Eigentümerwohn(ungs)recht

  • Nun habe ich auch mal einen Fall, der mir etwas Unbehagen bereitet:

    Die beiden Miteigentümer eines Hausgrundstückes (Eheleute) räumen sich gegenseitig eine -gleichrangig- einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht nach § 1090 BGB, also ohne Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung)

    und -nachrangig-

    je eine -unter sich gleichrangige- auf den Tod des einen bzw. auf den Tod des anderen Miteigentümers aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, also unter Ausschluss des Eigentümers von der Mitbenutzung)

    jeweils an sämtlichen Räumen des Wohnhauses nebst Mitbenutzung von Keller, Speicher etc. ein.

    Lt. Notar ist eine Veräußerung des Objekts nicht beabsichtigt. Auch fehlt ansonsten eine Motivangabe für die Bestellung der Eigentümerdienstbarkeiten (Darlegung eines besonderen Bedürfnisses).

    Die Rechtsprechung lässt die Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten eines von mehreren Miteigentümern ohne Darlegung eines besonderen Bedürfnisses zu (z. B. BayObLG, Rpfleger 1992, 191). Wird das Wohnungsrecht zugunsten von mehreren Miteigentümern für sich selbst bestellt, wird auch das für zulässig gehalten, wenn dafür ein schützenswertes Interesse besteht, also etwa familiären oder erbrechtlichen Streitigkeiten vorgebeugt werden soll (z. B. LG Ffm, Rpfleger 1992, 246), wobei Staudinger/Frank, a.a.O., die Frage aufwirft, wie dieses Bedürfnis dann gegenüber dem GBA nachgewiesen werden soll (Schöner/Stöber, GBR 14. Aufl. 2008, RN 1200 halten Darlegung für ausreichend).

    Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die jeweiligen Rechte an allen Räumlichkeiten des Gebäudes bestehen sollen. Dies ist zwar zulässig, das GBA kann nicht die Bestellung eines Nießbrauchs verlangen (LG Freiburg, BWNotZ 1974, 85). Der Umstand, dass in der Vergangenheit mehrfach Zwangssicherungshypotheken eingetragen wurden, die erst vor kurzem gelöscht wurden bzw. zur Löschung anstehen, lässt jedoch vermuten, dass der Bestellung der Wohnungsrechte eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zugrunde liegen könnte.

    In solchen Fällen wird an der Zulässigkeit der Eigentümerdienstbarkeit gezweifelt (vgl. Staudinger/Frank, BGB, Bearbeitung 2009, § 1090 RN 4). Dort ist auf ein Gutachten des DNotI v. 14.4.2005 -re-ra M/I/1 - § 1093 BGB - 58382- verwiesen, wonach eine solche Bestellung nach § 138 BGB nichtig sei. Einer etwaige Nichtigkeit nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) wäre jedoch im Grundbuchverfahren nicht nachzugehen (Schöner/Stöber, RN 210).

    Ist so ein Fall in der Praxis schon einmal aufgetaucht ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In solchen Fällen wird an der Zulässigkeit der Eigentümerdienstbarkeit gezweifelt (vgl. Staudinger/Frank, BGB, Bearbeitung 2009, § 1090 RN 4). Dort ist auf ein Gutachten des DNotI v. 14.4.2005 -re-ra M/I/1 - § 1093 BGB - 58382- verwiesen, wonach eine solche Bestellung nach § 138 BGB nichtig sei. Einer etwaige Nichtigkeit nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) wäre jedoch im Grundbuchverfahren nicht nachzugehen (Schöner/Stöber, RN 210).

    Ist so ein Fall in der Praxis schon einmal aufgetaucht ?



    Schöner/Stöber führt am Ende der genannten Randziffer 210 - zumindestens in der aktuellen Auflage - aus, dass, wenn sich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen Tatsachen zu Deiner Überzeugung ergeben,....dass das Rechtsgeschäft nichtig sei..., bist Du sehr wohl berechtigt, den möglichen Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot zu prüfen, was ich an Deiner Stelle auch machen würde. Wenn Du es einträgst, gibt es ja - erst mal - keinen, der sich dagegen beschwert.

  • Danke für den Hinweis. Dem werde ich am Montag nachgehen. Spontan fallen mir nur die Entscheidungen des OLG Köln, Rpfleger 1982, 61 und 1989, 405 ein, wonach in den Fällen der §§ 138, 242 BGB nicht das GBA den Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen nachzugehen hat, sondern es allein Sache des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, wertende Beurteilungen (Sittenwidrigkeit ?) anzustellen

    Ich werde jedoch die mögliche Unwirksamkeit nach § 138 BGB bei der Frage, ob zur Bestellung der Eigentümerdienstbarkeiten ein anerkennswertes, schutzwürdiges Interesse vorliegt, berücksichtigen.

    Gehe ich von der bei Staudinger/Frank, § 1090 RN 4 und in jurisPK, 4. Aufl. 2008 § 1090 RN 13 m.w.N. in Fußn. 11, 13 als (derzeit noch) herrschend bezeichneten Meinung aus, dann ist für die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit ein anerkennenswertes Bedürfnis bzw. ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (MüKo/Joost, 5. Aufl. 2009, § 1090 RN 32 unter Hinweis auf LG Ffm, Rpfl. 1992, 246). Dieses Interesse ist in der Eintragungsbewilligung darzulegen. Dies werde ich den Beteiligten aufgeben. Derzeit kann ich mir ein solches anerkennens- oder schützenwertes Interesse lediglich bei den aufschiebend bedingt bestellten Dienstbarkeiten vorstellen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Schöner/Stöber führt am Ende der genannten Randziffer 210 - zumindestens in der aktuellen Auflage - aus, dass, wenn sich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen Tatsachen zu Deiner Überzeugung ergeben,....dass das Rechtsgeschäft nichtig sei..., bist Du sehr wohl berechtigt, den möglichen Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot zu prüfen, was ich an Deiner Stelle auch machen würde. Wenn Du es einträgst, gibt es ja - erst mal - keinen, der sich dagegen beschwert.



    Die Ausführungen beziehen sich auf die Nichtigkeit nach § 134 BGB, nicht diejenige nach § 138 BGB.
    Mein Gedächtnis hat mich also wohl doch noch nicht ganz im Stich gelassen, wenngleich offenbar nur die zweite Fundstelle (OLG Köln, Rpfleger 1989, 405 ff) zuzutreffen scheint.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall:

    Eheleute, Eigentümer zu je 1/2 räumen "uns gegenseitig - der Erstversterbende dem Längerlebenden von uns - ein lebenslanges Wohnungsgrecht gemäß § 1093 BGB ein."
    Das Recht soll aufschiebend bedingt auf den Tod des Erstversterbenden sein.

    Ich habe ein Problem mit der Formulierung wer Berechtigter und wer Verpflichteter sein soll. G
    Grundsätzlich ist die Eintragung von Dienstbarkeiten für den anderen Miteigentümer ja zulässig, in diesem Fall würde das aber ja bedeuten, dass 2 BPD eingetragen werden müssten, nämlich einmal auf dem Anteil des A für B, aufschiebend bedingt auf den Tod des A, und eine zweite auf dem Anteil der B für A, aufschiebend bedingt auf den Tod der B (wobei der Inhalt der Bedingung ja nicht eingetragen wird.)

    Bewilligt ist aber ausdrücklich nur die Eintragung "der vorstehenden Dbk".

    Kann man die Bewilligung dahingehend ergänzen, dass es zwei Dbk sein sollen?

  • Ich würde die Bewilligung klarstellen lassen (eventuell hat ja der Notar oder seine Angestellten entsprechende Vollmacht?). Allerdings hätte ich ein Problem damit, die Dienstbarkeiten auf einem idellen Miteigentumsanteil einzutragen. Was sagt die Bewilligung denn dazu?

  • Oh stimmt. Laut Bewilligung soll ja nur eine BpD am gesamten Grundstück eingetragen werden.

    Eintragung am Miteigentumsanteil geht ja gar nicht. (Schande auf mein Haupt, an der Stelle hat mein Stöber bunte Markierungen UND ein Lesezeichen:eek:)

  • Ich möchte #5 noch einmal aufgreifen:

    In meinen Fall räumen sich beide Miteigentümer gegenseitig aufschiebend bedingt auf den Tod des anderen ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ein.

    M. E. sind daher zwei aufschiebend bedingte Rechte auf dem gesamten Grundstück einzutragen (mangels anderer Bestimmung gleichrangig).

    Dass für den "zukünftig Überlebenden" die dann zu seinen Gunsten wirkende bpD auch an seinem MEA lasten wird, dürfte gemäß aktueller Rechtsprechung egal sein. Ebenso, dass ein Recht aus der Natur der Sache heraus nie entstehen kann.

    Sehe ich das richtig und kann eintragen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!