weiterer Versteigerungsvermerk

  • ich habe eine Ersuchen auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes (macht hier der Rechtspfleger und darum gehts auch gar nicht) wegen Wiederversteigerung. der Ersteher ist noch nicht eingetragen, d.h. es steht in Abt. I noch der versteigerungschuldner und 'dessen' versteigerungsvermerk. Trag ich den neuen jetzt trotzdem ein? oder muss ich Versteigerungsgericht um ersuchen zur Eintragung Ersteher usw. auffordern? Hatte ich noch nie und weiß zu dieser frühen Stunde nicht, ob das überhaupt ein problem ist :oops:...danke für eure antworten schonmal!

  • Der neue Versteigerungsvermerk ist einzutragen.
    Es handelt sich um ein neues Verfahren gem. § 133 ZVG. Die Voreintragung des Erstehers ist für die Anordnung nicht erforderlich.
    Es fehlt beim Vollstreckungsgericht vermutlich noch die UB, das Umschreibungsersuchen wird demnächst wohl folgen. Einer Aufforderung des GBA bedarf es nicht.

  • Bei uns gibt's keinen Vermerk auf den säumigen Ersteher: Die Wiederversteigerung ist angeordnet -AG, AZ-, basta. Wir fordern gleichzeitig von Finanzamt die UB an, die wir gemäß Erlass des Finanzministers des Landes NRW vom 30.08.1989 (S 4540 – 3 – V A 2) bekommen, auch wenn nicht gezahlt ist und dann können wir Ersteher und Zwasis eintragen lassen
    Nach Zuschlag in der Wiederversteigerung wird aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen der erste Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben.


  • Nach Zuschlag in der Wiederversteigerung wird aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen der erste Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben.

    bei erfolgreicher Wiederversteigerung entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht für die erste Versteigerung:


    Das Finanzamt kann die UB auch relativ gefahrlos erteilen, weil die Grunderwerbsteuer für den ersten Zuschlag bei erfolgreicher Wiederversteigerung ohnehin wieder entfällt (s. Stöber, Rdnr. 2.11 zu § 133 und BFH, Urteil vom 14.09.88)

  • Ja, man merkt doch immer wieder, was dabei herauskommt, wenn (oberste) Gerichte der besonderen Gerichtsbarkeiten in unserem Bereich "wildern". Sehr unterhaltsam ist auch das Urteil des BVerwG zur Grundsteuerhaftung des Erstehers vom 14.08.1992 (Rpfleger 1992, 443-444)... :hair:

    Ich werde nie verstehen, warum man zur Eintragung des Erstehers überhaupt die UB benötigt.

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