• Hallo zusammen,

    folgendes vertracktes Problem:

    Im Grundbuchblatt war ein aus aus sieben Flurstücken bestehendes Grundstück als Sammelbuchung (d. h. die zugehörigen Flurstücke ergaben sich nur aus einem im Handblatt befindlichen Bestandsblatt des Katasteramtes) gebucht.

    Davon wurden 1999 drei Flurstücke abgeschrieben. Dies wurde auch dem Katasteramt mitgeteilt. Im Bestandsblatt wurden die Flurstücke gerötet.

    2008 erfolgte nun die Umschreibung dieses Grundbuchblattes auf EDV unter Übernahme der vom Katasteramt elektronisch übermittelten Flurstücke. Darin enthalten waren auch die 1999 abgeschriebenen Flurstücke. Auch in den vom Katasteramt 2006 übersandten Fortführungsmitteilungen B sind diese Flurstücke dem umgeschriebenen Grundbuchblatt zugeordnet.

    Nach Umschreibung wurde eine Grundschuld, lastend auf dem gesamten Bestand, in das umgeschriebene Grundbuchblatt eingetragen.

    Nun bittet das Katasteramt um Überprüfung des umgeschriebenen Grundbuchblattes, da die damals abgeschriebenen Flurstück nicht zu dessen Bestand gehören dürften. (Dies ist auch richtig.)

    Wegen der eingetragenen Grundschuld kann ich doch aber nicht einfach so den Bestand berichtigen.

    Muss ich zunächst bei der Grundschuld hinsichtlich des Belastungsgegenstandes einen Amtswiderspruch eintragen? Wenn ja, kann ich dann den Bestand einfach so berichtigen?


  • Im Grundbuchblatt war ein aus aus sieben Flurstücken bestehendes Grundstück als Sammelbuchung (d. h. die zugehörigen Flurstücke ergaben sich nur aus einem im Handblatt befindlichen Bestandsblatt des Katasteramtes) gebucht.


    Diese Art der "Sammelbuchung" kenne ich nicht. Wo macht oder erbt man denn solchen Unfug?

    Ich gehe mal davon aus, dass die fraglichen Flurstücke 1999 im Zuge einer Veräußerung auf ein anderes Grundbuch übertragen wurden und dort noch gebucht sind. So wie sich mir der Sachverhalt dann darstellt, hast Du eine Doppelbuchung der fraglichen drei Flurstücke, die zwar zunächst korrekt abgeschrieben wurden, aber bei Umschreibung des Herkunftsgrundbuches wieder am ursprüngichen Ort eingetragen worden sind. Waldner vertritt Bauer / von Oefele (2. Aufl. Rn 20 zu § 3 GBO) die Auffassung, dass diese nachfolgende zweite Buchung (bzw. Wiedereinbuchung in ein falsches Grundbuch) unwirksam ist und sich an eine solche Buchung auch kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Ein Amtswiderspruch scheidet somit aus, da kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Der Grundschuldgläubiger hat somit kein Pfandrecht an den 1999 abgeschriebenen Flurstücken erworben. Ich würde daher nach Anhörung der Beteiligten (auch des Gläubigers), den Bestand berichtigen.

  • Das hört sich grundsätzlich nach einer guten Lösung an.

    Aber:

    Die Eintragungen im "alten" wie auch im "neuen" Papiergrundbuchblatt sind vollkommen in Ordnung. Der Fehler ist erst mit der Umschreibung des "alten" Blattes auf EDV auf der Basis des vom Katasteramt elektronisch übermittelten Bestandes entstanden. Dieser wurde bei der Umschreibung durch die Sevicekraft leider nicht korrekt mit dem "Papierbestand" abgeglichen.

    Ich bin mir daher nicht sicher, ob man hier von einer Neueintragung der Flurstücke im EDV-Blatt sprechen kann. Die Flurstücke sind vielmehr einfach nicht aus dem Bestand entfernt worden.

    Am Rande:
    Sammelbuchungen vieler Flurstücke ohne ausdrückliche Eintragung ins Bestandsverzeichnis sind bei uns Gang und Gäbe, insbesondere bei Höfen und Gemeindegrundbuchblättern.

    Es gibt sogar Blätter, in denen mehrere Grundstücke mit jeweils diversen Grundstücken als Sammelbuchungen als Bestand verzeichnet sind. Die Zuordnung der einzelnen Flurstücke zu den jeweiligen Grundstücken ist im Einzelfall unmöglich. Ich weiß auch nicht, wie solche Blätter jemals korrekt auf EDV umgeschrieben werden sollen.

  • Ob die drei Flurstücke im Rechtssinne noch im EDV-Grundbuch gebucht sind, ist unerheblich. Selbst wenn sie dort noch gebucht wären, scheidet ein gutgläubiger Erwerb im Fall der dann vorliegenden Doppelbuchung nach absolut hM aus (Staudinger/Gursky § 892 Rn.29). Ob ein Rechtserwerb erfolgt ist, entscheidet sich deshalb nach der wahren materiellen Rechtslage. Das kann nur im neuen Blatt der Fall sein, weil der dort Eingetragene der wahre Eigentümer ist. Demzufolge kann die Grundschuld im alten Blatt an den drei Flurstücken nicht entstanden sein. Da es im "falschen" Blatt keinen gutgläubigen Erwerb gibt, scheidet ein Amtswiderspruch aus.

  • Diese Art der "Sammelbuchung" kenne ich nicht. Wo macht oder erbt man denn solchen Unfug?


    § 6 Abs. 4 GBV. In manchen Teilen der Republik ist das etwas exzessiv gehandhabt worden.

    Es gibt sogar Blätter, in denen mehrere Grundstücke mit jeweils diversen Grundstücken als Sammelbuchungen als Bestand verzeichnet sind. Die Zuordnung der einzelnen Flurstücke zu den jeweiligen Grundstücken ist im Einzelfall unmöglich. Ich weiß auch nicht, wie solche Blätter jemals korrekt auf EDV umgeschrieben werden sollen.


    Der Bestand muss sich doch aus dem begl. Auszug bei den Grundakten ergeben. Wenn das dann vorschriftswidrig nicht fortgeführt wurde, bleibt wohl nur, das nachträglich zu recherchieren und (endlich) nachzutragen. Eventuell kann da das Katasteramt behilflich sein, wäre zumindest einen Versuch wert. Sonst büsst Ihr das wohl selbst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Na dann werde ich mir mal ein Schreiben für die Beteiligten überlegen.

    Andreas:
    Der Bestand muss sich doch aus dem begl. Auszug bei den Grundakten ergeben. Wenn das dann vorschriftswidrig nicht fortgeführt wurde, bleibt wohl nur, das nachträglich zu recherchieren und (endlich) nachzutragen. Eventuell kann da das Katasteramt behilflich sein, wäre zumindest einen Versuch wert. Sonst büsst Ihr das wohl selbst.[/quote]

    Mal abgesehen davon, dass eine Zeit lang Veränderungsnachweise des Katasteramtes in Kartons gesammelt und irgendwann einmal "entsorgt" wurden, kann man sich kaum vorstellen, was alles bei diesen :binsauerSammelbuchungen alles passiert ist. Dass ein Abschreibungsvermerk einer falschen BV-Nr. zugeordnet wurde, ist noch harmlos.

  • Klingt... faszinierend. Was es alles gibt.

    Löst doch die Sammelbuchungen einfach auf, indem Ihr den Flurstücksbestand direkt ins BV übernehmt. Dann passiert sowas künftig nicht mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn Du mit dem letzten Beitrag andeuten willst, dass Fälle wie in #1 bei Euch öfter vorkommen (gut, #3 ließ es schon ahnen...), kann ich Euch nur den Rat geben, eher früher als später damit anzufangen, damit aufzuräumen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Ihr Euch ansonsten spätestens mit der Einführung des nächsten Grundbuchsystems, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl eine Buchung nach § 6 IV GBV nicht mehr unterstützen wird als auch eine echte Datenerfassung des Grundbuchinhalt - hier in Form der Flurstücke selbst - vorsieht, die Kugel geben könnt, weil Ihr nicht den Hauch einer Chance habt, viele solcher Dinge später mit einem gewissen Zeitdruck zu bereinigen. Es spielt dabei für Euch auch keine Rolle mehr, ob ein solches System in fünf oder in zwanzig Jahren kommt, weil Ihr die Zeit bis dahin allemal brauchen werdet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Andreas,

    du hast natürlich Recht damit, dass früher oder später auch alle Grundbuchblätter mit Sammelbuchungen auf EDV umgestellt werden müssen. Dies passiert ja auch. In diesem Zuge werden natürlich auch die Sammelbuchungen durch Buchung der zum jeweiligen Bestand gehörigen Flurstücke aufgelöst. Nur deine Formulierung "einfach" in diesem Zusammenhang hat echt meine Lachmuskeln strapaziert. Aber da du ja mit solchen Sammelbeständen (sei froh) nichts zu tun hast, kannst du ja nicht wissen, wieviel Aufwand im Einzelfall dazu nötig ist.

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