Genehmigung bei Grundschuldabtretung

  • Andy: das BayObLG hat den Fall entschieden, bei dem die Grundschuld durch das Gericht genehmigt wurde, wie du selbst mehrfach ausführst.

    Mein Umkehrschluss - keine Analogie - ist: ist die Grundschuld nicht genehmigt (wie im Ausgangsfall), ist die Genehmigung bei einer abzugebenden Erklärung im Sinne des Ausgangsfalles gemäß § 1822 Ziffer 10 BGB sehr wohl erforderlich.

  • Ich stimme Gänseblümchen zu.

    Es kommt m.E. nicht darauf an, dass die erste Grundschuldbestellung wirksam vorgenommen wurde, sondern eher darauf, dass das FamG oder VormG schon mal mitgewirkt hat. Dies ist aber in den Fällen, in denen die Eltern das Recht zunächst selbst im eigenen Namen bestellen und dann später - z.B. nach einem Erbfall - dieses Recht erneut valutiert wird, nicht der Fall.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie gesagt, ein Problem hätte ich auch nicht, das Zeug zu genehmigen, sind ja wirklich immer eindeutige Fälle, wo man sich hinterher besser steht als vorher.

    Das Dumme daran ist immer nur, dass man fast kommentarlos das Zeug herbekommt nach dem Motto "Nun genehmige mal", und das ohne weitere Infos. Ich würde dann in Zukunft auf ordentlich begründete Anträge bestehen.
    Aber das ist das leidige Thema bei den meisten Genehmigungen. Es wird was ohne Begründung erklärt und dann einfach mal so zur Genehmigung hier eingereicht ..... Deswegen sucht man bei solchen Verfahren häufig nach einem Grund, nicht genehmigen zu brauchen.

  • bin froh, dass endlich mal jemand eine andere Meinung zur Gen. der Zweckerklärung vertritt. Habe es bisher auch wie Andy gehandhabt (BayObLG), vgl. auch Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht 3. Aufl. RN 5 f) ebenso wie meine Kollegen und Vorgänger im Amt.
    Das Kind muss doch - wie im Fall des Bay.OB LG -überhaupt nicht geschützt werden. Es haftet zunächst als Erbe persönlich für die Darlehen, kommt durch die neue Zweckerklärung aus der persönlichen Schuld raus (nur noch der überlebende Elternteil haftet persönlich) und hat jetzt nur noch die dingliche Haftung. Allenfalls würde mir noch die Begründung von Böttcher (Rpfleger 87, 485) einleuchten, dass durch die Vereinbarung der Zweckerklärung ein Bereicherungsanspruch des Kindes gegen die Bank entfällt. Das ist aber so weit gedacht, dass ich da nicht selbst drauf gekommen wäre.

  • Ich muss das auch nochmal aufnehmen, nachdem mir jetzt nochmal der letzte Beitrag vom 12.12. zur Kenntnis gelangte:

    Hier im Thread wurde in Bezug auf die oben erwähnte Entscheidung des BayOLG eine Unterscheidung getroffen:
    a) keine Genehmigung notwendig für eine neue/spätere Sicherungsabrede, wenn das Gericht vorher selbst die Bestellung einer Grundschuld (BayOLG) genehmigt hat;
    b) Genehmigung erforderlich, wenn das Gericht mit der Bestellung der Grundschuld vorher nichts zu tun hatte, weil etwa das Kind das mit der Grundschuld belastete Grundstück geerbt hat.

    Zu a) war man sich im Klaren, man hat jedoch einen für mich falschen Umkehrschluss gezogen. Einen Umkehrschluss würde ich daraus überhaupt nicht ziehen, da sich das BayOLG eben nur mit einem ganz konkreten Fall beschäftigt hat, bei dem die Bestellung der Grundschuld vorher genehmigt worden war. Einen Umkehrschluss für andere, nicht behandelte Fälle daraus zu ziehen, halte ich für mehr als nur weit hergeholt.

    In dem Fall vor dem BayOLG war die Grundschuld früher genehmigt worden, und zwar zunächst im Hinblick auf eine ganz bestimmte Haftung für einen Kredit (alte Sicherungsabrede). Und trotzdem hat man es nicht für notwendig gehalten, eine Genehmigungspflicht zu sehen für spätere Haftungsinhalte (Sicherungsabreden) - und genau dies müsste man nach der bisher im Thread geführten überwiegenden Argumentation tun: Haftung für eine neue Verbindlichkeit - unabhängig von der bisherigen Haftung - soll immer zu einem Genehmigungstatbestand § 1822 Nr. 10 führen --> wenn man dies so strikt verfolgt, müsste man auch die Genehmigungsbedürftigkeit im Fall des BayOLG bejahen, genau dies wurde vom BayOLG aber nicht so gesehen.

    Es gibt also für mich nun wirklich keinen Grund, die beiden Fälle a und b, soweit es um eine spätere andere Sicherungsabrede geht, unterschiedlich zu behandeln.
    Natürlich ist der Schluss aus der Entscheidung des BayOLG auch etwas eigenartig: Man genehmigt die Bestellung einer Grundschuld auf Grund einer konkreten Notwendigkeit (Kredit). Und hinterher können zumindest die Eltern eines Kindes die Grundschuld "missbrauchen" für was sie wollen ...... Aber die Entscheidung wurde nunmal so getroffen.

  • Ich denke, dass es sich hier schon um zwei Fälle handelt, die es zu unterscheiden gilt.

    Grundsätzlich ist bei einer neuen Sicherungsabrede eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 notwendig.

    Hiervon hat das BayOLG für den Fall, dass die Grundschuld schonmal gerichtlich genehmigt war, eine Ausnahme gemacht, den Tatbestand des § 1822 Nr. 10, insoweit also teleologisch reduziert.
    Dies ist denke ich, durchaus vertretbar, wenn man bedenkt, dass in diesem Fall, die dingliche Haftung des Kindes schon mal gerichtlich geprüft wurde.
    Hier macht es dann tatsächlich keinen Unterschied, für welche Forderung das Kind letztlich dinglich haftet, solange die Haftungssumme der Grundschuld unverändert bleibt.

    Etwas anderes kann aber sicherlich für den Fall gelten, dass es keine Vorbefassung des Gerichtes gibt, die Änderung der Zweckerklärung also die erste Maßnahme ist, mit der das Gericht befasst wird.
    Auch wenn es hier meist eine dingliche Haftung des Kindes kraft Gesetzes gibt, gilt hier zunächstmal der oben genannte Grundsatz der Genehmigungspflicht.

  • rechtspflegerforum.de/index.php?attachment/



    Für mich macht es keinen Unterschied, ob für eine neue Sicherungsabrede, solange der Kredit im Rahmen des alten bleibt, irgendwann in der Vergangenheit mal ein Gericht bei der Genehmigung der Grundschuld was geprüft hat oder ob das Kind das Grundstück samt Grundschuld geerbt hat. Was bitte schön soll da der Unterschied sein ? Als damals die Grundschuld genehmigt wurde, erfolgte das unter den damaligen Bedingungen (für was wird die Grundschuld benötigt, man hat sich Notwendigkeit erläutern lassen, den Kredit bzw. die Sicherungsabrede hierzu ganz sicher vorlegen lassen). Wenn dann 10 Jahre später ein neuer Kreditvertrag samt neuer Sicherungsabrede abgeschlossen wird, wo soll man da noch irgendeinen Bezug zur damaligen Genehmigung finden ? Es kann im Hinblick auf § 1822 Nr. 10 (Sicherungsabrede für einen neuen Kreditvertrag) einfach keinen Unterschied machen, ob ich vor 10 Jahren von meiner Mutter ein Grundstück samt Grundschuld geerbt habe oder ob ich vor 10 Jahren selbst mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine Grundschuld bestellt habe zur Sicherung eines ganz anderen Kredits. Es tut mir leid, ich kann da keinen Unterscheidungsgrund finden, für den einen Fall heute eine Genehmigung zu brauchen und für den anderen nicht.

    Ich habe den Kindesvater mit einer ausführlichen Erläuterung - siehe Anlage - , warum eine Genehmigung nicht erforderlich ist, sowohl bezogen auf § 1821 BGB als auch auf § 1822 Nr. 10 BGB wieder weggeschickt, damit er es seiner Bank vorlegen kann, Eintrag nur als AR-Sache, da kein förmlicher Antrag aufgenommen. Bislang kamen danach die Leute auch nie wieder. Und bislang wurden hier die gegenteiligen Meinungen hier im Forum auch durch keine ensprechenden Gerichtsentscheidungen oder Literaturstellen untermauert.

    Es gibt auch andere Rechtspfleger in meinem LG-Bezirk, dies das so sehen wie ich. Sollten einschlägige Gerichtsentscheidungen oder Kommentarstellen etwas anderes aussagen, werden wir ganz gewiss ganz schnell unsere Verfahrensweise ändern.

    ergänzende Anmerkung: Der Vater hat nach Ablauf der Festzinsbindung von seiner, also derselben Bank (!), einen "neuen" (vielleicht sollte man es auch "geänderten" bezeichnen) Vertrag mit besseren Konditionen angeboten bekommen, wie er mir heute erst sagte, wahrscheinlich, damit er zu keiner anderen Bank rennt. Kreditsumme ist der Rest. Inwieweit man in diesem Fall überhaupt noch von einem neuen Kredit sprechen kann, wäre sogar noch zusätzlich zu bedenken.

  • Ich will mal das noch anfügen, was mir eine Kollegin von einem Nachbargericht freundlicher Weise als Meinung zur Verfügung gestellt hat:

    Ich habe hier einen Aufsatz von Klaus Meyer-Stolte, Bielefeld "Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr". Er schreibt zu Abt. III - Mündel als Eigentümer -: 46. Umwandlung, Forderungsauswechslung Umwandlung der Belastungsform Hypothek/Grundschuld/Rentenschuld/Sicherungshypothek/Verkehrshypothek (§§1186,1192,1203 BGB) und Forderungsauswechselung (§ 1180 BGB) können Haftungserweiterungen darstellen. Zustimmung des Eigentümers ist dann genehmigungsbedürftig (u.offensichtlich wohl auch erforderlich - eigene Anmerkung) (BayObLGZ 2. 799, RGRK BGB § 1821 Rdn. 7; MÜKo/Zagst § 1821 Rdn6; Palandt § 1821 Anm.2a, Staudinger BGB §§ 1821, 1822 Be. 25; a.A. Soergel BGB § 1821 Rdn. 3; Gernhuber Familienrecht § 52 V4).
    Also der Sicherungsvertrag zwischen Vater und Bank ist sicher nicht genehmigungsbedürftig, aber wohl die erforderliche Zustimmung des Kindes als Eigentümers bei Haftungserweiterung.
    Wenn eine Haftungserweiterung nicht ersichtlich war, habe ich nie eine Genehmigung mangels Erfordernis erteilt, aber ein Negativzeugnis.


    Auch hier kann man einen/ den Umkehrschluss daraus ziehen, dass in den Fällen keiner Haftungserweiterung auch keine Genehmigung erforderlich ist, so wie es einem eigentlich das Bauchgefühl von vornherein sagt. Wenn ein bestehender Kredit durch einen anderen nur abgelöst wird und der Kreditgeber2 an den Kreditgeber1 auch unmittelbar auszahlt, dürfte auf jeden Fall ersichtlich sein, dass es sich um keine Haftungserweiterung handelt.
    Natürlich sieht der Fall ggf. anders aus, wenn durch einen weiteren Kredit die Grundschuld nunmehr (wieder) voll ausgeschöpft wird.

  • Hallo Andy.K:

    Dein Anhang in #27 gefällt mir sehr gut.

    Kannst Du den auch in Word zum Kopieren zur Verfügung stellen ?

  • Danke für den tollen Service.:daumenrau

    Hab nämlich gerade vier so Geschichten mit Zweckerklärungen auf dem Tisch, die auf ihre Erledigung nur noch warten.
    Derzeit rennen mir die Banken ( nicht die Eltern ! ) mit dem Kram die Bude ein.

  • Danke auch für das bereitgestellte Dokument!:daumenrau

    Auch wenn ich das Thema jetzt noch mal aufwerfen muss.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, trifft das nicht zu, wenn die Grundschuld, die derzeit nich voll valutiert ist, um 20 TE aufgestockt werden soll.

    D. urspr. Zweckerklärung ist gerichtet auf den Erwerb & Bau des Eigentums und soll zukünftig für die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten Verwendung finden. da das Haus den einzigen Vermögenswert darstellt und die Gläubiger sich mit einer Summe X zufrieden geben soll diese Re-Valutierung stattfinden.

    Das mj. Kind soll nicht neuer Kreditnehmer werden und somit auch keine pers. Haftung übernehmen.
    Da würde doch wieder der Fall eintreten, dass ich keine Genehmigung benötige. *mh*

    Bin leider ein wenig Verwirrt. Könnte mir da jemand weiterhelfen? Bin leider in Familiensachen nicht so bewandert.
    Danke schon mal!.

    Einmal editiert, zuletzt von walfischzahn (5. November 2010 um 09:40)

  • Ja, dann würde ich auch davon ausgehen, dass eine Genehmigung erforderlich ist, da es ja nun um die Sicherung eines neuen späteren Kredits geht, während wir vorher nur den Fall diskutiert haben, dass ein alter Kredit "umgeschuldet" wurde, was ja keine Haftungserweiterung darstellt, sondern hinsichtlich des alten Kredites nur die Konditionen verbessert. Aber selbst in dieser Hinsicht waren wir hier im Forum unterschiedlicher Meinung, mein Dokument spiegelt nur den einen Teil der Meinungen wider.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!