FamG Genehmigung inhaltlich überprüfen?

  • Ich habe u.a vorliegen eine famger. Genehmigung, dass das Rechtsgeschäft für das Kind genehmigt wird, weil rechtlich vorteilhaft.

    Wenn ich das als Grundbuchrpfl. aber anders sehe, habe ich eine rechtliche Grundlage, die Genehmigung inhaltlich zu überprüfen, bzw. dem Notar aufzugeben, den Beschluß (ist aber auf seinen Antrag hin so ergangen) nochmals vom FamG. überprüfen zu lassen?

    (ich sehe kein rechtlich vorteilhaft, wenn Kind als zukünftiger WEG-Eigentümer in Verwaltervertrag usw. einsteigen muß)

  • Nein, dafür sehe ich keine rechtliche Grundlage, außerdem kennst Du ja auch die Hintergründe der Genehmigung nicht.

    Lediglich ein Negativattest wäre für Dich als Grundbuchrechtspflegerin nicht bindend.

    Seien wir doch froh, dass die Kompetenzen unterschiedlich verteilt sind... Ich möchte auch nicht überprüfen müssen, ob das Urteil zu Recht ergangen ist, auf Grund dessen ich einen KFB erlasse.

    Ergänzung:

    Eine Genehmigung nach vor FamFG geltendem Recht kann nicht mehr abgeändert werden, sobald sie in den Rechtsverkehr getreten ist.

    Eine Genehmigung nach FamFG ist rechtskräftig ist rechtskräftig ist rechtskräftig, bevor sie dem GBA vorgelegt wird (jedenfalls wird es hier von vielen Kollegen vertreten, dass man vorher nicht von ihr Gebrauch machen kann), denn erst mit Rechtskraft wird sie rechtswirksam.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich zitiere nochmal zur Rechtskraft die zutreffenden Ausführungen des DNotI:

    In der DNotI 19/09 wird folgendes ausgeführt:

    "Hieraus wird – sofern dieses Problem angesprochen wird – in der notarrechtlichen Literatur u. E. zutreffend geschlossen, dass mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses kein „guter Glaube“ an die wirksame Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Gericht verbunden ist. Daher ist für die Frage der Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung nicht das Rechtskraftzeugnis nach § 46 FamFG maßgebend, sondern vielmehr die „tatsächliche Rechtslage“ (so insbesondere Heinemann, DNotZ 2009, 6, 17 und FamFG für Notare, Rn. 138; in diesem Sinne wohl auch Bolkart, MittBayNot 2009, 268, 272). Andererseits darf der Notar (auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 53 BeurkG) u. E. im Regelfall darauf vertrauen, dass die im Rechtskraftzeugnis wiedergegebenen Tatsachen richtig sind (vgl. eben auch § 418 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung des Eintritts der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung ist – wie die textliche Verortung von § 46 FamFG zeigt – gerade Aufgabe des befassten Gerichts. Eine standardisierte Kontrolle des Gerichts durch den Notar ist u. E. nicht geboten. Hat der Notar keine anderen Anhaltspunkte, muss er u. E. davon ausgehen, dass das Rechtskraftzeugnis zurecht erteilt wurde und die Genehmigungsentscheidung tatsächlich nach § 40 Abs. 2 FamFG wirksam geworden ist. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Notar positive Kenntnis davon hat, dass das Rechtskraftzeugnis nicht korrekt ist, weil er beispielsweise weiß, dass die Entscheidung einem materiell Beteiligten nicht zugestellt wurde. "

    Im Übrigen ist online zuzustimmen, es wird lediglich geprüft, ob die Genehmigung erteilt wurde, aus welchem Grunde obliegt der Überprüfung durch Beschwerde gegen die dort erteilte Genehmigung. Es wird weiterhin lediglich geprüft, ob den Beteiligten die Genehmigung zugegangen ist und davon Gebrauch gemacht wurde, dies geschieht zumeist durch Doppelvollmacht des Notars (aber das dürfte ja der Standard sein ;))

  • Wir diskutieren über verschiedene Dinge, die man nicht miteinander vermengen sollte.

    Zum einen stellt sich die -zu bejahende- Frage, ob von der Genehmigung nur i.S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden kann, wenn sie mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Rechtskraftvermerk unrichtig ist, weil die Genehmigung in Wahrheit noch nicht rechtskräftig ist.

    Das sind zwei verschiedene Dinge. Und deshalb kann ein Rechtsgeschäft auch nicht aufgrund "Gebrauchmachung von der Genehmigung" wirksam werden, wenn die Rechtskraft zwar bescheinigt, aber in Wahrheit nicht eingetreten ist. Gleichwohl können Notare und Grundbuchämter auf die Bescheinigung der Rechtskraft vertrauen - was auch sonst? Ist die Rechtskraft aber objektiv nicht eingetreten, ist das Rechtsgeschäft unwirksam, auch wenn die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt sein sollte.

  • Mal unterstellt, dass wir kein Vertretungsproblem (z.B. § 1795 BGB, § 181 BGB) haben, ist das Grundbuchgericht an die Entscheidungen des Familiengerichts gebunden, es sei denn, man hat sichere Kenntnisse darüber, dass die familiengerichtliche Genehmigung unter Verletzung gesetzlicher (Muss-)Vorschriften erlassen wurde. Dass wird so gut wie nie der Fall sein. Daher mein Vorschlag: eintragen.

  • Mal unterstellt, dass wir kein Vertretungsproblem (z.B. § 1795 BGB, § 181 BGB) haben, ist das Grundbuchgericht an die Entscheidungen des Familiengerichts gebunden, es sei denn, man hat sichere Kenntnisse darüber, dass die familiengerichtliche Genehmigung unter Verletzung gesetzlicher (Muss-)Vorschriften erlassen wurde. Dass wird so gut wie nie der Fall sein. Daher mein Vorschlag: eintragen.

    Muß das Grundbuchamt bei Vorliegen der Genehmigung noch prüfen, ob das FamG einen Vertreter (z.B. § 1795 BGB, § 181 BGB) hätte bestellen müssen??
    FamG sagt ja gerade in seiner Genehmigung ..... rechtlich vorteilhaft... s. # 1

  • Das genehmigende Gericht trifft keine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob ein Vertretungsaussschuss vorliegt oder nicht. Die Genehmigung der Erklärungen des Vertreters ist lediglich die Folge der Ansicht, dass kein solcher Ausschluss vorliegt.

    Wenn das Grundbuchamt der Ansicht ist, dass ein Ergänzungspfleger hätte mitwirken müssen, weil ein Vertretungsausschluss bezüglich der Eltern vorliegt, vermag die Genehmigung der Elternerklärungen dies nicht zu überbrücken. Insoweit besteht keinerlei Bindung an die Genehmigung des Gerichts, ebenso wenig wie nach alter FGG-Rechtslage.

  • :dito: Vertretungsmacht ist immer getrennt von Genehmigungsbedürfnis zu prüfen, allerdings ist die Vertretungsbefugnis die Voraussetzung, um das Genehmigungsbedürfnis prüfen zu können, d.h. wenn der Vertreter nicht handeln konnte heilt eine Genehmigung ebenfalls nicht das unwirksame Rechtsgeschäft.

  • Ich stimme Cromwell voll und ganz zu. Wenn es bereits an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt, hilft auch die Genehmigung des Familiengerichts nichts. Wenn z.B. der Betreuer ein Grundstück unengeltlich bzw. teilunentgeltlich veräußert, dann ist der Vertrag einfach wegen des Schenkungsverbots nichtig, auch wenn das Familiengericht diesen Vertrag genehmigt und wenn ein Vertrag mangels Bestellung eines notwendigen Ergänzungspflegers unwirksam ist, wird dieser auch durch die Genehmigung des Familiengerichts nicht wirksam.

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