"Ein Fall für zwei" im Grundbuchamt? –
Sachverhalt (verkürzt):
Bei der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages im Jahr 2008 erschien der Bruder (B) des vermeintlichen Käufers ("K") und legt zur Legitimation einen Reisepass der xxx Republik vor, der ihn als ("K") auswies. Der Notar (N1) hatte einen Vermerk nach § 10 Abs. 2 S. 1 BeurkG im Kaufvertrag aufgenommen.
In diesen Pass hatte (B) jedoch ein Passbild von sich selbst eingeklebt.
In den nachfolgenden Monaten wurde Folgendes eingetragen:
- die Auflassungsvormerkung,
- ein Finanzierungsgrundpfandrecht (III/X) über ca. 600.000,00 Euro,
- eine Rangänderung hierzu im Bezug auf die Auflassungsvormerkung,
- die Abschreibung der vermeintlich veräußerten Grundstücke auf ein neues Grundbuchblatt und die Eintragung des ("K") als neuer Eigentümer,
- dabei die Mitübertragung des Grundpfandrechts,
- Pfandentlassungen der vermeintlich veräußerten Grundstücke im Hinblick auf andere Grundpfandrechte und
- die Löschung der Auflassungsvormerkung durch Nichtmitübertragung.
- Später folgte noch eine, auf die vermeintlich veräußerten Grundstücke verteilte, Zwangshypothek (III/Y, III/Z).
Nun wird vom Notar (N2) im Namen des ("K") – unter Schilderung des vorstehenden Sachverhalts – die Grundbuchberichtigung durch "Löschung des ("K") als Eigentümer" beantragt. Dazu wird ergänzt, dass gegen (B) inzwischen durch die StA Anklage wegen Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Missbrauchs von Ausweispapieren erhoben worden sei und ein entsprechendes Hauptverfahren hier im Hause bereits anhängig sei. Die Anklage wird in Kopie beigefügt.
Nun grübele ich zu folgenden Fragen:
- Die Unrichtigkeit ist ja nun formgerecht nachzuweisen (§§ 22, 29 GBO). Wodurch könnte das geschehen?
- Wie müsste die berichtigende Eintragung lauten?
- Was geschieht mit den Rechten III/X, Y und Z? Der Verkäufer ("V") muss ja wohl diese Rechte nicht gegen sich gelten lassen. (Es gab zwar die Eintragung aber nicht die materiellrechtliche Einigung über die Eigentumsübertragung; demnach dürfte ("V") – außerhalb des Grundbuchs – noch immer der wahre Eigentümer sein. Gleichzeitig dürften die Grundpfandrechtsgläubiger aber gutgläubig Rechte an den Grundstücken erworben haben.)
Wenn ich weiter nachdenke, fallen mir bestimmt noch 'zig andere Aspekte ein.
(Ich wette, einen solchen Fall hatte noch kein Grundbüchler hier im Forum.;))