Abtretung einer Buchgrundschuld nach dem Versteigerungstermin

  • Im Grundbuch ist u.a. eine Buchgrundschuld für Frau B eingetragen. Herr A ersteigert das Grundstück und unterbreitet Frau B (die im Objekt wohnt) ein Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages. An dieser Urkunde wirkt Frau B mit, die sich in Teil II. der Urkunde im Fall der Nichtannahme des Angebots der Räumung unterwirft. Ferner tritt Frau B in Teil II. die für sie eingetragene Grundschuld an Herrn A ab. Sinn dieser Abtretung sollte nach den mir vorliegenden Informationen wohl eine Anzahlung auf den Kaufpreis sein.

    Nun möchte Herr A die Abtretung in das Grundbuch eingetragen lassen.

    Ich meine, dass das alles so gar nicht möglich ist. Die Grundschuld wird doch im Zug der Umschreibung auf Herrn A gelöscht; Frau B wird aus dem Erlös befriedigt.

    Beim Grundbuchamt müssten die Anträge doch wie folgt erledigt werden: Ersuchen des Versteigerungsgerichts, Herrn A als Eigentümer einzutragen und die Grundschulden (auch die zugunsten der Frau B) zu löschen. Wenn danach ein Antrag auf Eintragung der Abtretung der Grundschuld eingereicht wird, wie soll dieser vollzogen werden? Die Grundschuld wird doch gelöscht.

    Oder kann der Antrag auf Eintragung der Abtretung gestellt werden, solange das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts noch nicht vorliegt? Ob das Sinn macht, weil das Angebot ja vielleicht gar nicht angenommen wird, ist eine andere Frage.

  • Zur Grundschuld:
    Diese kann als Teil des geringsten Gebotes bestehen geblieben sein, besteht also nach wie vor. Erkennen lässt sich dies aus dem Zuschlagsbeschluss, der bestehen bleibende Rechte ausdrücklich aufführt.
    Falls die Grundschuld erloschen ist durch den Zuschlag, kann B mit A das Bestehenbleiben der Grundschuld vereinbaren. Der Erlös mindert sich um den Teil des Grundschuldkapitals, auf den eine Zuteilung erfolgt.

    In beiden Fällen habe ich keine Probleme mit der Eintragung der Abtretung.

  • Wie die Vorschreiber. Als erstes schauen, was ist mit der GS passiert.

    Was mich völlig irritiert: wieso unterbreitet der Ersteher ein Angebot auf Grundstücksübertragungsvertrag ? Er ist doch schon Eigentümer ? :gruebel:

  • Ich verstehe das so, daß A ersteigert hat und jetzt als Eigentümer zum Verkauf an B bereit ist (die vermutlich auch bisher nicht Eigentümerin war).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich verstehe das so, daß A ersteigert hat und jetzt als Eigentümer zum Verkauf an B bereit ist (die vermutlich auch bisher nicht Eigentümerin war).




    Genau so ist es.

    Der Zuschlagbeschluss liegt mir nicht vor, aber es ist hier davon auszugehen, dass die Grundschuld durch den Zuschlag erloschen ist.

  • Reine Spekulation. Die Grundschuld kann erloschen sein, sie kann aber auch bestehen gebleibenes Recht sein, kraft Gesetzes oder durch abweichende Versteigerungsbedingung nach § 59 ZVG. Ferner können Ersteher und Gläubiger noch nach der Versteigerung bis zur GB-Umschreibung eine Liegenbelassungsvereinbarung treffen, § 91 ZVG. Ist in der eingangs genannten notariellen Urkunde vielleicht eine solche Vereinbarung enthalten ? Ohne Zuschlagsbeschluss oder genauere Auskünfte kann man hier kein Licht ins Dunkel bringen.

  • Ist in der eingangs genannten notariellen Urkunde vielleicht eine solche Vereinbarung enthalten ? .



    Nein, die Urkunde enthält nur das Angebot und als separaten Teil die Räumungsunterwerfung und die Abtretung der Grundschuld.

    Dann werde ich mich mal um den Zuschlagbeschluss kümmern.....

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