Antrag auf Grundbuchberichtigung statt EV

  • Ich habe ein Testament mit Pflichtteilsverwirkungsklausel vorliegen. Eingesetzt als Schlusserben - beide Eltern sind verstorben - sind die beiden Töchter.

    Ich überlege nun,

    • ob ich eine Eidesstattliche Versicherung von beiden verlange, dass der Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen nicht geltend gemacht worden ist
    • oder ob es genügt, dass beide einen öffentlich-beglaubigten Berichtigungsantrag stellen, womit sie konkludent ausdrücken würden, dass Sie mit der gemeinsamen Erbfolge einverstanden sind.

    Nach einer Mindermeinung kann man wohl auch einen Erbschein verlangen, aber das habe ich nicht vor.

  • Das Grundbuchamt unseres Bezirks hält eine eidesstattliche Versicherung für notwendig. Dagegen ist m.E. nichts einzuwenden. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften besagt nur, dass der Notar die Identität der Erklärenden geprüft hat. Inhaltliche Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen.

    Heute wurde auf der Homepage des DNotI eine Entscheidung des LG Aschaffenburg vom 12.8.2009, 4 T 113/09, veröffentlicht. Danach entspricht eine Erbausschlagung der Form des § 29 GBO und das Grundbuchamt muss selbst prüfen, ob die Ausschlagung fristgerecht erfolgt ist. Dem schließe ich mich an.

  • Ich nicht.
    Bei einer Erbausschlagung verlange ich als Grundbuchamt einen Erbschein. Seit wann wird gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO die Ausschlagung der Erbschaft erklärt bzw. wie soll ich die fristgerechte Ausschlagung als Grundbuchamt denn klären und prüfen ??
    Ansonsten stimme ich der Meinung zu, dass die Tatsachen, welche dem Nachlassgericht gegenüber auch mit einer e.V. nachgewiesen werden, auch dem Grundbuchamt gegenüber ausreichend sind.
    Zum Ausgangsfall: Ich akteptiere auch die Vorlage der e.V. und verlange keinen Erbschein.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sternensucher (8. Oktober 2009 um 08:08) aus folgendem Grund: Ergänzung zum Ausgangsfall.

  • Sternensucher: Die Erbausschlagung ist entweder notariell beglaubigt oder zu Protokoll des Nachlassgerichts zu erklären. Beides entspricht unstreitig der Form des § 29 GBO. Wenn sich nun ergibt, dass der Erbe vier Wochen nach Testamentseröffnung ausgeschlagen hat, wie kann dann die Erbausschlagung -auch aus Sicht des Grundbuchamts- nicht fristgerecht und nicht wirksam sein?

    Ich halte die Entscheidung des LG Aschaffenburg für absolut überzeugend.

  • Cromwell: Ich bestreite nicht, dass die Erbausschlagung der Form des § 29 GBO entspricht. Ich sage aber, dass das Grundbuchamt nicht zu ermitteln hat, ob die Fristen einer Erbausschlagung eingehalten worden sind und ob die Erbausschlagung damit wirksam geworden ist. Dies ist Sache des Nachlassgerichts und im Erbscheinsverfahren zu prüfen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Sternensucher: Die Erbausschlagung ist entweder notariell beglaubigt oder zu Protokoll des Nachlassgerichts zu erklären. Beides entspricht unstreitig der Form des § 29 GBO. Wenn sich nun ergibt, dass der Erbe vier Wochen nach Testamentseröffnung ausgeschlagen hat, wie kann dann die Erbausschlagung -auch aus Sicht des Grundbuchamts- nicht fristgerecht und nicht wirksam sein?

    Ich halte die Entscheidung des LG Aschaffenburg für absolut überzeugend.



    Sorry, aber ich mach doch nicht die Arbeit des Nachlassgerichts...

    In jedem Protokoll steht doch drunter "Es wurde darauf hingewiesen, dass lediglich eine Erklärung aufgenommen wurde und eine Prüfung nicht (erst bei einem eventuellen Erbscheinsantrag) geprüft wird."

    Ich werde (meinetwegen wenn ich schon 20 Jahre ausschließlich Grundbuch mache) bestimmt keine Ausschlagungserklärungen prüfen. Weiß ich, wer da noch alles dranhängt und vielleicht nach dem Ausschlagenden Erbe geworden sein könnte?
    Nee nee. Da verlang ich dann den Erbschein und freue mich, dass ich auch mal "was vorgekaut kriege"...
    Beim Ausgangsproblem bin ich aber der Meinung der Vorschreiber. Die eV würde mir reichen. Ohne eV würde ich jedoch nicht eintragen...

  • Das GBA hat nicht die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu prüfen. Wie soll das GBA zum Beispiel prüfen, ob sich in den Nachlassakten eine Anfechtung der Ausschlagung befindet?

  • Der Entscheidung des LG Aschaffenburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    Nachlassgericht und Grundbuchamt befanden sich beim gleichen Amtsgericht. Es lag ein Erbvertrag vor, in welchem die Erblasserin ihren Ehemann zum Vorerben und den gemeinsamen Sohn zum Nacherben eingesetzt hatte. Der Erbvertrag wurde am 26.01.2009 eröffnet. Die notarielle Ausschlagungserklärung des Ehemannes vom 17.02.2009 ging am 20.02.2009 beim Nachlassgericht ein, also nicht einmal vier Wochen nach Testamentseröffnung und deshalb eindeutig innerhalb der Ausschlagungsfrist. Durch die Erbausschlagung wurde der Sohn Alleinerbe (§ 2102 Abs.1 BGB). Dieser stellte den Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge und nahme dabei auf die Nachlassakten Bezug. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein und hat den Grundbuchberichtigungsantrag letztlich zurückgewiesen. Das Landgericht hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.

    Zur Prüfung der Erbausschlagung durch das Grundbuchamt führte das Landgericht aus:

    Dass der eingesetzte Vorerbe vorliegend weggefallen ist und deshalb der Antragsteller schon mit dem Erbfall Vollerbe der Erblasserin geworden ist, ergibt sich ebenfalls aus einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 29 Abs.1 S.1 GBO, nämlich der notariellen Ausschlagungserklärung vom 17.02.2009, welche ausweislich des Eingangstempels am 20.02.2009 beim Nachlassgericht eingegangen ist. ... Soweit sowohl das Grundbuchamt als auch das Nachlassgericht die Auffassung vertreten, die Frage, ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt sei, könne ausschließlich durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren geprüft werden, geht dies fehl. Zwar ist es richtig, dass die Frage, ob eine Ausschlagung wirksam ist, oft im Erbscheinsverfahren relevant wird und deshalb häufig in diesem Verfahren zu klären ist. Unrichtig ist jedoch, dass die Klärung nur dort erfolgen könnte. Selbstverständlich ist die Wirksamkeit der Ausschlagung genauso vom Prozessgericht, etwa in einem zivilrechtlichen Erbschaftsstreit, oder in anderen Verfahren zu klären, in denen es auf die Rechtsfolge der Ausschlagung ankommt (allgemeine Meinung, etwa MüKo-BGB/Leipold § 1945 Rn.14).

    Der vorliegende Fall war in meinen Augen eine völlig glasklare Sache. Hier einen Erbschein zu verlangen, halte ich für abwegig. Weshalb sollte das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 Abs.1 S.2 GBO ein Testament auslegen, aber nicht gleichzeitig feststellen dürfen, dass eine erfolgte Erbausschlagung eindeutig fristgerecht erfolgt ist?

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