechselseitiger Vermächtnisse geschlossen, sondern die Regelung in §§ 16 Abs. 3, 17 des Vertrages sogleich auf den Fall des Todes eines Gesellschafters erweitert.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung der weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom 24. Februar 2010. § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sieht nicht etwa schon dann eine Anwendung der §§ 16 Abs. 3, 17 vor, wenn der überlebende Gesellschafter nicht zur Rechtsnachfolge von Todes wegen berufen ist, sondern nur dann, wenn zusätzlich ein wirksamer Rücktritt vom Erbvertrag vorliegt. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Februar 2010 sind im Übrigen von der unzutreffenden Vorstellung getragen, dass ein Vermächtnis zu einer Rechtsnachfolge von Todes wegen führe. Ein Vermächtnis begründet, wie bereits ausgeführt, nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Dass die Beteiligte zu 3. hier nicht zur Rechtsnachfolge des P. S. von Todes wegen berufen ist, beruht keineswegs auf der Ausschlagung des Vermächtnisses, sondern allein darauf, dass sie weder aufgrund einer Eheschließung zur gesetzlichen Erbin geworden ist, noch durch Verfügung von Todes wegen zur Erbin bestimmt worden ist.

    Nach jetzigem Stand ist also davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. Gesellschafterinnen der Auseinandersetzungsgesellschaft sind, die ihrerseits Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes ist. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis steht dabei im Zweifel allen Gesellschaftern der Abwicklungsgesellschaft nach §§ 730 Abs. 2 S. 2, 714 BGB gemeinschaftlich zu (vgl. dazu Habermeier, a. a. O., § 730 Rn. 12, 16).

    Das Grundbuchamt hat also aufgrund der derzeit erkennbaren Sach- und Rechtslage Anlass, die Gesellschaft, gemeinschaftlich vertreten durch die Gesellschafterinnen, im Verfahren nach § 82 S. 3 GBO zu einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu veranlassen und notfalls mit Zwangsmitteln gegen die Vertreterinnen der Gesellschaft vorzugehen, falls sich keine Zurückstellungsgründe nach § 82 S. 2 GBO ergeben (etwa weil sich eine gütliche Einigung über die Auseinandersetzung abzeichnet).

  • Stellungnahme:

    Das OLG Schleswig meint, Adressat des Grundbuchberichtigungszwangs im Fall des Ablebens eines Gesellschafters (und damit natürlich auch im Fall einer Anteilsübertragung) wäre die rechtsfähige GbR und nicht der oder die Beteiligten, die an die Stelle des übertragenden oder verstorbenen Gesellschafters getreten sind. Ob das zutreffend ist, erscheint durchaus zweifelhaft. Zum einen, weil § 82 S.3 GBO lediglich die entsprechende Anwendung des § 82 S.1 GBO normiert, sodass man wegen § 47 Abs.2 S.2 GBO zu einer Berichtigungsverpflichtung des oder der betreffenden Gesellschafter gelangt, und zum anderen deshalb, weil der GbR im Hinblick auf die Eintragung des Gesellschafterwechsels überhaupt kein Antragsrecht im Hinblick auf die einzutragende Grundbuchberichtigung zukommt, weil sie hiervon mangels Veränderung ihrer Eigentümerstellung i.S.des § 13 GBO weder unmittelbar begünstigt noch unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsauffassung des OLG Schleswig hätte somit zur Folge, dass die rechtsfähige GbR zur Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrags veranlasst würde, der bereits mangels Antragsberechtigung zurückzuweisen wäre. Das kann natürlich nicht richtig sein. Zutreffender Adressat des grundbuchamtlichen Grundbuchberichtigungszwangs ist somit (nur) der betreffende wahre Gesellschafter, der noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Natürlich kann es sich insoweit je nach Sachlage auch um mehrere neue Gesellschafter handeln.

    Hier ergibt sich aber ein Problem. Denn um das Berichtigungszwangsverfahren überhaupt einleiten und sich insoweit an den richtigen Adressaten wenden zu können, müsste das Grundbuchamt zunächst einmal wissen, wer denn überhaupt der Rechtsnachfolger des noch unrichtig eingetragenen Gesellschafters geworden ist. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, setzt dies aber nicht nur die Kenntnis der relevanten Unterlagen voraus, sondern es müssen zu diesem Zweck auch weitreichende Auslegungsfragen geklärt werden, die dem Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 GBO kaum zumutbar wären. Das OLG Schleswig versucht offenbar, diesem Dilemma zu entgehen, indem es stets die GbR als den zutreffenden Adressaten des Zwangsverfahrens ansieht. Dadurch wird die Auslegungsproblematik aber lediglich auf eine andere Ebene verschoben, nämlich zu der Frage, ob das Grundbuchamt den letztlich gestellten Berichtigungsantrag dann auch in der Sache als begründet ansieht und ihn demzufolge im Grundbuch vollzieht.

    Ich sehe jedoch nicht, wie man zu einem Antragsrecht der GbR in Bezug auf die Grundbuchberichtigung gelangen soll, die nicht die GbR, sondern lediglich bestimmte Gesellschafter betrifft oder begünstigt. Der Ansicht des OLG Schleswig, wonach nicht die betreffenden Gesellschafter, sondern die GbR als solche zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung verpflichtet sei, vermag ich deshalb nicht zu folgen.

    Notwendigkeit einer zusätzlichen Berichtigungsbewilligung der GbR?

    Hinzu kommt aber noch ein Weiteres: Wenn die Entscheidung des OLG Schleswig richtig wäre, müsste die GbR die Grundbuchberichtigung auch bewilligen, denn wenn sie von der einen Gesellschaftsanteil betreffenden Grundbuchberichtigung unmittelbar betroffen ist, dann muss sie von ihr erst recht i.S.des § 19 GBO zumindest mittelbar betroffen sein.

    Hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post638629
    habe ich unter Punkt 5 dazu folgendes geschrieben (leider ohne feedback):

    „Eine Berichtigungsbewilligung der GbR ist dagegen nicht erfolgt, weil die Anteilsübertragung nicht das Grundstückseigentum der GbR tangiert und eine solche Bewilligung deshalb nicht für erforderlich gehalten wird (Lautner DNotZ 2009, 650, 665). Ob das richtig ist, darf allerdings bezweifelt werden, weil die GbR nach meiner Ansicht jedenfalls mittelbar i.S. des § 19 GBO von der Eintragung eines Gesellschafterwechsels betroffen ist, weil es nicht sein kann, dass sich die GbR ohne ihre Mitwirkung einen angeblich neuen Gesellschafter im Grundbuch vor die Nase setzen lassen muss, der sodann wegen § 899a S.1 BGB zusammen mit den übrigen eingetragenen Gesellschafterin in der Lage wäre, zu Lasten der GbR über deren Grundstückseigentum zu verfügen. Diese Überlegung zeigt, dass die aus § 899a BGB und § 47 Abs.2 S.1 GBO zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen noch keineswegs vollständig und folgerichtig zu Ende gedacht wurden. Nach meiner Ansicht stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer zusätzlichen Berichtigungsbewilligung der GbR allerdings schon deshalb nicht, weil ich die Eintragung von Anteilsübertragungen ohnehin für unzulässig halte. Wer sie für zulässig hält, muss nach dem Gesagten aber auch eine Berichtigungsbewilligung der GbR verlangen. Er steht dann aber aus meiner Sicht erneut vor dem Problem, dass § 899a S.1 BGB wiederum nicht für die Frage gilt, wer die Gesellschafter der GbR sind, wenn keine Eintragung „in Ansehung des Rechts“ der GbR, sondern -wie hier- eine Eintragung im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters in Frage steht.“

    Mit anderen Worten: Nach meiner Ansicht ist in jedem Fall auch eine Berichtigungsbewilligung der i.S. des § 19 GBO mittelbar betroffenen GbR erforderlich, und zwar ganz unabhängig davon, wie man zur Frage des richtigen Adressaten des Zwangsverfahrens steht. Und wenn man mit dem OLG Schleswig eine Antragsberechtigung der GbR für die Grundbuchberichtigung bejaht, die nur einen Gesellschaftsanteil betrifft und sogar ein unmittelbares Betroffensein der GbR voraussetzt, dann muss man natürlich erst recht eine solche zusätzliche Berichtigungsbewilligung der GbR verlangen. Hiervon ist in der Entscheidung des OLG Schleswig aber keine Rede.

    Die Konsequenzen -dargestellt am Beispiel der Übertragung eines Anteils an einer Eigentümer-GbR- sind folgende:

    Es ist nach wie vor und entgegen der Entscheidung des OLG Schleswig davon auszugehen, dass nicht der GbR, sondern der wahre, aber noch nicht im Grundbuch eingetragene Gesellschafter Adressat des grundbuchamtlichen Zwangsverfahrens ist. Die infolge Anteilsübertragung erforderliche Grundbuchberichtigung wäre demnach wie folgt zu bewilligen:

    - vom übertragenden Gesellschafter (unstreitig);
    - vom eintretenden Gesellschafter (unstreitig:§ 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 22 Abs.2 GBO);
    - von den übrigen bisherigen Gesellschaftern (unstreitig), und
    - zusätzlich von der GbR (neues Erfordernis).

    An dieser erforderlichen (zusätzlichen) Berichtigungsbewilligung der GbR haben nicht nur die bisherigen Gesellschafter (ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter), sondern auch die Anteilserwerber mitzuwirken, weil die Eintragung der Anteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt und der Anteilserwerber demzufolge im Zeitpunkt der Bewilligung der GbR bereits Gesellschafter ist. Außerdem hat der Anteilserwerber die Berichtigung zusätzlich auch im eigenen Namen zu bewilligen, sofern die Änderung des Gesellschafterbestandes in Abt.I des Grundbuchs in Frage steht (insoweit wegen § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 22 Abs.2 GBO unstreitig).

    Das genannte zusätzliche Erfordernis der Berichtigungsbewilligung der GbR wird in der gesamten Grundbuchpraxis bisher nicht diskutiert. Nur Lautner (DNotZ 2009, 650, 665) hatte die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen GbR-Bewilligung einmal angesprochen und sie mit der unzutreffenden Begründung verneint, dass die Grundbuchberichtigung im Hinblick auf den Gesellschafterbestand nicht zu einem mittelbaren Betroffensein der GbR i.S. des § 19 GBO führe, weil es einen „bloßen Rechtsreflex“ darstelle, dass wegen § 899a S.1 BGB künftig auch der im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragende neue Gesellschafter für die GbR handeln kann.

    Dass das Grundbuchamt im vorliegenden Fall keine Ruhmestat begangen hat, dürfte auf der Hand liegen. Zunächst wurde das Verfahren zwei Jahre lang aus den Augen verloren und dann wurden mit der Aufforderung zur Zurücknahme und der Stellung eines inhaltlich anderen Antrags auch noch Dinge zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht, die überhaupt nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein können.

    Ob Grundbuchberichtigungen bei Anteilsübertragungen und Anteilserbfolgen überhaupt möglich sind, war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da ich die Zulässigkeit solcher Grundbuchberichtigungen bekanntlich generell verneine, sind alle vorstehend erörterten Probleme aus meiner Sicht nicht relevant.

    Als Fazit kann man (bei unterstellter Zulässigkeit der Eintragung von Gesellschafterwechseln) festhalten: Hände weg vom Grundbuchberichtigungszwang nach § 82 S.3 GBO im Zusammenhang mit Gesellschafterwechseln. Die Rechtslage ist auch noch nach (oder gerade wegen) der Entscheidung des OLG Schleswig so unklar, dass man sich auf so etwas erst gar nicht einlassen sollte. Wozu auch? Wenn die GbR verfügen will, muss der aktuelle Gesellschafterbestand ohnehin voreingetragen werden (§ 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO). Anlässlich dieser gebotenen Voreintragung kann man sich dann immer noch mit den problematischen Fragen herumschlagen. Und wenn das Grundbuchamt von einer Anteilsübertragung keine Kenntnis hat, entsteht wegen § 899a S.1 BGB ohnehin kein Problem, sofern die eingetragenen Gesellschafter handeln, mögen sie die aktuellen sein oder auch nicht.

    Ich werde demnächst einen Entwurf für einen Zurückweisungsbeschluss im Hinblick auf eine Anteilsübertragung einstellen und dann hier darauf verlinken.

  • Zitat von Cromwell:

    Ich werde demnächst einen Entwurf für einen Zurückweisungsbeschluss im Hinblick auf eine Anteilsübertragung einstellen und dann hier darauf verlinken.


    Das wäre sehr hilfreich, denn jetzt häufen sich bei uns Anträge auf Eintragung von Gesellschafterwechsel (innerhalb der "Truppe") bzw. auch neue Gesellschafter, die Anteile von bereits in den Jahren vor 2009 eingetragenen Gesellschaftern übernehmen/kaufen. Unser 2-Mann GBAmt hat entschieden, sich Cromwells Meinung anzuschließen und diese Anträge zurückzuweisen; wir haben hier auch früher schon die Gesellschafter mit ihren Namen -als GbR- in die Grundbücher eingetragen.

  • Na endlich! Dann wird der BGH hoffentlich für Klarheit und vor allem Einigkeit sorgen.

    (Oder aber er wird das Chaos noch schlimmer machen, was ich aber aufgrund der bisherigen öffentlichen Aussagen Krügers dieses mal nicht für so wahrscheinlich halte.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hab zwar einige Seiten geschrieben und meine, an fast alles alles gedacht zu haben, aber ich bin dann jetzt auch auf Deinen Zurückweisungsentwurf gespannt und überpüfe meinen dann nochmal, denn ich habe eine Ausfertigung im Retent gelassen; die Akte ist allerdings weg.

  • OK, bin dann auf Deinen Entwurf gespannt; ich habe gerade auf der Geschäftsstelle nachgeschaut, das AZ des OLG haben wir schon, die haben bereits unseren Akteneingang dort bestätigt.

  • Gegen den Beschluss des OLG München vom 17.08.2010, Az. 34 Wx 98/10

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post634993

    wurde Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.


    Wenn wir großes Glück haben, lässt sich der BGH zugleich über den Wert des § 899a BGB insgesamt aus - in welche Richtung seine Meinung dann auch immer gehen mag. Dann wüssten wir auch für andere Streitfragen etwas mehr. Ferner wäre es fein, wenn die Entscheidung in einigermaßen naher Zukunft käme... der 4.12.2010 böte sich da quasi als Gedenktag an...

    Um das Chaos zu steigern, müsste sich der BGH schon sehr anstrengen. Aber warum sollte er das tun - es gibt ja noch den Gesetzgeber...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • der 04.12.2010 fällt auf einen Samstag, da beschließt auch ein noch so emsiger BGH nix.......:D

    ich hoffe allerdings auch, dass wir bald (also noch dieses Jahr!)

    Klarheit (!!!!!) kriegen, was denn nun noch geht und was nicht,

    vielleicht könnten wir ja die GbR-Sachen bis zur BGH-Entscheidung liegen lassen, weil .... die Prüfung des Antrags eben so seine Zeit braucht ;)

  • Ich habe mir das auch schon überlegt, zumal ja der BGH selbst eine Zwangsvollstreckungssache zwecks Überlegungszeit erstmal vorläufig eingestellt hat.

    Andererseits liegen da natürlich auch Chancen: Während das Grundbuchverfahren nach einhelliger Ansicht (leider, wenn auch sinnvollerweise) kein Ruhen des Verfahrens kennt, kennt die ZPO das durchaus. Das könnte dann für die Fraktion, die ständig darauf herumreitet, dass Vollstreckung im Grundbuch kein Grundbuchbuchverfahren sei und die (formfreien) Vollstreckungsprinzipien daher Vorrang hätten, ein kleiner Bumerang werden, wenn eine GbR im Spiel ist. Ich überlege mir noch, ob ich mir selbst untreu werden soll..

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :dankescho:zustimm:
    Ich habe zur Zeit eine Anteilsübertragung vorliegen und werde den Beschluss - Cromwells Einverständnis vorausgesetzt - größtenteils übernehmen. Mal sehn was Zweibrücken dazu sagt. Die Entscheidung für einen Erwerb der GbR liegt jetzt den 4. Monat beim OLG vor.
    Vielleicht sollte ich mal erinnern ??:teufel:

  • Aus dem GbR-Rechtsprechungsthread:

    OLG München vom 25.08.2010, Az. 34 Wx 110/10

    Beschluss:

    Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xx, der Richterin am Oberlandesgericht xx und des Richters am Oberlandesgerichts xx

    am 25. August 2010 in der Grundbuchsache

    Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin

    Beteiligte:

    1. D** P** AG mit dem Sitz in Bonn,
    2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts M GbR, bestehend aus den Gesellschaftern M1 und M2,
    Verfahrensbevollmächtigter:Notar **
    3. M1,
    4. M2

    beschlossen:

    I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

    II. Der Beschwerdewert beträgt xx €.

    III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.
    Mit notariellem Vertrag vom 15.3.2010 verkaufte die Beteiligte zu 1 ein Grundstück an die Beteiligte zu 2,die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung M GbR, vertreten durch deren Gesellschafter
    a).M1
    b) M2,
    den Beteiligten zu 3 und 4.
    Die Auflassung wurde erklärt. Unter dem 22.6.2010 hat die Beteiligte zu 2 ihre Eintragung als Eigentümerin beantragt.

    Mit Beschluss vom 22.6.2010 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass im Rahmen des § 20 GBO zu prüfen sei, ob die erwerbende GbR wirksam vertreten wurde. Dieser Vertretungsnachweis müsse in der Form des § 29 GBO geführt werden. Ein etwa bestehender Gesellschaftsvertrag sei als Nachweis ungeeignet, weil dieser jederzeit formfrei sowohl hinsichtlich des Gesellschafterbestands als auch hinsichtlich anderer Regelungen geändert werden könne. Der Nachweis, dass ein Gesellschafterwechsel und/oder eine Vertragsänderung nicht stattgefunden hätten, sei in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Eine eidesstattliche Versicherung komme nicht in Betracht, da das Grundbuchamt mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht zur Abnahme einer solchen befugt und die Versicherung daher im rechtlichen Sinne wertlos sei. Mangels Nachweises und damit Behebungsmöglichkeiten des Eintragungshindernisses sei der Antrag sogleich zurückzuweisen.

    II.
    Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Diese meint, wenn die Rechtsauffassung des Grundbuchamts richtig wäre, könne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) niemals als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden, und auch die Bestimmung des § 47 Abs. 2 GBO, in welcher die Art und Weise der Eintragung einer GbR im Grundbuch geregelt wird, sei damit gegenstandslos. Im Kaufvertrag trete die Beteiligte zu 2, vertreten durch ihre Gesell*schafter, die Beteiligten zu 3 und 4, als Käuferin auf. Die Gesellschaft sei damit hinreichend bezeichnet. Der Nachweis, dass diese Gesellschaft bestehe und durch ihre Gesellschafter vertreten werde, sei durch die notarielle Urkunde ausreichend geführt. Die Beschwerde verweist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.2.2010 (DNotZ 2010, 301) und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es ausreiche, dass sich die GbR, ihre Bezeichnung und die Vertretungsverhältnisse aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer Gerichtsentscheidung ergäben.

    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 13.8.2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

    III.
    Die nach den Umständen des Falles für die antragstellende Erwerberin, die Beteiligte zu 2, vom Notar eingelegte Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) erweist sich als unbegründet. Die Auflassung an die Beteiligte zu 2 ist nicht eintragungsfähig.

    Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung einer GbR sind in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    1. Nachgewiesen werden können Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung durch den Abschluss eines (notariellen) Gesellschaftsvertrags in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft (vgl. Böttcher ZNotP 2010, 173/176; auch Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/183). Eine Gesellschaftsgründung anlässlich des gegenständlichen Grundstücksgeschäfts hat nicht stattgefunden.

    2. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.7.2010 (34 Wx 063/10 = ZIP 2010, 1496; ebenso Beschlüsse des Senats vom 17.8.2010, 34 Wx 098/10, 34 Wx 099/10) daran festgehalten, dass im Anwendungsbereich des § 20 GBO die Identität der erwerbenden Gesellschaft mit einer bestehenden Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen. Er hat dort u.a. ausgeführt:

    Nach § 29 Abs. 1 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen - dazu zählt im Falle der Veräußerung insbesondere die Einigung nach § 20 GBO - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Vorschrift konkretisiert das grundbuchver-fahrensrechtliche Legalitätsprinzip. Dieses und damit auch gerade § 29 GBO soll den Grundbuchinhalt nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang halten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlusts des sachlich Berechtigten durch einen redlichen Erwerb seitens eines Dritten aufgrund des von unrichtigen Grundbucheinträgen ausgehenden Rechtsscheins minimieren (Knothe in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 29 Rn. 1 m.w.N.; siehe auch BayObLGZ 1967, 13/17; 1988, 148/150 f.). Die Bestimmung ist zwar ihrer Fassung nach nur eine Ordnungsvorschrift (BGH DNotZ 1963, 313; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 5). Es steht jedoch nicht im Belieben des Grundbuchamts, ob die Formvorschrift bei Eintragungen eingehalten wird oder nicht. Vielmehr hat dieses stets die Beachtung der in § 29 verlangten Förmlichkeiten durchzusetzen (.vgl. z. B. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 153).

    Im Erwerbsfall sind dem Grundbuchamt die Existenz der erwerbenden GbR und die Identität einer früher gegründeten GbR mit der erwerbenden GbR und ihre aus dem Gesellschafterbestand folgenden Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/177 ff. m.w.N.; auch Lautner MittBayNot 2010, 286/289; a. A. Weimer NotBZ 2010, 31). Daran ändert die mangelnde Registerpublizität der GbR nichts. Auch das ERVGBG (vom 11.8.2009, BGBI. l S. 2713) lässt die allgemeinen Grundsätze des Grundbuchverfahrens unberührt (vgl. Lautner MittBayNot2010, 286/291).

    3. Ein derartiger Nachweis fehlt hier. Das Grundbuchamt hat deshalb den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Eine Möglichkeit, den Nachweis in grundbuchgerechter Form zu erbringen, ist nicht erkennbar. Insbesondere eignet sich hierzu nicht die Erklärung von Beteiligten über die Rechtsverhältnisse der GbR, selbst wenn sie ggf. untermauert wird durch eidesstattliche Versicherung (vgl. KG FGPrax 2009, 55; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/181 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie mit den grundbuchrechtlich zugelassenen Mitteln hier die Existenz der Gesellschaft, der Gesellschafterbestand und damit auch die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen nachgewiesen werden könnten. Auch die Beteiligten zeigen einen derartigen mit § 29 GBO in Einklang zu bringenden Weg nicht auf.

    In dem bereits zitierten Beschluss vom 20.7.2010 ist dazu ausgeführt:

    Der Senat folgt nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ZfIR 2010, 329 mit zust. Anm. Zimmer), dass die tatsächliche Erklärung von Beteiligten bereits einen ausreichenden Nachweis dafür darstelle, eine GbR mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand sei ... in dieser Form auch ge*genwärtig noch fortbestehend. Die Beweiskraft der notariellen Urkunde umfasst nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung (KG FGPrax 2009, 55/56). Es steht nicht fest, dass die Bestätigungserklärung tatsächlich von den aktuell vertretungsberechtigten Gesellschaftern stammt. Die zur Vollmachtbestätigung entwickelten Grundsätze (BGHZ 29, 366) können nicht herangezogen werden, denn diese setzen gerade voraus, dass die aktuellen Rechtsverhältnisse der GbR und ihrer Gesellschafter bekannt und belegt sind. Insoweit bewegt sich die Argumentation im Kreis (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/182 unter D II. 2. e; auch Lautner MittBayNot 2010, 286/289; a. A. wohl Ruhwinkel DNotZ 2010, 304/308; Böttcher ZNotP 2010, 173/176f).

    Dass (die) Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen im Anwendungsbereich des § 20 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen, ist demnach auch die überwiegende Ansicht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 2010, 320 - Leitsatz 4 -; KG vom 23.3.2010, 1 W 88 + 116-127/10; OLG Nürnberg vom 8.4.2010, 10 W 277/10, dort allerdings abweichend zu den Nachweismöglichkeiten).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102) die Nachweisfrage, namentlich beim Grundstückserwerbsgeschäft der GbR, nicht vertieft. Für die dort in Rede stehende Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat er indes ausdrücklich auch auf die einschlägige Formvorschrift des § 29 GBO hingewiesen. Den dortigen Ausführungen (S. 114, unter Rn. 24/25) entnimmt der Senat, das bloße Erklärungen von Beteiligten, mögen sie auch zu notarieller Urkunde abgegeben worden sein, nicht den maßgeblichen Nachweis weder als Geständniserklärung für die Existenz und Identität noch als Nachweis für die Vertretung (vgl. Lautner MittBayNot 2010, 286/289) erbringen.

    Der vom Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung hervorgehobene Grundsatz der dienenden Funktion des Grundbuchrechts im Verhältnis zum materiellen Recht (Rn. 13) kann nach Ansicht des Senats nicht gesetzlich verankerte grundbuchrechtliche Prinzipien außer Kraft setzen. Zum einen erschöpft sich das Grundbuchrecht nicht darin, die Buchbarkeit von Eigentum sicherzustellen und damit die materielle Rechtslage abzubilden. Das Grundbuch hat darüber hinaus rechtssichernde Funktion (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2; Sefrin MittBayNot 2010, 268/271 m.w.N.). Von der Formstrenge des § 29 GBO sind zwar - seit je her - Ausnahmen anerkannt, zu der neben Offenkundigkeit (Demharter GBO 27. Aufl. § 29 Rn. 60) auch die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt gehört (Demharter § 29 Rn. 63). Derartige Fälle erleichterter Beweisführung betreffen aber tatbestandlich umrissene, zahlenmäßig verhältnismäßig seltene Vorgänge, die bei verständiger Anwendung den Zweck des § 29 GBO, die Eintragung auf sichere Unterlagen zu gründen, nicht gefährden. Von der Formstrenge kann hingegen für Auflassungen (§ 20 GBO) an die erst von der Rechtsprechung als (teil-) rechtsfähig erkannte GbR als im Rechtsieben häufig vorkommende Grundform personenrechtlicher Zusammenschlüsse nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als etwa §§ 32, 33 GBO ausdrücklich regeln, in welcher Form andere natürliche Personen und Gesellschaften erleichterte Grundbuchnachweise erbringen können und damit der sonst grundsätzlich notwendige Nachweis in der Form des § 29 GBO abgeschwächt wird (Schaub in Bauer/von Oefele § 32 Rn. 66, § 33 Rn. 57 ff.). Die Regelungen in §§ 32, 33 GBO sowie ähnlich in §§ 35, 36 GBO (Nachweis der Erbfolge u. a.) belegen trotz der damit verbundenen Lockerung in der Beweisführung den grundsätzlich hohen Stellenwert, der dem formellen Nachweisprinzip des § 29 GBO beizumessen ist und der deshalb grundsätzlich nur in gesetzlich geregelten Einzelfällen gelockert werden darf, etwa wenn andere registerrechtliche Systeme zur Verfügung stehen, die aus der Sicht des Gesetzgebers eine Verkürzung der sonst notwendigen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Grundbuchamt erlauben und die verfahrensrechtliche Beibringungslast der Beteiligten erleichtern (Meikel/Roth GBO 10. Aufl. § 32 Rn. 5; Hügel/Holzer GBO § 32 Rn. 7/8).

    4. Hieran hält der Senat weiter fest. Ergänzend ist noch, namentlich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auszuführen:

    a) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 19.7.2010 Az. 12 Wx 133/10) ist, wenn die Vertragschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete GbR handeln zu wollen, davon auszugehen, dass es diese Gesellschaft auch gibt und sie von ihnen vertreten wird. Dies sei auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2009 (NJW 2010, 594) zu folgern, der es als Nachweis gemäß § 29 GBO für ausreichend erachtet, dass die Angaben zur Gesellschaft in einem Urteilsrubrum enthalten sind. Die bloße Behauptung, Gesellschafter einer bestimmten GbR zu sein, kann aber nicht mit einem Urteil gleichgesetzt werden, welches der im Rubrum genannten Partei einen bestimmten Anspruch zuspricht, der dann auch im Wege der Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt werden kann. Denn ein derartiges Urteil setzt die gerichtliche Prüfung auch der Parteifähigkeit und der ordnungsgemäßen Vertretung voraus, stellt also gerade nicht nur die Behauptung einer Partei dar. Eine derartige Behauptung ist der gerichtlichen Feststellung daher nicht gleichwertig. Wie das Grundbuchamt in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht ausführt, hätte diese Meinung zur Konsequenz, dass sich der erschienene Vertreter selbst seine Vertretungsmacht bestätigen kann (siehe auch Demharter EWiR 2010, 489/490).

    b) Wenn der Erwerb von Grundbesitz durch eine schon bestehende GbR durch die grundbuchrechtliche Nachweisproblematik im Regelfall bis zu einer Änderung des geltenden Rechts nicht möglich ist, wird die GbR auch nicht zur „res extra commercium". Insbesondere kann eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks jedenfalls dann eingetragen werden, wenn sie im Erwerbsvertrag gegründet wird. § 47 Abs. 2 GBO wird bereits deshalb nicht gegenstandslos. Grundsätzlich kann im Übrigen die bestehende GbR - falls deren Gesellschafter eingetragen sind - über einen Grundbesitz verfügen, sodass es auch nicht zu einer Grundbuchblockade kommt.

    c) Hinzu kommt hier noch, dass die Erklärungen der Beteiligten zu 3 und 4 in der Auflassungsurkunde selbst nicht ausreichend sind. Aus diesen ergibt sich nur, dass die namentlich bezeichnete Gesellschaft von zwei Personen als Gesellschaftern im Notartermin vertreten wird. Weitergehende Erklärungen, sei es zur Gesellschaft selbst, sei es zu ihren Gesellschaftern, wurden nicht abgegeben. Es ist indes aber keineswegs zwingend, dass die Gesellschaft nur aus diesen zwei Personen besteht, die diese vertreten.

    Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des aufgelassenen Grundstücks, der sich hier nach dem Kaufpreis bemisst (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 KostO).

    IV.
    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO vorliegen.

    V.
    Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:
    Nach § 78 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:
    1. Die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
    Die Beteiligten müssen sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

    ------------------------

    Das OLG München hat also noch einmal „nachgelegt“ und sich dabei mit der Ansicht des OLG Oldenburg in dessen Beschluss vom 19.07.2010 auseinandergesetzt, nachdem es die gleichlautende Rechtsauffassung des OLG Saarbrücken bereits in seinen früheren Entscheidungen verworfen hatte. Dass das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 09.08.2010 (# 230) inzwischen schon wieder anders entschieden hat (notarieller Gesellschaftsvertrag und eV der Gesellschafter erforderlich und ausreichend), tut insoweit nichts zur Sache, weil das OLG München auch diese Ansicht ablehnt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (14. September 2010 um 10:00) aus folgendem Grund: Aktenzeichen der Entscheidung berichtigt

  • OLG München, Beschluss vom 07.09.2010, Az. 34 Wx 100/10

    Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden.

    Beschluss:

    I. Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28. Dezember 2009 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 aufgehoben.

    II. Das Grundbuchamt wird angewiesen,

    1. die Fortsetzung der im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von B., Bl. xxx, als Eigentümerin ausgewiesenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus M.A., T. Z. und C. A., nach dem Ableben des Gesellschafters C. A. zu vermerken und das Grundbuch insoweit zu berichtigen, als nunmehr anstelle der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2 Gesellschafterin der Beteiligten zu 4 ist;

    2. die Beteiligte zu 2 gemäß Bewilligung vom 23. Dezember 2004 als Miteigentümerin des Grundstücks Flst xxx, Grundbuch von B. Bl. Nr. xxx, einzutragen.

    Gründe

    I.

    1 Die Beteiligte zu 1 ist Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Neben der Beteiligten zu 3 war Gesellschafter der am 22.07.1998 verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1, dessen Alleinerbin laut Erbschein vom 12.11.1998 die Beteiligte zu 1 ist. Alle drei Personen sind "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligten zu 1 gehört ferner als Miteigentümerin zu 3/4 ein weiteres Grundstück.

    2 Dem Grundbuchamt liegt der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag der am 15.2.1956 ursprünglich als OHG gegründeten GbR vor. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Nachfolgeregelung für den Fall, dass der Ehemann der Beteiligten zu 1 verstirbt.

    3 Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2004 überließ die Beteiligte zu 1 u.a. der Beteiligten zu 2 ihren Gesellschaftsanteil von "intern 75 %" an der GbR und trat diesen an die Erwerberin ab. Die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 bewilligten die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der neuen Berechtigten. Die Mitgesellschafterin stimmte der Abtretung des Gesellschaftsanteils überdies in öffentlich beglaubigter Form zu. Die Beteiligte zu 1 veräußerte außerdem ihren Miteigentumsanteil an dem weiteren Grundstück an die Beteiligte zu 2. Dazu sind Auflassung und Bewilligung erklärt; der Eintragungsantrag ist gestellt. Am 4./7.12.2009 schlossen die Beteiligte zu 2 und die weitere Gesellschafterin ungeachtet des Vorliegens eines Auflösungsgrundes eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft. Sie bewilligten und beantragten, die Fortsetzung der Gesellschaft im Grundbuch zu vermerken.

    4 Den Vollzugsantrag vom 21.12.2009, das Grundbuch hinsichtlich des Gesellschaftsanteils zu berichtigen sowie die Beteiligte zu 2 als Miteigentümerin einzutragen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28.12.2009 zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die GbR mit dem Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 beendet sei, da der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ablebens keine Regelungen enthalte. Damit sei die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2 unwirksam. Die Fortsetzungsvereinbarung sei ohne Rechtswirkungen, da dies an der Auflösung der Gesellschaft nichts ändere. Es bedürfe vielmehr einer vertraglichen Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 730 Abs. 1 BGB unter Mitwirkung der bisherigen Gesellschafterin - der Beteiligten zu 1 - bei anschließender oder möglicherweise gleichzeitiger Neugründung der GbR. Da der genannte Mangel nicht heilbar sei, sei von einer Zwischenverfügung abzusehen und der Antrag sofort zurückzuweisen.

    5 Die Zurückweisung erstrecke sich auch auf die Überlassung des Miteigentumsanteils, weil die Urkunde einen Teilvollzug weder vorsehe noch dieser beantragt sei.

    6 Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Diese wird damit begründet, dass auch dann, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst sei, von den verbleibenden Gesellschaftern deren Fortsetzung beschlossen werden könne.

    7 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    II.

    8 Die zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

    9 1. Soweit die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Gesellschafterin der GbR beantragt wird, handelt es sich um einen Berichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO. Erforderlich ist dazu entweder der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 22 Rn. 28) oder Berichtigungsbewilligungen aller in Frage kommender Berechtigter und die Zustimmung des neuen Gesellschafters (§ 22 Abs. 2 GBO) je in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (Böhringer Rpfleger 2009, 537/541; DNotIRep. 2010, 145/146).

    10 a) War die Übertragung des Gesellschaftsanteils wirksam und konnte die Beteiligte zu 1 über diesen verfügen, so ist nunmehr das Grundbuch als unrichtig anzusehen. Im Grundbuch sind die ursprünglichen Gesellschafter der als Grundstückseigentümerin ausgewiesenen GbR eingetragen. Da gemäß § 47 Abs. 2 GBO auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind und die für den Berechtigten geltenden Vorschriften für diese entsprechend gelten, dies auch für Eintragungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gilt (Art. 229 § 21 EGBGB, vgl. Demharter § 47 Rn. 34), ist das Grundbuch als unrichtig anzusehen, wenn die falschen oder Gesellschafter eingetragen sind, die diese Rechtsstellung nicht mehr inne haben (vgl. Demharter § 47 Rn. 30, 38 a.E.; Böhringer Rpfleger 2009, 537/541; Lautner DNotZ 2009, 650/663 ff.; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421/425; DNotIRep. 2010, 145/146).

    11 (1) Nach dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Verbleibt es mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierbei, so besteht sie jedoch als identische Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft fort (Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2002 § 730 Rn. 9). Dies ist im notariellen Vertrag vom 23.12.2004 dargelegt, indem dort ausgeführt wird, die Gesellschaft sei mit dem Tod des Ehemanns der Beteiligten zu 1 zwar aufgelöst, aber deren Auseinandersetzung bislang gescheitert. Anhaltspunkte, dass dies unzutreffend sein könnte, haben weder das Grundbuchamt noch der Senat.

    12 Anstelle des verstorbenen Gesellschafters ist dessen Erbin Mitglied der Liquidationsgesellschaft geworden (vgl. BayObLGZ 1991, 301/303; MüKo Ulmer/Schäfer BGB 5. Aufl. § 727 Rn. 13). Auch wenn sich mit der Auflösung der Gesellschaftszweck und der rechtliche Status der Gesellschafter änderten, blieben doch Mitgliederbestand, Gesellschaftsvermögen und Rechtsfähigkeit von der Auflösung unberührt (vgl. Staudinger/Habermeier § 730 Rn. 9).

    13 (2) Das ehemalige Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1991, 301/304) hat bei Berichtigung des durch den Tod des eingetragenen Gesellschafters unrichtig gewordenen Grundbuchs im Hinblick auf die in Betracht kommenden verschiedenen gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen die Vorlage des Gesellschaftsvertrages - auch in nicht der Form des § 29 GBO genügender Weise - für notwendig gehalten. Der schriftlich abgefasste Gesellschaftsvertrag befindet sich bereits bei den Grundakten und enthält hinsichtlich des Todes des Ehemannes der Beteiligten zu 1 keine Abweichung gegenüber der gesetzlichen Lage (§ 727 Abs. 1 BGB), so dass die Beteiligte zu 1 auch insoweit Rechtsnachfolgerin ist.

    14 (3) Der Berichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises stände indes noch ein - allerdings behebbares - Hindernis entgegen. Anteile an einer GbR können nur dann übertragen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen ist oder alle übrigen Gesellschafter zustimmen (§ 719 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 719 Rn 6; Staudinger/Habermeier § 719 Rn. 3). Der dem Grundbuchamt vorliegende Gesellschaftsvertrag enthält hierzu nichts. Die Zustimmung der einzigen noch vorhandenen weiteren Gesellschafterin wäre dann in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, also durch öffentliche Urkunde, nachzuweisen, da es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung i.S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO handelt. Die maßgebliche Erklärung liegt nur in öffentlich beglaubigter Form vor.

    15 b) Trotzdem kann bereits jetzt über den Antrag abschließend entschieden werden.

    16 Auch für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung offen (OLG Schleswig MittBayNot 1992, 139 mit Anmerkung Ertl; vgl. auch Ertl MittBayNot 1992, 11/16; Hügel/Wilsch GBO § 35 Rn. 146; auch DNotIRep. 2010, 145 ff.). Ob auch dabei in jedem Fall der Gesellschaftsvertrag vorzulegen ist (vgl. Demharter § 22 Rn. 41), kann offen bleiben. Der Vertrag liegt nämlich vor. Notwendig ist die Bewilligung aller, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (vgl. Demharter § 22 Rn. 32). Das ist neben der Beteiligten zu 1 als Gesellschafterin und Erbin die Beteiligte zu 3 als einzige Mitgesellschafterin, deren Bewilligung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass für den Erblasser Dritte eintreten sollten, sind nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht ersichtlich, fernliegende Möglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Schleswig aaO.). Weitere Nachweise sind nicht erforderlich, zumal der auch hier nun anwendbare § 899a BGB (Art. 229 § 21 EGBGB) mit Wirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt sicherstellt, dass der Gesellschafterbestand im Übrigen keine Änderung erfahren hat (vgl. DNotIRep. 2010, 145/147).

    17 2. Für den dann möglichen Vollzug des weiteren Antrags auf (Mit-) Eigentumsumschreibung (§ 16 Abs. 2 GBO) sind keine Hindernisse ersichtlich.

    18 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    -----------------

    Das OLG München ist auf die gegen die Vollzugsfähigkeit von Anteilsübertragungen und Anteilserbfolgen sprechenden Argumente -wie das OLG Zweibrücken- nicht eingegangen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (27. September 2010 um 13:11) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!