GVO-Genehmigung nach VKR-Ausübung

  • Ich habe eine Vorab-Genehmigung gem. GVO vorliegen, welche 2 Jahre gültig ist. Der ursprüngliche Vertrag wurde innerhalb dieser Frist beurkundet (Veräußerung). Es wurde ein Vorkaufsrecht ausgeübt (gem. RSG). Die anschließende Beurkundung erfolgte nach der 2JahresFrist. Ich hatte eine neue GVO-Genehmigung angefordert. Der Notar teilt meine Meinung nicht. Was sagt Ihr denn dazu? Auf welche Beurkundung kommt es denn an, wenn ein VKR ausgeübt wird?

  • Was ist RSG?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie kann denn da heute noch ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden?

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  • Vielleicht gemäß § 4 RSiedlG :gruebel:

    ("Reichssiedlungsgesetz BGBl Teil III, Gliederungsnummer 2331-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist
    Stand: Geändert durch Art. 7 Abs. 14 G v. 19. 6.2001 I 1149
    Geltung ab 1.7.1976")

    Unabhängig davon hab ich von einer "Vorbehalts-GVO" noch nie was gehört, im Zweifel immer die GVO-Genehmigung verlangen.

  • Ja, stimmt. Ich hatte die falsche Abkürzung benutzt. :oops: Aber gültig ist es noch, das RSiedlG...

    Zwischenzeitlich habe ich mit der Genehmigungsstelle telefoniert. Denen war nicht bekannt, dass es sich um Ausübung eines VKR's handelt und sich damit die Vertragsparteien ändern. DANN (und auch dann, wenn sich der Gegenstand ändert) ist immer eine neue Genehmigung erforderlich, so erklärte man mir.

    (Gemäß § 1 Abs. 1 GVO kann die Genehmigung auch vorab erteilt werden, mit der Frist von 2 Jahren...)

  • Ah ok habs gelesen ;), ansonsten :dito: aus § 1 Absatz 2 GVO, da hier ein Neuerwerber vorliegt und kein Zweiterwerb, vergleichbar wie eine "Doppelauflassung" (Schöner/Stöber Rdnr. 4108a letzter HS).

    Mich würde trotzdem interessieren, ob wirklich ein VKR ausgeübt werden konnte nach § 4 RSiedlG, erfüllt es die Voraussetzungen?

  • Du meinst, weil es ein soo altes Gesetz ist und das es nicht mehr vorkommen kann?... Ich hatte es nicht zum ersten Mal auf dem Tisch. Im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz legt die dafür zust. Behörde den Vertrag dem Siedlungsunternehmen vor. Bei uns ist das eine Gesellschaft des Landes. Ausführungen dazu gibt es im Palandt als Vorbem. zu § 1094 BGB und im HRP Rd.-Nr. 4137ff. Beurkundet wird alles wie bei einer 'normalen' Ausübung eines VKR nach BauGB. Es besteht sogar Kostenbefreiung, die auch immer brav beantragt wird....

  • Nein, dass das Reichssiedlungsgesetz noch schön in Anspruch genommen wird, ist bei uns auch so gut wie an der Tagesordnung ;) (mit entsprechender Gebührenbefreiung bei der ich jedes Mal einen Hass bekomme :teufel:), meine Frage zielt vielmehr darauf ab, wie es dazu kommt, dass ein VKR ausgeübt wird, denn die Voraussetzungen dafür sind ja nicht wenige, was das GBA (zum Glück) an sich ja auch kaum zu prüfen hat.

  • Die Ausübung eines VKR nach dieser Vorschrift ist mir noch nie passiert. Das Reichssiedlungsgestz ist hier nur immer im Zusammenhang mit eingetragenen Rechte bekannt. Und da haben wir immer den Vorteil, daß es mit Inkrafttreten des ZGB außer Kraft getreten ist, was für die meisten Eintragungen zur Gegenstandslosigkeit führte, wenn das ZGB dafür keine andere Regelung hatte (§ 15 II EGZGB).

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  • Also hier haben wir oft mit dem RSiedlG zu tun, wenn in der ländlichen Gegend Ackerflächen verkauft werden. Dabei überträgt eine Gesellschaft des Landes ein Haufen Grundstücke an "Bauern", aber wie gesagt ein VKR aufgrund RSiedlG hatte ich auch noch nicht.

    Dass sich die Grundlage der Ausübung nicht aus der UR ergibt, dachte ich mir schon, aber um welches Grundstück handelt es sich denn, an wen sollte veräußert werden, also sind Erkennungsmerkmale, wie sie in § 4 genannt sind, vorhanden?

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