Auflassungsvormerkung und Herrschvermerk

  • Hi ich habe eine kleine Frage.

    Und zwar habe ich eine Auflassungsvormerkung einzutragen (bzw. vorzubereiten) und auf dem Grundstück ist im BV noch ein Herrschvermerk eingetragen. Erstreckt sich die AV auch auf den Herrschvermerk?

    Danke schonmal im Voraus.

  • Wieso nicht ;) oder soll das zum Herrschvermerk gehörende Recht etwa gelöscht werden :gruebel:



    Das nicht, aber in meinen Augen ist ein Herrschvermerk lediglich ein Vermerk.
    Dieser kann nicht mit verkauft werden, daher erstreckt sich eine AV genau wie jedes andere Recht in Abt. II oder III in meinen Augen NICHT auf den Herrschvermerk...

  • Geht's jetzt nur darum, ob bei der AV auch die lfd. Nr. des HV dazugeschrieben wird oder nicht :gruebel: da habe ich in verschiedenen Grundbüchern jedenfalls schon beide Varianten gesehen . . . also wird es offensichtlich so oder so gehandhabt ;)

  • Gemäß § 9 lit.c GBV gehören in die dritte Spalte der Ersten Abteilung die laufende Nummer der Grundstücke im BV; da der Herrschvermerk weder ein Grundstück noch ein grundstückgleiches Recht ist, wird er in Spalte 3 nicht eingetragen, mithin ebenso wenig in Spalte 2 der Zweiten Abteilung.

  • Gemäß § 9 lit.c GBV gehören in die dritte Spalte der Ersten Abteilung die laufende Nummer der Grundstücke im BV; da der Herrschvermerk weder ein Grundstück noch ein grundstückgleiches Recht ist, wird er in Spalte 3 nicht eingetragen, mithin ebenso wenig in Spalte 2 der Zweiten Abteilung.




    :zustimm: Da der Herrschvermerk nicht Gegenstand von Rechten sein kann, hat er auch in den Spalten der Abteilungen I, II, und III, die auf das Bestandsverzeichnis verweisen, nichts verloren. (Auch wenn sich dieser Blödsinn eingebürgert hat)

  • (...) Da der Herrschvermerk nicht Gegenstand von Rechten sein kann, hat er auch in den Spalten der Abteilungen I, II, und III, die auf das Bestandsverzeichnis verweisen, nichts verloren. (...)



    :daumenrau ich werd's mir merken, hab aber vielleicht nur ein oder zwei solcher Vermerke pro Jahr . . .


  • :zustimm: Da der Herrschvermerk nicht Gegenstand von Rechten sein kann, hat er auch in den Spalten der Abteilungen I, II, und III, die auf das Bestandsverzeichnis verweisen, nichts verloren. (Auch wenn sich dieser Blödsinn eingebürgert hat)



    Eben, absoluter Blödsinn...

    Ein Notar wollte sich mal bis zum Sanktnimmerleinstag mit mir rumstreiten, weil bei einer Grundschuldbestellung BVZ1 (Grundstück) und BVZ 2/zu1 (Herrschvermerk) als Belastungsgegenstand in der Bewilligung waren und ich die GS nur an BVZ 1 eingetragen hab. Ich hab lediglich in die Eintragungsnachricht einen Vermerk gemacht, dass der Herrschvermerk weder Grundstück noch Anteil am Grundstück noch grundstücksgleiches Recht sei und deshalb nicht belastet werden kann...
    Naja, Beschwerde gegen die Nichteintragung und eine darauf folgende "Brieffreundschaft" haben mich dazu übergehen lassen, zumindest bei diesem Notar mir die Bewilligung ändern zu lassen, d.h. Zwischenverfügung, sonst Zurückweisung...

  • Ich darf aber auf die amtlichen Muster zur GBV verweisen (s. Anlage 2a, dort BV 8/zu 6 und Abt. I Spalte 3 (zu Abt. I Nrn. 3 und 4a und b).



    Aber es gehört da nicht rein...
    Da widersprechen sich halt § 9 lit.c GBV und die Anlage 2a...
    Ich trag doch auch nichts falsches ein, nur weil mir Solum was falsches vorgibt...
    Es mag ja nicht schädlich sein ,wenn 2/zu1 mit bei der AV dabeisteht, aber richtig ist es trotzdem nicht...

  • Wieso nicht ;) oder soll das zum Herrschvermerk gehörende Recht etwa gelöscht werden :gruebel:



    Das nicht, aber in meinen Augen ist ein Herrschvermerk lediglich ein Vermerk.
    Dieser kann nicht mit verkauft werden, daher erstreckt sich eine AV genau wie jedes andere Recht in Abt. II oder III in meinen Augen NICHT auf den Herrschvermerk...



    Mag ja sein, dass Sie mit Ihrer Auffassung richtig liegen. Aber - was spricht gegen eine klare, sofort erkennbare Grundbucheintragung?


  • Mag ja sein, dass Sie mit Ihrer Auffassung richtig liegen. Aber - was spricht gegen eine klare, sofort erkennbare Grundbucheintragung?



    :gruebel: Ganz einfach:
    Die AV oder meinetwegen auch ein Recht in Abt. III belastet nunmal nur das Grundstück. Und dann kann ich auch nicht den Herrschvermerk mit in die Spalte reinschreiben.
    Und jeder, der mit einem bisschen Rechtsverständnis ins GB guckt, wird das auch so erkennen...
    Im Zuge einer "klaren, sofort erkennbaren Grundbucheintragung" dürften wir auch nix mehr in die Veränderungsspalte schreiben, weil manche Leute da "nie reingucken"...

  • (...) Im Zuge einer "klaren, sofort erkennbaren Grundbucheintragung" dürften wir auch nix mehr in die Veränderungsspalte schreiben, weil manche Leute da "nie reingucken"...



    . . . das ist leider nur allzuwahr :eek:

  • Wieso nicht ;) oder soll das zum Herrschvermerk gehörende Recht etwa gelöscht werden :gruebel:



    Das nicht, aber in meinen Augen ist ein Herrschvermerk lediglich ein Vermerk.
    Dieser kann nicht mit verkauft werden, daher erstreckt sich eine AV genau wie jedes andere Recht in Abt. II oder III in meinen Augen NICHT auf den Herrschvermerk...



    Mag ja sein, dass Sie mit Ihrer Auffassung richtig liegen. Aber - was spricht gegen eine klare, sofort erkennbare Grundbucheintragung?



    Nichts spricht gegen eine klare sofort erkennbare Grundbucheintragung. Aber alles spricht ggeen eine klare, sofort erkennbare falsche Grundbucheintragung.

  • (Ich versuche mir das gerade vorzustellen: Ein Grundstück, ein Herrschvermerk und ein Gesamt- sowie Einzelausausgebote, weil ja beide "belastet" sind...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (Ich versuche mir das gerade vorzustellen: Ein Grundstück, ein Herrschvermerk und ein Gesamt- sowie Einzelausausgebote, weil ja beide "belastet" sind...)



    :wechlach: :wechlach: :wechlach:
    Und wenn sich dann auch noch einen Käufer für den Herrschvermerk findet, der das Grundstück nicht haben will :D... Wobei der Verkehrswert eines Herrschvermerks recht schwer zu ermitteln sein wird...

  • Verstehe ich nicht.
    Der Herrschvermerk bringt die Zugehörigkeit des Rechts zum Grundstück zum Ausdruck. Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks. Als subjektiv-dingliche Rechte können sie nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden (BayObLG, NJW-RR 2003, 451), sind also sonderrechtsunfähigige wesentliche Bestandteile des Grundstücks.(PalandtHeinrichs, § 96 RN 1). Daher stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versteigerung nur auf das Grundstück beziehen kann.

    Ich war mal so frei und hab das in eine ohne Lupe lesbare Größe gebracht.
    Anta, Mod.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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