Nein - keine falschen Hoffnungen (ich selbst bearbeite derzeit keine Aufgebotsverf.).
Füllen müsst ihr diesen Thread bitte schon selbst.
Ansonsten lösche ich ihn nach ca. 1 Monat...
Aufgebotsverfahren : Vordrucke, Links, Rechtsmittelbelehrungen
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Müssen noch überarbeitet werden. Aber für den Anfang mal besser als nichts....
edit by Kai: Anhänge entfernt
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Es sind, wie ich oben sagte, Vordrucke vierter Wahl. Es fehlt eine Belehrung bei den Nachlassgläubigern, die Verfügung dort enthält einen Fehler. Die Verfügungen für die Veröffentlichung allgemein sind, will man es wohlwollend ausdrücken, ungenau. Die alten Vordrucke taugten nichts, die neuen taugen noch weniger
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Ihr dürft auch gern eure selbstgestrickten Vordrucke einbauen...
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Hallo, schaut mal ind die NotBZ 8/2009. Dort findet man auch etwas über Aufgebotsverfahren u.a. wenn der Notar den Antrag aufnimmt. -
Umrechnungskriterien in Sachen GM - RM - DM - € (Abschnitt II):
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…_05_06_2003.pdf -
Sooooo, jetzt stell ich mal meinen Vordruck hier ein
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So ich verweis mal auf das thema was ich eröffnet habe:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…icht-so-richtig
Bisher lauf ich gut damit.
Gruß Kira -
Fall:
Vor Erlass des Aufgebots wird der Antrag zurückgenommen. Da der Kostenbeamte einen Wert für die (verminderte aber entstandene) Gebühr benötigt, ist (nur) ein Streitwertbeschluss zu erlassen, der dem Antragsteller zuzustellen ist.
Wie lautet die zutreffende Rechtsmittelbelehrung für den Streitwertbeschluss?
(Ich rechne nicht mit einem Rechtsmittel und weiß, dass ich wahrscheinlich auch damit "durchgekommen" wäre, wenn ich den Wert nur "formlos in die Akte gekritzelt" hätte, aber wie sagt unsere Kundschaft immer: "Es geht mir ums Prinzip")
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§ 31 Abs. 3 KostO passt m.E.
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Manchmal ist die Lösung so naheliegend und einfach. Danke!
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Für Aufgebotsverfahren in Niedersachsen ist § 17a Nds. AGBGB zu beachten:
Bei Aufgeboten nach den §§ 808 (Inhaberpapiere, Sparbuch) und 1162 (Grundpfandrechtsbriefe) des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt die Aufgebotsfrist mindestens drei Monate.
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