Erbteilsübertragung Vorerbe

  • Folgender Fall:

    Antonia ist alleinige Eigentümerin und verstirbt.
    Sie wird beerbt von Ludger und Antonette als Vorerben.
    Nacherbafall tritt ein im Falle des Todes der Vorerben.
    Nacherben sind Jens, Anke und Karsten.

    Ludger ist verstorben, es wurde eingertagen:
    4 a) 1) Jens 2)Anke und 3) Karsten in Erbengemeinschaft
    4) b) Antonette
    a) und b) in Erbengemeinschaft.

    Jetzt überträgt Antonette Ihren Erbanteil schenkungsweise an Jens (ohne Mitwirkung von Anke und Karsten). Die Erbteilsübertragung erfolgt u.a. unter der Bedingung, dass Jens nicht ohne Zustimmung von Antonette verfügen kann. Die entsprechende Verfügungsbeschränkung soll im Grundbuch gesichert werden. Das die beantragte Verfügungsbeschränkung eintragungsfähig ist, habe ich schon (im Rechtspflegerforum) mit Eintragungsbeispiel gesehen.
    Mein Problem: Jens wird also wohl Vorerbe (auch bezüglich seines Nacherbenanteils)?! Nacherbschaft tritt dann ein mit Tod der ursprünglichen Vorerbin Antonette? Muss ich das im Grundbuch zusätzlich kenntlich machen, oder reicht der eingetragene Nacherbenvermerk.
    Dann wird bei Tod von Antonette eine Grundbuchberichtigung erfolgen, dass Jens bzgl. "4b)" gerötet wird und dann Jens, Anke und Karsten als Nacherben hinsichtlich Ludger eingetragen werden.

    Kann der Erbanteil eines Vorerben an einen von 3 Nacherben schenkungsweise übertragen werden?
    Sollte ich den Sinn dieses Antrags beim Notar weiter erforschen oder darf ich das nicht thematisieren (Mir erschließt sich der Sinn der Erbteilsübertragung nicht, da Jens ja nur die Vorerbenstellung der Antonette erhalten kann und diese eh bei jeder Verfügung zustimmen muss?).

  • Solange der Nacherbenvermerk unangetastet bleibt, braucht Dich das alles m. E. jetzt nicht zu interessieren. Am Nacherbenvermerk wird jetzt nichts geändert.

    Wenn dann dereinst der Nacherbfall bezüglich Antonette eintritt, wird es an den Nacherben sein, einerseits die Erbfolge nachzuweisen und sich u. U. mit der jetzigen Schenkung auseinanderzusetzen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bevor man der Angelegenheit im Sinne einer Prüfung nähertreten kann, ist nach meiner Ansicht zu klären, dass es sich wohl um zwei Nacherbfolgen für jeden der beiden Erbteile handelt. Wenn das so sein sollte -und es kann eigentlich nicht anders sein-, dann stellt sich die weitere Frage, ob es für beide Erbteile die gleichen Nacherben gibt oder ob für jeden Erbteil nur die Abkömmlinge des jeweiligen Vorerben zu Nacherben berufen sind.

  • Antonia war die Mutter von Ludger und Antonette, die sie zu Vorerben bestimmt hat und die Enkel Jens, Anke & Karsten sollen Nacherben sein.
    "Nacherbfall tritt ein mit Tod des Vorerben". Bereits vor 10 Jahren hat mein Kollege, das notarielle Testament so ausgelegt, dass er bei dem Versterben von Ludger die Enkel an dessen Stelle eingetragen (in Erbengemeinschaft mit Antonette) und Ludger aus dem Nacherbenvermerk gerötet hat.
    Es geht also nur um die eine Erbfolge nach Antonia und deren Vor- bzw. Nacherben.

  • Hatte die Grundakte gestern mdB. um Beifügung der NL-Akten zum GB-Führer gegeben. Kann also erst morgen oder übermorgen Genaueres sagen.

  • Also die Kurzfassung (Was ich nicht erwähnt hatte:Antonia war zunächst auch als Vorerbin Ihres ursprünglich eingetragenen Mannes eingetragen, ist aber Vollerbin geworden, weil sie nicht wiedergeheriatet hat):

    Antonia ist laut Landgericht aufgrund eines Testaments beerbt worden von Ihren Kindern Ludger und Antonette als Vorerben und Anke, Karsten und Jens als Nacherben.

    Laut Teilerbschein ist Antonia "mit dem Tod des Vorerben Ludger beerbt worden von Jens zu 1/4, Anke zu 1/8 und Karsten zu 1/8.
    Dieser Teilerbschein ist ebenfalls das Resultat einer Entscheidung des Landgerichts und auf dessen Grundlage ist die (Teil-)Eintragung hinsichtlich der Nacherben und Rötung von Ludger aus dem Nacherbenvermerk erfolgt.

    Die Eintragung in Abt. I ist also wohl so richtig!

    Ich werde die Übertragung des Vorerbanteils der Antonette auf Jens ohne Löschung des Nacherbenvermerks, nebst der beantragten Verfügungsbeschränkung hinsichtlich dieses übertragenen Anteils, eintragen!

    Danke für die Hilfe in diesem Forum, in meinem "Intranetforum" hat sich keiner zu meinem Beitrag geäußert.

  • Dann scheint es sich so zu vehalten, dass Jens der Sohn von Antonette ist, während Anke und Kartsten die Kinder von Ludger sind.

    Unter diesen Voraussetzunge halte ich es für zweifelhaft, ob die beiden landgerichtlichen Entscheidungen zutreffend sind, es sei denn, im Testament wäre die "Stammesteilung" bezüglich der beiden Vorerbenanteile ausdrücklich verworfen worden.

  • Richtig: Anke und Karsten sind die Kinder von Ludger und Jens ist der Sohn von Antonette.
    Ich denke auch, dass sowohl die Entscheidungen des Landgerichts, als auch der daraus resultierende Teilerbschein ehr einen praktischen, als einen rechtlichen Hintergrund besitzen dürften. Auch die Feststellung und Eintragung der teilweisen Nacherbfolge und der Nacherben in Erbengemeinschaft mit der noch lebenden Vorerbin, ist sicherlich nicht ganz korrekt, aber wohl die praktischste Lösung, da dadurch verdeutlicht wird, dass die Nacherben an die Stelle von Ludger getreten sind und noch nicht der "gesamte" Nacherbfall eingetreten ist.
    Als Grundbuchrechtspfleger werde ich jetzt nicht weiter thematisieren, ob das mit der Erbfolge denn so richtig ist, da ich ja immerhin die Eintragungen anhand der Nachlassakten nachvollziehen kann und sie daher m.E. nicht unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift erfolgt sind.

  • Im Grundbuch waren A,B,C und D in Erbengemeinschaft eingetragen. C ist befreite Vorerbin und A,B und D normale Vollerben. Für alle ist TV (TV ist D) angeordnet. A und B sind nachverstorben und es wurden jeweils weitere Grundbuchberichtigungen bzgl. der Erbanteile eingetragen. (Personen X,Y,Z)
    Also stehen noch im Grundbuch C,D,X,Y und Z in Erbengemeinschaft. C ist ja befreie Vorerbin, wobei D,E und F die Nacherben bei Tod der Vorerbin sein sollen.

    Nun liegt mir eine Urkunde über eine Erbanteilsübertragung (auftretend C,D und E) vor. Hierbei überträgt die Vorerbin ihren Erbanteil zu je 1/2 an D und E.
    Eine Erbanteilsübertragung eines Mit-Vorerben ist ja grundsätzlich möglich, die Nacherbfolge bleibt ja davon unberührt.
    Problem ist jetzt nur, dass der Nacherbenvermerk (TV-Vermerk übrigens auch???) gelöscht werden soll und in der Urkunde so getan wird, als ob über einen Nachlassgegenstand durch die befreite Vorerbin verfügt wird und das Grundbuch unrichtig ist.

    Der Nacherbenvermerk kann doch aber hier nie im Wege der Grundbuchunrichtigkeit gelöscht werden, oder?

  • Es dürfte sich so verhalten, dass eine Obererbengemeinschaft und im Hinblick auf A und B mehrere Untererbengemeinschaften bestehen, sofern sie jeweils von mehreren Personen beerbt wurden. Ich halte dies nur vorsorglich fest, weil dies auch so im Grundbuch zum Ausdruck kommen muss und der Sachverhalt darauf hindeutet, dass nach Ansicht des Fragestellers evtl. nur eine einzige Erbengemeinschaft besteht.

    Die Erbteilsübertragung wird nicht von § 2113 BGB erfasst, weil es sich beim Erbteil nicht um einen Nachlassgegenstand handelt. Der Vorerbe kann also über seinen Erbteil frei verfügen, was aber den oder die Nacherben nicht beeinträchtigt, weil der Erbteil mit dem Eintritt des Nacherbfalls auf sie übergeht, ganz gleich, wie und zugunsten von wem der Vorerbe über seinen Erbteil verfügt hat.

    Damit ist klar, dass der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden kann.

    Ob der TV-Vermerk gelöscht werden kann, ist eine völlig andere Frage. Ihre Beantwortung hängt alleine davon ab, ob der Grundbesitz materiell noch der Testamentsvollstreckung unterliegt. Der Sachverhalt macht hierzu keine Angaben.

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Das mit der Obererbengemeinschaft und den Untererbengemeinschaften ist natürlich absolut richtig, da habe ich mich nicht exakt genug ausgedrückt.
    Das der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden kann, war mir irgendwie schon klar.
    Den TV-Vermerk wollte ich eigentlich nicht thematisieren, da Löschung nach meiner Ansicht nicht möglich ist, da der Grundbesitz noch der TV unterliegt und die TV nicht erloschen ist. Der TV hat in der Urkunde lediglich eine Löschungsbewilligung abgegeben, was hier aber kein Thema sein soll.

    Ich halte für mich erstmal fest, dass die Erbanteilsübertragung eingetragen werden kann, die beiden Löschungen aber nicht.

    Der Sachverhalt geht aber noch weiter.
    In einem anderen Grundbuch sind die Erben zu Bruchteilen eingetragen, da die damalige "Obererbengemeinschaft" die Grundstücke im Wege eines Tausches erworben haben. Die beiden Vermerke in Abt. II wurden ebenfalls eingetragen.
    Die Erbanteilsübertragung muss sich doch auch auf das Surrogat beziehen und die Erbanteilsübertragung muss dort eingetragen werden?

    Problem ist jetzt nur, dass die beiden Grundbücher in der Urkunde auch berücksichtigt wurden, wobei die Erbanteilsübertragung nur das eine Grundbuch betrifft und beim Surrogat eine Auflassung zum Eigentumswechsel dienen soll.
    Eine gegenständlich beschränkte Erbanteilsübertragung ist ja unwirksam und ich komme folglich zum Ergebnis, dass kein Antrag vollzogen werden kann.

  • Wenn die Obererbengemeinschaft Grundbesitz im Wege des Tausches erworben hat, müssten die Miterben kraft Surrogation auch erbengemeinschaftliche Miteigentümer des hinzugekommenen Grundbesitzes sein, es sei denn, sie hätten die Erbengemeinschaft im Tauschvertrag im Hinblick auf diesen Grundbesitz bereits teilauseinandergesetzt. Von einer solchen Teilauseinandersetzung wird man aber wohl ausgehen können, wenn die Miterben - entsprechend ihren Erbquoten - ausdrücklich als Bruchteilseigentümer erworben haben und in dieser Weise an sie aufgelassen wurde. Gleichwohl erstrecken sich Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung natürlich auf das jeweilige Surrogat (Miteigentumsanteil des C bezüglich Nacherbfolge, gesamter Grundbesitz bezüglich Testamentsvollstreckung).

    Ich gehe daher zunächst davon aus, dass die Eintragung als Bruchteilseigentümer materiell richtig ist. Ist sie aber richtig, ist dieser Grundbesitz bereits aus dem gesamthänderischen Vermögen ausgeschieden, sodass sich eine Erbteilsübertragung nicht mehr auf ihn erstrecken kann. Das Problem einer unzulässigen gegenständlich beschränkten Erbteilsübertragung stellt sich also nicht.

    Es ist demnach zutreffend, dass Grundbesitz 1 von der Erbteilsübertragung erfasst wird, während dies für Grundbesitz 2 nicht der Fall ist und daher insoweit - wie auch erfolgt - eine Auflassung des Miteigentumsanteils zu erklären ist.

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