Löschung Nacherbenvermerk bereits bei Eintragung AV?

  • Brain Error: Meine befreite Vorerbin ist Miteigentümerin an den Grundstücken BV-Nr. 1 - 6. Sie und veräußert ihren Anteil an BV - Nr. 6 an einen Dritten für 17.000,00 €.
    Der Notar beantragt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Erwerbers und die Löschung des Nacherbenvermerks (§ 15 GBO). In der Urkunde bewilligen und beantragen die beiden Nacherbinnen "die Entlassung des Vertragsgegenstandes aus dem Nacherbenvermerk". Im Testament sind Ersatznacherben benannt (die Abkömmlinge der beiden Nacherbinnen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge). Kann der Nacherbenvermerk jetzt schon partiell gelöscht werden? Müssen die Ersatznacherben auch bewilligen (Schöner/Stöber, Rn. 3510 ff.) Muss hier überhaupt was gelöscht werden? Die Vorerbin ist doch befreit. Bei Eigentumsumschreibung kann ich das Grundstück doch ohne NE-Vermerk abschreiben? Was will der Notar mir mit seiner Antragstellung sagen? :oops: Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Die Löschung des Nacherbenvermerks erfolgt mit Bewilligung der Nacherben oder bei Unrichtigkeitsnachweis. Eine Bewilligung aller Nacherben, einschließlich der Ersatznacherben, liegt nicht vor. Unrichtig wird das Grundbuch erst, wenn der Anteil wirksam veräußert worden ist und der Anteil damit aus dem Nachlaß ausscheidet. Verfrühte Antragstellung.

  • Im Ergebnis wie 45. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt (den ich für falsch halte), die Löschung wäre mit bloßer Bewilligung möglich, dann muss eine solche erstmal (und auch von allen Ersatznacherben) vorliegen. Ansonsten nur im Wege des Unrichtigkeitsnachweises = erst mit Eigentumsumschreibung, da der Grundbesitz vorher nicht aus dem Nachlass fällt.

    Ich würde dann vor der Löschung des Nacherbenvermerks die Nacherben wegen der Entgeltlichkeit anhören.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde dann vor der Löschung des Nacherbenvermerks die Nacherben wegen der Entgeltlichkeit anhören.


    Das würde ich mir hier sparen, da die NE offenbar mit dem Verkauf einverstanden sind. Sonst hätten sie wohl kaum die "Haftentlassung" erklärt.

    Ansonsten stimme ich den Vorpostern aber absolut zu! :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei befreiter Vorerbschaft scheidet das voll entgeltlich veräußerte Grundstück aus der Nacherbschaft aus, weil für den Kaufpreis Surrogation i.S. des § 2111 BGB eintritt. Daraus folgt zum einen, dass der Nacherbenvermerk in diesen Fällen nicht aufgrund Bewilligung, sondern aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht wird, und zum anderen, dass eine Löschung des Vermerks erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung in Betracht kommt.

    Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Nacherben der Veräußerung bereits in notarieller Form zugestimmt haben, sodass ihre Anhörung zur Löschung des Nacherbenvermerks am veräußerten Grundstück nicht mehr erforderlich ist. Durch die erteilte Zustimmung ist zugleich das Problem der Entgeltlichkeit gelöst. Denn die Zustimmung ist zu dem konkreten Rechtsgeschäft erteilt, ganz gleich, ob es voll entgeltlich oder nur teilentgeltlich ist. Eine Zustimmung der Ersatznacherben ist darüber hinaus nicht erforderlich. Die Zustimmungsbefugnis liegt ausschließlich bei den Nacherben.

  • Ich habe auch einen Vertrag, in welchem der alleinige Vorerbe mit Zustimmung des alleinigen Nacherben (Ersatznacherben sind im Testament nicht benannt) den Grundbesitz verkauft. Eingetragen werden soll die Vormerkung für den Erwerber und gleichzeitig soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden.
    Wenn ich Euch richtig verstanden habe geht das jetzt noch nicht sondern erst mit Eigentumsumschreibung. Oder liegt mein Fall anders weil ich nur einen Nacherben und keinen Ersatznacherben habe und der Nacherbe ja am Vertrag mitgewirkt hat? :confused:

  • Es kommt darauf an...

    Hat der NE im Vertrag ausdrücklich die Löschung des NE-Vermerks bewilligt?
    Ist Teilvollzug zugelassen?

    Wenn man hier beides bejahen kann, kommt es weiter noch darauf an, ob man eine konstitutive Löschung eines NE-Vermerks generell für zulässig hält (wie z.B. Schöner/Stöber) oder ob man der Meinung von z.B. Cromwell und Andreas hier im Forum folgt, nach welcher nur eine berichtigende Löschung für zulässig erachtet wird.

    Die berichtigende Löschung ist m.E. jedenfalls immer erst möglich, wenn das Grundstück tatsächlich aus dem Nachlass ausgeschieden ist - also frühestens mit Eintragung des Eigentumswechsels.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn im Zusammenhang mit einer Veräußerung, der der Nacherbe zugestimmt hat, vom Nacherben eine Löschungsbewilligung bezüglich des Nacherbenvermerks abgegeben wird, dann kann das nur eine Bewilligung sein, die auf die Berichtigung des Grundbuchs zielt und nicht auf eine isolierte Löschung des Vermerks.

    Damit kommt eine Löschung des Vermerks erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung in Betracht. Sollte der Notar aber wissen.

  • Im Vertrag heißt es: "Der Erschienene zu 3. als Nacherbe stimmt ausdrücklich und unwiderruflich den heutigen Verfügungen des Veräußerers zu. Er bewilligt und beantragt die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks." und weiter "Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, Anträge auch getrennt oder eingeschränkt zu stellen,..."

    Also ist Teilvollzug zulässig. Und da hier nur ein Nacherbe von der Löschung betroffen wird und der die Löschung selbst bewilligt, müsste es doch gehen. :gruebel:


  • Also ist Teilvollzug zulässig. Und da hier nur ein Nacherbe von der Löschung betroffen wird und der die Löschung selbst bewilligt, müsste es doch gehen. :gruebel:


    Wie gesagt: Kann man so sehen, muss man aber nicht.

    Die Entscheidung, welcher Meinung Du Dich anschließt, kann Dir keiner abnehmen.

    Cromwell:
    Ich denke, man kann das auch anders sehen.
    Einer Berichtigungsbewilligung bedarf es hier doch gar nicht, weil aus der selben Urkunde die NE-Zustimmung ersichtlich und damit die GB-Unrichtigkeit im Falle der Eigentumsumschreibung formgerecht nachgewiesen ist.
    Folglich kann man ebenso gut argumentieren, dass die zusätzlich zur beurkundeten NE-Zustimmung aufgenommene Löschungsbewilligung eben gerade keine zur GB-Berichtigung sein kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dieses Thema wurde schon etliche Male im Forum (immer mit gleichem Ergebnis) besprochen, sodass ich mich wundere, dass jetzt auf einmal eine andere Meinung zum Vorschein kommt als diejenige, dass man einen Nacherbenvermerk in Zusammenhang mit einer Verfügung des Vorerben nur Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung löschen kann.

    Es ist selbstverständlich, dass der Notar immer vorsorglich eine Löschungsbewilligung des Nacherben aufnimmt, auch wenn klar ist, dass die Löschung nicht aufgrund der Bewilligung, sondern aufgrund des geführten Unrichtigkeitsnachweises erfolgt. Was hier vertreten wird, ist nichts anderes, als dem Nacherben den Willen zu unterstellen, dass er mit der Löschung des Nacherbenvermerks einverstanden ist, obwohl noch gar nicht feststeht, ob der Grundbesitz tatsächlich (nämlich erst mit Eigentumsumschreibung!) aus der Nacherbenbindung ausscheidet. Wenn die Löschung des Nacherbenvermerks im Zusammenhang mit einer Verfügung des Vorerben steht, muss im Gegenteil angenommen werden, dass sich der Nacherbe seines Schutzes erst Zug um Zug mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber begeben will.

    Außerdem würde das Grundbuch durch die vorzeitige Löschung des Nacherbenvermerks unrichtig, weil die Nacherbfolge bis zur Eigentumsumschreibung fortbesteht. Das Grundbuchamt darf das Grundbuch aber nicht wissentlich unrichtig machen. An dieser Rechtslage können auch die Beteiligten nichts ändern.

  • Nur zur Klarstellung:

    Ich habe hier keine Empfehlung abgegeben sondern nur die vertretenen Meinungen bzw. die m.E. vertretbaren Meinungen aufgezeigt.

    Folgt man der Meinung, die u.a. im Schöner/Stöber vertreten wird, wonach ein NE-Vermerk auf Bewilligung der Nacherben und eventueller Ersatznacherben (die hier ja nicht vorhanden sind) löschbar ist, dann kann im vorliegenden Fall wohl gelöscht werden, da eine Bewillgung vorliegt, die nicht unter dem Vorbehalt des Eigentumswechsels erteilt wurde.

    Folgt man der genannten Meinung nicht, dann scheitert die Löschung schon daran, dass der NE-Vermerk frühestens gleichzeitig mit der Umschreibung - ausschließlich berichtigend - gelöscht werden kann. Auf die Frage, um was für eine Art Löschungsbewilligung es sich handelt und ob diese evtl. unter Vorbehalt erteilt wurde, kommt es dann nicht mehr an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nur zur Klarstellung:

    Ich habe hier keine Empfehlung abgegeben sondern nur die vertretenen Meinungen bzw. die m.E. vertretbaren Meinungen aufgezeigt.

    Folgt man der Meinung, die u.a. im Schöner/Stöber vertreten wird, wonach ein NE-Vermerk auf Bewilligung der Nacherben und eventueller Ersatznacherben (die hier ja nicht vorhanden sind) löschbar ist, dann kann im vorliegenden Fall wohl gelöscht werden, da eine Bewillgung vorliegt, die nicht unter dem Vorbehalt des Eigentumswechsels erteilt wurde.



    Auch in vielen Entscheidungen ist die seperate Löschung des Nacherbenvermerks bzw. der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks für zulässig gehalten worden, wohl nur Bestelmeyer hält die Löschung für unzulässig.

  • Wie schon gesagt, kommt es nach meiner Ansicht auf diese Streitfrage hier nicht an. Wenn der Nacherbe im Zusammenhang mit einer Verfügung des Vorerben die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt, dann ist davon auszugehen, dass die Löschung nur Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung erfolgen soll (stillschweigender Vorbehalt i.S. des § 16 Abs.2 GBO). Was der Vorerbe oder der Erwerber wollen, ist insoweit ohne Belang.

  • Wenn der Notar bevollmächtigt wird, Anträge getrennt und eingeschränkt stellen zu können und er es dann auch tut, kann m.E. ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO nicht greifen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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