GbR - Tod und Ausschluß von Gesellschaftern

  • Guten Morgen,

    im GB eingetragen ist seit 1998: "A, B, C, D, E und F in GbR". Jetzt wird ein KV vorgelegt, mit dem die GbR veräußert. Darin wird ausgeführt:

    "In Abt. I ist seit 1998 als Eigentüme die GbR, die "Name", mit den derzeitigen Gesellschaftern zu 1) bis 5) (Anm.: das sind A, B, D, F und Es Erbin) eingetragen.
    Durch Beschluß der GbR vom ...2007 wurde einerseits nach dem Ableben des noch eingetragenen Gesellschafters E als dessen Alleinerbin seine Ehefrau in die Gesellschaft aufgenommen.
    Andererseits wurde der noch eingetargene Gesellschafter C als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
    ... wird vorsorglich bewilligt und beantragt, C als Gesellschafter zu löschen und für E dessen Ehefrau als dessen Erbin als Gesellschafterin aufzunehmen."

    Mit der Erbin hätte ich jetzt weniger Probleme, da mir die Berichtigungsbewilligung als Nachweis ausreichen würden. Ein Erbschein existiert auch. Wie aber geht man jetzt mit dem Ausschluß um? Es ist ja heute "nur" noch eine Namensberichtigung, andererseits haben wir den neuen § 47 GBO. Vielleicht aber habe ich mir die Sache nur zu früh nach dem Urlaub vorgenommen...

    Danke für Denkanstöße.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (16. September 2009 um 16:03) aus folgendem Grund: Buchstabendreher

  • Wer tritt denn im KV auf? Wenn alle Gesellschafter (also auch der noch eingetragene C) und die Erbin handeln und übereinstimmende Erklärungen zu dem Ausscheiden von C und E und dem Eintritt der Erbin abgeben, wäre ich zufrieden. Ich lasse mich von Berichtigungsbewilligungen im Sinne des Freibeweises (§ 12 FGG) zum Gesellschafterwechsel überzeugen.

    Ich trage in solchen Fällen ein:
    C und E sind aus der Gesellschaft ausgeschieden. Erbin ist eingetreten. Eingetragen am ...

  • Ich verstehe es so, dass C nicht mitgewirkt hat.

    Vor dem Inkrafttreten des ERVGBG war die Eintragung eines Gesellschafterwechsels lediglich ein Mittel zur Invidualisierung der GbR, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist sie aber wieder echte Grundbuchberichtigung (§ 899 a S.2 BGB).

    Der Ausschluss eines Gesellschafters muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dazu gehört auch der Nachweis des Aussschlussgrundes (OLG Hamm Rpfleger 2007, 601). So wie es aussieht, kann dieser Nachweis formgerecht unmöglich geführt werden. Damit steht nicht fest, dass C aus der GbR ausgeschieden ist und damit ist auch die Berichtigungsbewilligung für die Eintragung der Erbin des E nicht vollständig, weil C nicht mitgewirkt hat.

    Nach meiner Ansicht kann die nach § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO für die Veräußerung erforderliche Voreintragung des richtigen Gesellschafterbestandes nur eingetragen werden, wenn sich C der Berichtigungsbewilligung vollinhaltlich anschließt. Ist der Gesellschafterbestand dann eingetragen, gilt für die Veräußerung § 899 a S.1 BGB.

  • Ich verstehe es so, dass C nicht mitgewirkt hat.

    ...

    Nach meiner Ansicht kann die nach § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO für die Veräußerung erforderliche Voreintragung des richtigen Gesellschafterbestandes nur eingetragen werden, wenn sich C der Berichtigungsbewilligung vollinhaltlich anschließt. Ist der Gesellschafterbestand dann eingetragen, gilt für die Veräußerung § 899 a S.1 BGB.



    Ich schließe mich Cromwell an.

    Könnte aber nicht der C auch in der Form des § 29 GBO erklären, dass er seit dem XX nicht mehr Gesellschafter ist?
    Dann wären sowohl die Erbeneintragung und auch der KV in Ordnung.

    Hintergrund dieser Überlegung ist die vor dem ERVGBG notwendige Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter. Da musste ja beim freiwilligen Austritt auch der austretende Gesellschafter mit bewilligen...
    Könnte man nicht so zur Wirksamkeit des ganzen kommen?

  • C hat nicht mitgewirkt. Der Beschluß von 2007 liegt auch nicht vor. Ich bezweifele ohnehin, daß er formgerecht ist.

    Cromwell: Stimmt ja, jetzt ist es wieder eine echte Berichtigung. Das dürfte noch lustig werden mit der Zwischenverfügung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!