Habe in Sachen "Erbrechtssachen" eine Frage zu den VIer-Sachen und wollte mal eure Meinung einholen: Nach den Änderungen der Aktenordnung steht unter Erläuterungen Nr. 6 "dass für unterschiedliche Verfahrensarten (z.B. Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder -verwaltung) die Erfassung jeweils unter einem neuen Geschäftszeichen zu erfolgen hat....... Bedeutet das, dass die einzelnen VIer -Sachen (Nl-Pflegschaft, Erbschein usw.) (wieder) unter einer jeweiligen Geschäftsnr. einzutragen ist? In den 90er Jahren war das mal so. Derzeit hat ja man ja für alle VIer Sachen nur eine Geschäftsnr. Ich habe gehört, dass alles so bleibt wie bisher. Wie ist dann diese Erläuterung zu verstehen?
Änderung der Aktenordnung aus Anlass des Inkrafttretens des FamFG
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Thalia13 -
2. September 2009 um 12:55
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Hm , das war doch vorher auch schon so. S. auch hier.
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Ich weiß nicht.
Wir machen alles unter einem VIer-Aktenzeichen.
Wenn ich Sachen vom AG ... bekomme, vergeben die sogar VIer Aktenzeichen für AR-Sachen.... -
apropos AR-Sachen, wie wird das denn in Zukunft bei euch gehandhabt mit den Ausschlagungserklärungen??? Kriegen die ein VI-Aktenzeichen, auch wenn wir nicht Nachlassgericht sind?!
Ich wär dafür -
Natürlich!
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Wenn ich Sachen vom AG ... bekomme, vergeben die sogar VIer Aktenzeichen für AR-Sachen....
Wenn du mit AR-Sachen die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung als Wohnsitzgericht meinst, so ist die verfahrensweise des AG ... vollkommen korrekt (siehe Link im vorgehenden Posting). Wenn ihr anders verfahrt, schneidet ihr euch ins eigene Fleisch. -
Wenn ich Sachen vom AG ... bekomme, vergeben die sogar VIer Aktenzeichen für AR-Sachen....
Wenn du mit AR-Sachen die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung als Wohnsitzgericht meinst, so ist die verfahrensweise des AG ... vollkommen korrekt (siehe Link im vorgehenden Posting). Wenn ihr anders verfahrt, schneidet ihr euch ins eigene Fleisch.
Nein, meine ich nicht! Es geht dabei nicht um Ausschlagungserklärungen. -
Nach meiner Lesart der neuen AktO ist es so, dass alles, was die Erbfolge selbst betrifft in einer VIer Sache zu erfassen ist: Ausschlagungen und Erbscheinsanträge gehören demnach unter EINE VIer Nummer. Die "unterschiedlichen Verfahrensarten" bekommen DAZU jeweils eine neue VIer Nummer.
D.h. im Klartext: Es geht ein:
a) 1 Erbscheinsantrag
b) 2 Ausschlagungen
c) ein Antrag auf Nachlasspflegschaft
d) noch ein Erbscheinsantrag
e) die Annahmeerklärung des eingesetzen TV
Dann gibt es DREI VIer Nummern:
a) b) und d) sind die für die Erbfolge selbst
c) für die Nachlasspflegschaft
e) für das TV Zeugnis
Weil der in #1 genannte Wortlaut der Erläuterungen Nr. 6 unklar ist, wurde das hiesige OLG um Aufklärung gebeten, aber nach meiner Auffassung kann das nicht anders gemeint sein. Sollte ich was gegenteiliges hören, kann meld ich mich nochmal. -
Hier im Anhang die ab 01.10.2009 anzuwendende Aktenordnung für Hamburg mit den ergänzenden Landesvorschriften (Hamburgensien).
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Und wo steht da, dass für jedes Verfahren ein extra Aktenzeichen angelegt wird (z. B. Nachlasspflegschaft und Erbscheinserteilung bei demselben Erblasser)?
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Na toll, das kann auch zu zwanzig VI-er Aktenzeichen in ein und derselben Nachlasssache führen. Ich schlage vor, nach dem gesunden Menschenverstand zu verfahren. Ein Erblasser kann nur einmal sterben, also auch nur ein VI-er Aktenzeichen für alles.
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a) § 28 AktO : Die dort genannten Verfahren sind jeweils nach VI zu registrieren (sog. "ZU-Nummer", nur für die Statistik, siehe Nr. 19 Punkt 4. der Hamburgischen Zusatzbestimmungen zur AktO).
b) Bei einer vorhandenen VI-er Akte, wird der Vorgang jedoch infolge Nr. 19 Punkte 2 und 4 der Hamburgischen Zusatzbestimmungen zur AktO unter dieser bereits vorhandenen VIer-Akte geführt.
Es gibt also pro Erblasser grundsätzlich und bei richtiger Aktenführung maximal 1 "führendes" VIer-Gz. und 1 IVer-Gz. bei ein und demselben Hamburgischen Nachlassgericht.
Weitere IVer-Sachen werden registriert, aber zum vorhandenen IVer-Vorgang genommen; weitere VIer-Sachen werden registriert, aber zum vorhandenen VIer-Vorgang genommen. Die Anschreiben erfolgen jeweils unter dem führenden Geschäftszeichen.
Als Hamburgensie gibt es in Altverfahren (vor Technisierung) auch Akten mit einem einheitlichen "IV-VI"er - Gz. -
Achso, jetzt habe ich es auch gefunden. Steht ja weiter unten.
Die Aktenordnung für Niedersachsen hätte ich mal gerne... -
Nach meiner Lesart der neuen AktO ist es so, dass alles, was die Erbfolge selbst betrifft in einer VIer Sache zu erfassen ist: Ausschlagungen und Erbscheinsanträge gehören demnach unter EINE VIer Nummer. Die "unterschiedlichen Verfahrensarten" bekommen DAZU jeweils eine neue VIer Nummer.
D.h. im Klartext: Es geht ein:
a) 1 Erbscheinsantrag
b) 2 Ausschlagungen
c) ein Antrag auf Nachlasspflegschaft
d) noch ein Erbscheinsantrag
e) die Annahmeerklärung des eingesetzen TV
Dann gibt es DREI VIer Nummern:
a) b) und d) sind die für die Erbfolge selbst
c) für die Nachlasspflegschaft
e) für das TV Zeugnis
Weil der in #1 genannte Wortlaut der Erläuterungen Nr. 6 unklar ist, wurde das hiesige OLG um Aufklärung gebeten, aber nach meiner Auffassung kann das nicht anders gemeint sein. Sollte ich was gegenteiliges hören, kann meld ich mich nochmal.
Wollte die Frage noch einmal aufgreifen:
Hat sich das angerufene OLG irgendwie geäußert? Zumindest für Erbscheine und Ausschlagungen vergeben wir hier (wenn es nicht vergessen wird) je ein Aktenzeichen pro Verfahernsart.
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