Folgender Fall:
Antonia ist alleinige Eigentümerin und verstirbt.
Sie wird beerbt von Ludger und Antonette als Vorerben.
Nacherbafall tritt ein im Falle des Todes der Vorerben.
Nacherben sind Jens, Anke und Karsten.
Ludger ist verstorben, es wurde eingertagen:
4 a) 1) Jens 2)Anke und 3) Karsten in Erbengemeinschaft
4) b) Antonette
a) und b) in Erbengemeinschaft.
Jetzt überträgt Antonette Ihren Erbanteil schenkungsweise an Jens (ohne Mitwirkung von Anke und Karsten). Die Erbteilsübertragung erfolgt u.a. unter der Bedingung, dass Jens nicht ohne Zustimmung von Antonette verfügen kann. Die entsprechende Verfügungsbeschränkung soll im Grundbuch gesichert werden. Das die beantragte Verfügungsbeschränkung eintragungsfähig ist, habe ich schon (im Rechtspflegerforum) mit Eintragungsbeispiel gesehen.
Mein Problem: Jens wird also wohl Vorerbe (auch bezüglich seines Nacherbenanteils)?! Nacherbschaft tritt dann ein mit Tod der ursprünglichen Vorerbin Antonette? Muss ich das im Grundbuch zusätzlich kenntlich machen, oder reicht der eingetragene Nacherbenvermerk.
Dann wird bei Tod von Antonette eine Grundbuchberichtigung erfolgen, dass Jens bzgl. "4b)" gerötet wird und dann Jens, Anke und Karsten als Nacherben hinsichtlich Ludger eingetragen werden.
Kann der Erbanteil eines Vorerben an einen von 3 Nacherben schenkungsweise übertragen werden?
Sollte ich den Sinn dieses Antrags beim Notar weiter erforschen oder darf ich das nicht thematisieren (Mir erschließt sich der Sinn der Erbteilsübertragung nicht, da Jens ja nur die Vorerbenstellung der Antonette erhalten kann und diese eh bei jeder Verfügung zustimmen muss?).