Ich stell den AObeschluss öffentlich zu und rege gleichzeitig beim Vormundschaftsgericht Abwesnheitspflegschaft für den Schuldner an
weil: der Zustellungsvertreter kann ja den Schuldner nicht vertreten mit seinen Rechten bei Anhörungen, entscheidung über verschleuderung etc., sondern nur die Zustellung entgegennehmen.
Manche gerichte bestellen auch einen- andere nicht
bei abwesenden Beteiligten in der x-ten Stelle sehe ich das anders
die kriegen ja eh nichts...
wie macht ihr das?
gibt es dazu eine Entscheidung?
zustellungsvertretung- abwesenheitspfleger für Schuldner
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Berejele -
12. Oktober 2009 um 15:06
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Also ich bestelle einen Zustellvertreter für den Schuldner. Für alles andere sehe ich keine Veranlassung. Der Schuldner weiß, dass er Grundeigentum hat. Wenn er sich selbst nicht kümmern will, muss er jemanden Bescheid sagen, tut er das nicht, muss er damit rechnen, dass seine Rechte verkürzt werden.
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§ 6 ZVG gilt auch für den verschwundenen Schuldner. Mehr als die nicht erlaubte Zustellung der Anordnungs- und Beitrittbeschlüsse an den Zustellungsvertreter sah der Gesetzgeber zum Schutz des Schuldners offensichtlich nicht für notwendig an.
Liegen also die Voraussetzungen einer Bestellung nach § 6 ZVG vor (wozu sich der Sachverhalt ausschweigt) gibt es mE keinen rechtlichen Raum und keinen sonstigen Grund für eine Abwesenheitspflegschaft. -
Hier wirds wie bei Annett gehandhabt.
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