Nachweis von Vermögensübergängen bzw. Rechtsnachfolge

  • Hallo zusammen, ich hol das Thema jetzt einfach noch mal hoch.
    Ich habe hier ebenfalls einen Fall vorliegen, in dem eine XY GmbH & Co. OHG im Grundbuch eingetragen ist. Phg sind die X GmbH und die Y GmbH. Die X GmbH wird dann auf die XY GmbH & Co. OHG verschmolzen und scheidet aus der Gesellschaft aus, die XY GmbH & Co. KG wird aufgelöst. Es wird nunmehr beantragt, das Grundbuch auf die verbliebene Y GmbH als Gesamtrechtnachfolgerin zu berichtigen.
    Dass ich die Auflösung durch das Handelsregister nachgewiesen habe ist mir klar. Nun aber meine Frage : Sowohl nach der oben genannten Entscheidung des OLG Dresden (unter Nr. 2 b der Begründung, letzter Satz) als auch nach BeckOK GBO § 32 Rdn. 38 ist neben der Eintragung im Handelsregister der Nachweis nur dann gegeben, wenn dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Anmeldung des Ausscheidens und der Auflösung der Gesellschaft vorgelegt werden.
    Gelten diese Urkunden mir als vorgelegt sobald ich sie aus dem elektronischen Handelsregister ersehen und herunterladen kann oder muss mir der Antragsteller diese Urkunden nochmals einreichen ? Es wurde im übrigen beim Antrag nicht auf das Handelsregister verwiesen.
    Ich hoffe jemand kann meinen Knoten im Gehirn beseitigen.
    Gruß hamburg

  • Nachdem § 32 II 1 GBO nur auf die Eintragungen nach § 32 I 1 GBO verweist, können Fusion etc. ohnehin nicht durch Bezugnahme auf das HR nachgewiesen werden. Und da § 32 GBO m. W. nur das HR selbst meint (zumindest entnehme ich dem Gesetzestext nicht mehr, schon gar nicht für solche Fälle), nicht aber dort befindliche Unterlagen, würde ich die Unterlagen (inklusive beglaubigten HR-Auszug) formgerecht vom Antragsteller anfordern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich muss jetzt auch noch mal was zum Thema fragenn (auch, wenn mein Fall ein wenig anders gelagert ist):

    In meiner Akte ist eine GmbH & Co. KG als Eigentümerin im GB eingetragen.

    In meiner Akte habe ich einen Antrag (keine Bewilligung-benötige ich ja nicht, wenn mir die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, § 22 GBO) auf Berichtigung in Abteilung I vorliegen:

    Die einzige Komplementärin der GmbH & Co. KG ist aus der KG ausgeschieden. Damit ist die Gesellschaft aufgelöst worden und das HR-Blatt wurde geschlossen.

    Das Geschäft wird von dem verbleibenden Gesellschafter (= Kommanditistin) ohne Liquidation mit allem Aktiva und Passiva übernommen und unter der Firma der verbleibenden Gesellschafterin fortgeführt.

    Ich habe lediglich eine beglaubigte Abschrift der Kopie der HR-Anmeldung vorliegen. Dies ist doch aber nicht ausreichend, da ich eine beglaubigte Abschrift der Anmeldung benötige oder liege ich da falsch?

    Außerdem habe ich bisher nur eine begl. Abschrift des HR-Auszuges bezüglich der Vertretungsregelung der Kommanditistin; ein Auszug bezüglich der Vertretungsregelung der Komplementärin liegt mir nicht vor (ich muss ja prüfen, ob die richtigen Personen die Anmeldung zum HR getätigt haben).
    Allerdings ist aus den Unterlagen das Registergericht (anderes Bundesland) sowie die Blattstelle ersichtlich. Eine Bezugnahme gemäß § 32 II GBO erfolgte nicht. Muss ich mir jetzt noch eine beglaubigte Abschrift des HR-Auszuges bezüglich der Vertretungsregelung der Komplementärin vorlegen lassen oder reicht es aus, wenn ich mir diese Informationen durch Einsichtnahme im HR selbst hole?


    In dem Berichtigungsantrag wird ferner ausgeführt, dass der Kommanditist seine Firma geändert hat (weiterhin eine GmbH und somit keine Umwandlung oder Verschmelzung; die Gesellschafterversammlung hat einfach die Änderung der Firma und die entsprechende Änderung des § 1 des GV beschlossen).

    Ich habe die UB vorliegen, einen beglaubigten HR-Auszug bezüglich der GmbH & Co. KG sowie einen beglaubigten HR-Auszug bezüglich der Kommanditistin.

    Meine Frage ist nun, wenn ich alle Unterlagen vorliegen habe (denke, dass ich noch einen begl. HR-Auszug bzgl. der Komplementärin benötige sowie eine beglabigte Abschrift der HR-Anmeldung), wie rechne ich das ganze ab?

    Ist es einfach eine gebührenfreie Namensänderung oder liegt hier eine Eigentumsänderung, welche nach KV 14110 GNotKG (auf der Grundlage des Grundstückswertes) abzurechnen wäre, vor?

    Wenn ich jetzt nur die Änderung der Firma hätte, würde ich sagen, es liegt einfach eine Namensänderung vor, die gebührenfrei ist.
    Nun hab ich aber noch den Schritt dabei, dass die Komplementärin der GmbH & Co. KG ausgeschieden ist, der Kommanditist die Geschäfte ohne Liquidation fortführt.

    Ich benötige dringend Hilfe…

  • Was Du brauchst, steht im Schöner/Stöber unter Rn. 984. Bezugnahme aufs HR nach § 32 Abs. 2 GBO genügt nicht.

    Es liegt hier m.E. ein echter Eigentumswechsel vor, so dass ich eine UB verlangen würde und eine volle Gebühr aus dem Grundstückswert abrechnen würde.

    Die Firmenänderung würde ich gleichzeitig eintragen. Hierfür ist weder UB notwendig, noch fällt eine Geb. an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Akte wird immer besser...

    Jetzt kamen schon neue Anträge, ohne das die Beanstandungen aus meiner ZwVfg. behoben wurden, auf Eintragung einer Vormerkung sowie Löschung verschiedener Rechte.

    In der neuen Urkunde steht drin, dass die Beteiligten auf Eintragung der GmbH als neue Eigentümerin verzichten und die Vormerkung eingetragen werden soll.

    Meiner Ansicht nach kann ich darauf nicht verzichten, da ich hier keinen Fall einer Kettenauflassung habe, sondern hier die "Übertragung" des Grundstücks dadurch erfolgte, dass die einzige Komplementärin aus der KG ausgeschieden ist und die einzig verbleibende Kommanditistin die Geschäfte fortgeführt hat (später hat die Kommanditistin die Fa. geändert).

    Somit würde ich darauf bestehen, zunächst den Eigentumswechsel einzutragen oder sehe ich das falsch?

    In einem Telefonat mit dem Notarbüro hat mit der zuständige Sachbearbeiter mitgeteilt, dass die HR-Anmeldung zu einer Zeit erfolgte, in der die elektronische Übermittlung der Anmeldungen an das Registergericht noch nicht erfolgte. Er erklärte mir, dass damals das Original an das Registergericht ging und eine beglaubigte Abschrift bei der Urkundensammlung des Registergerichts belassen wurde. Das ist auch der Grund, warum sie eine beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift der HR-Anmeldung übersandt haben.

    Da ich nicht weiß, wie diesbezüglich früher verfahren wurde, würde ich gerne wissen, ob dann eine beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift ausreicht oder wie wurde das früher gehandhabt?

    Außerdem wurde in der Löschungsbewilligung (betrifft 3 Rechte) nicht jedes Recht gesondert aufgeführt (also keine Angabe wie folgt: Recht Abt. III/1 Briefgrundschuld i. H. v. ... Euro), sondern es erfolgte eine pauschale Angabe, dass die Löschung der Rechte Abt. III lfd. Nr. 3-5 in Höhe von insgesamt 20.000.000,00 DM bewilligt wird.

    Reicht eine derartige Pauschalierung aus?

  • Bei einer Löschung von Grundpfandrechten ist der Eigentümer stets mittelbar betroffen und muss daher auch korrekt voreingetragen sein (Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 45 zu § 39 GBO). Somit kommt es im Moment auf das Problem "Kettenauflassung" gar nicht an.

    Was die Löschungsbewilligung angeht, so halte ich sie für eindeutig und ausreichend. Ich kann nicht erkennen, warum jedes Recht einzelnd aufgeführt werden müsste.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke Ulf für die Hilfe.

    Kann mir denn keiner sagen, ob mir in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift der HR-Anmeldung ausreicht?

    Welche Unterlagen wurden denn vor der Einführung der elektronischen Übermittlung der Anmeldungen an das HR zum Nachweis beim GBA angefordert?

  • Warum willst Du Dich mit der Anmeldung zufrieden geben? Ich würde eher einen amtl. HR-Ausdruck verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Einen beglaubigten HR-Auszug habe ich ja bereits.

    Es geht jetzt bzgl. der Anmeldung darum, dass damit nachgewiesen werden soll, dass die Komplementärin ausgeschieden ist und die Kommanditistin die Geschäfte fortführt.

    Weiter oben wurde diesbezüglich erwähnt, dass dafür die HR-Anmeldung benötigt wird, da dieser Vorgang aus dem HR selbst nicht ersichtlich ist.

    Gemäß § 29 GBO benötige ich die ja in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form.

  • Einen beglaubigten HR-Auszug habe ich ja bereits.

    Es geht jetzt bzgl. der Anmeldung darum, dass damit nachgewiesen werden soll, dass die Komplementärin ausgeschieden ist und die Kommanditistin die Geschäfte fortführt.

    Weiter oben wurde diesbezüglich erwähnt, dass dafür die HR-Anmeldung benötigt wird, da dieser Vorgang aus dem HR selbst nicht ersichtlich ist.


    Und das ist genau der Punkt, den ich nicht nachvollziehen kann.

    Wenn aus einer KG, die aus 2 Gesellschaftern besteht, einer ausscheidet, geht das Vermögen doch wohl logischerweise auf den verbliebenen Gesellschafter über. So ergibt es sich ja wohl auch aus dem HR.

    Wer "die Geschäfte führt" ist doch aber fürs GBA egal. Es geht doch darum, auf wen das Vermögen übergegangen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zum Nachweis s. jetzt: OLG Dresden, B. v. 27.09.2010, 17 W 956/10 = BeckRS 2011, 17863 und KG, B. v. 21.08.2012, 1 W 175/12

    Hallo,

    gibt es eigentlich neuere Entscheidungen?

    Also dass es mit Neufassung des § 32 GBO als Nachweis für die Anwachsung ausreichend ist, wenn im HR eingetragen ist, dass die einzige Kommanditistin bzw. phG ausgeschieden ist?

    Oder brauche ich immer noch eine beglaubigte Kopie der von allen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form unterzeichneten Handelsregisteranmeldung nebst Handelsregisterausdruck zum Nachweis der Verschmelzung?

    Liebe Grüße und schönes Wochenende!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!