teilweise Löschung einer nur an einem Miteigentum lastenden Vormerkung

  • Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:

    - in Abt. I ist unter Nr. 1.55 eingetragener Eigentümer zu 300/1000 Anteil
    - dieser Anteil ist in Abt. II belastet mit einer Rückauflassungsvormerkung.

    Nun gibt der Berechtigte insgesamt nur 119, 123/1000 Anteile bezüglich seiner Vormerkung frei;
    ...und der Notar beantragt "Eintragung der Freigabe"

    Ich bin der Meinung, dass ich die Freigabe (bzw. Löschung) der Vormerkung nicht nur hinsichtlich eines Teiles der Miteigentumsanteile eintragen kann. (schließlich kann ich ja auch nicht Miteigentumsanteile in der Hand eines Alleineigentümers selbstständig belasten), allerdings tue ich mich schwer mit der Begründung:gruebel:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Er könnte doch aber nur "119, 123/1000" veräußern und dies auch vormerken lassen. Warum sollte die Vormerkung also nicht entsprechend reduziert werden können?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das könnte er. Allerdings nehme ich mal einen anderen Fall zum Vergleich:

    A + B zu je 1/2; nun überlässt A seinen Anteil an B gg. Rück-AV.

    Da haben wir hier mal festgestellt, dass zumindest nicht eintragbar ist "am ehemaligen Anteil des A", weil es diesen Anteil nicht mehr gibt (vgl. OLG Düsseldorf 3 W 314/75 - vgl. Schöner/Stöber Rn. 1502 Fn. 130).

    Demgemäß kann man zwar einen 119,123/1000 (künftigen) MEA veräußern, aber belastet wird dann m. E. der ganze 300/1000 MEA mit der AV, gerichtet auf Erwerb des 119,123/1000 MEA.

    Nach der Logik wäre das richtige Mittel nicht die Pfandfreigabe, sondern eine Änderung des Anspruchs. Nach den Beschlüssen des BGH wäre es für die Wirksamkeit wohl gleichgültig, ob diese Änderung sodann im Grundbuch eingetragen wird oder nicht (wg. BGH V ZR 21/07). Die Pfandfreigabe halte ich nicht für eintragbar (vgl. auch Schöner/Stöber Rn. 1502: Belastbar ist nur ein echter Bruchteil).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas
    Entschuldigung, da war ich zu "kurz" in meiner Ausführung. Ich stimme mit Dir völlig überein, daß natürlich weiter der ganze Anteil belastet bleibt, der Verschaffungsanspruch sich aber nur noch auf den Teil bezieht. Es ist eine Inhaltsänderung. Eine "Freigabe" in Form einer Löschung geht nicht.

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