RM-Belehrung

  • Hallo!

    Bei einem Beschluss zur Entgegennahme eines persönlichen Berichts sowie Vermögensverzeichnisses (ohne Beantragung einer Aufwandspauschale) eines ehrenamtl. Betreuers, ist da eine RM-Belehrung erforderlich oder nicht :confused:
    Überhaupt hab ich etwas Schwierigkeiten damit, ob und wann eine RM-Belehrung gebraucht wird und wann nicht. Hat hierfür irgendjemand ein Schema oder so?

  • verstehe den Sachverhalt nicht.
    Entgegennahme eines Berichts und VZ ist doch keine gerichtliche Entscheidung.
    Beschlüsse werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

  • 1. Beschluss:
    Ich mache jetzt Pause und esse eine Leberkässemmel.
    2. Ausfertigung an Geschäftsleiter mit Rechtsmittelbelehrung.
    3. WV nach Ende der Pause.

    Nicht alles, was als Beschluss bezeichnet wird, ist auch ein solcher. In diesen Fällen erübrigt sich die Frage nach einer Rechtsmittelbelehrung.

  • Welcher "Beschluss"?


    Hier werden immer Beschlüsse zur Entgegennahme gemacht. Ist das nicht üblich?:gruebel:



    So einen Beschluss habe ich hier noch nie gesehen.

    Was genau beschliesst Du denn?



    Würde mich auch mal interessieren.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Welcher "Beschluss"?


    Hier werden immer Beschlüsse zur Entgegennahme gemacht. Ist das nicht üblich?:gruebel:



    :gruebel:

    Bei mir gibts als ersten Verfügunspunkt einen Vermerk: Bericht für den Zeitraum xy und Vermögensübersicht wurden geprüft, ohne Beanstandungen bzw. mit folgenden Beanstandungen... So oder ähnlich kenne ich das auch aus Akten anderer Gerichte.

  • ....
    Beschluss vom...
    1. Entgegennahme des pers. Bericht vom .. über den Zeitraum vom..., VZ vom...
    2. Es haben sich keine Beanstandungen ergeben.
    3. Kosten
    4. Termine werden bestimmt auf...
    ...



  • Dafür braucht man doch keinen Beschluss. Da reicht ein ganz normaler Vermerk in der Verfügung.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • :zustimm:
    Allerdings schreibe ich den Betreuern auch, dass sich Beanstandungen nicht ergeben haben und wann der nächste Bericht einzureichen ist.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Vielleicht hat der Themenstarter das Programm falsch verstanden. Unter "Beschluss vom ...." ist vielleicht der Betreuerbestellungsbeschluss als "Erinnerungsstütze" gemeint und der Rest ist eine Verfügung.
    Im übrigen ist

    a)
    für mich ein Beschluss über die Entgegennahme eines Jahresberichtes abwegig. Das Gegenteil wäre ja die Ablehnung der Entgegennahme des angeforderten Jahresberichtes, was sicherlich totaler Blödsinn wäre.

    b)
    eine RM-Belehrung schon deshalb nicht nötig, weil es sich bei diesem Entgegennahmebeschluss nicht um eine Endentscheidung (§ 58 I FamFG) handeln kann. Mit sehr viel Wohlwollen kann ich hierin eine verfahrensleitende Verfügung sehen.

    Sonea
    So gut wie kene Betreuer reichen von sich aus, also ohne Anforderung, Berichte ein. Wir fordern nach Ablauf der Jahresfrist die Betreuer zur Berichterstattung auf. Alles andere ist hier Warten auf Godot.



  • :meinung:

  • Allerdings schreibe ich den Betreuern auch, dass sich Beanstandungen nicht ergeben haben und wann der nächste Bericht einzureichen ist.



    So machen wir das auch.

    Sonea
    So gut wie kene Betreuer reichen von sich aus, also ohne Anforderung, Berichte ein. Wir fordern nach Ablauf der Jahresfrist die Betreuer zur Berichterstattung auf. Alles andere ist hier Warten auf Godot.




    Kann ich hier nicht bestätigen. Sicher muss ein Ehrenamtler mal erinnert werden, das ist aber nicht die Masse. Und da ich eh rausschreibe, dass sich keine Beanstandungen ergeben haben (bevor Nachfragen kommen, warum der Bericht unbearbeitet sei), kann ich den Einzeiler mit der Berichtsanforderung auch noch drunterhängen.

  • Bei uns wird bei nem normalen Bericht (keine Rechnungslegung) meistens nur verfügt "Keine Kosten, 1 Jahr" (bzw. Kosten anfordern/Kosten zum Soll, je nach Vermögensstand). Hier ist es allerdings auch Praxis (leider, ich würd das allerdings gerne ändern), dass sogar Berufsbetreuer nur den Vordruck ausfüllen müssen. Kenne das von anderen Gerichten, dass man von Berufsbetreuern ein "wenig mehr Mühe" mit den Berichten erwartet und finde das auch richtig so.

    Beanstandungen in einem Bericht kläre ich sowieso immer im Wege der Zwischenverfügung auf....

  • Die Frage nach der Rechtsmittelbelehrung ist eine gute Gelegenheit, einmal zu hinterfragen, ob wirklich alles ein Beschluss ist, was man bisher als Beschluss bezeichnet hat, und dass man diese Bezeichnung verneinendenfalls unterlässt, was man schon bisher hätte tun sollen, weil die nunmehrige Verwirrung dann nicht entstanden wäre.

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