Abgetrennt aus dem Thread "Fragen zum FamFG"
RMB aus dem hies. Fortbildungsskript FamFG Nachlass
(Ich habe mich damit noch nicht näher befasst):
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht –Nachlassgericht- .......... schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats (Beachte: Bei Genehmigungen beträgt die Frist 2 Wochen, § 63 Abs.2 Nr. 2 FamFG) nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht -Nachlassgericht- ......... eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.