PKH Anwalt - Fahrtkosten - nicht am Gerichtsort ansässig

  • Angesichts der oben vorgebrachten Argumente werd ich mich einer anderen Sichtweise nicht verschließen.;)

    Als Badener muss ich ja auch nicht die Ansicht meines Nachbar-OLGs "zwingend" vertreten.:)
    Die Schwaben versuchen halt zu sparen, wo's geht.:strecker
    Das ist ( uns ) angesichts einer neuen Rekordverschuldung von 4,5 Milliarden nicht zu verdenken.


  • Der beigeordnete RA muss den Termin wahrnehmen und bekommt die Reisekosten erstattet, oder aber einen Unterbevollm. beauftragen, wenn dies billiger ist.

    Kurz und knapp, er, also der RA muss aus seiner ! Sicht die günstigste, gleichwertige Variante nehmen.

    warum denn immer noch? Ich dachte, dass das lange ausdiskutiert ist z.B. BGH 11.12.2007 AZ X ZB 21/07

  • Kurz überflogen, aber der BGH-Beschluss bezieht sich doch wohl aufs Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aber auf die PKH-Vergütung, oder?

    Ich teile übrigens die Ansicht von Steinkauz, habe aber damit bislang leider wenig Erfolg.

  • Das OLG Stuttgart macht viele sehr schöne Entscheidungen. Aber manche finde ich halt nicht ganz so schön. :D


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das mag sein...
    Die Entscheidung des OLG Stuttgart leuchtet jedoch umso mehr ein - jedenfalls für einen Teil hier im Forum - wenn man den "Maximalfall"
    betrachtet.

    Ich hatte heute den Fall einer gerichtsansässigen Partei , die einen auswärtigen (PKH-)Anwalt hat.
    Warum soll dem nicht nicht entgegengehalten werden können , dass bei einem gerichtsansässigen PKH-Anwalt überhaupt keine - auch keine fiktiven - Reisekosten entstanden wären ?

    Für mich ist jedenfalls die Staatskasse als Erstattungspartei nach § 46 RVG nicht anders zu behandeln, als der Prozessgegner nach § 91 ZPO.



  • Ich hatte heute den Fall einer gerichtsansässigen Partei , die einen auswärtigen (PKH-)Anwalt hat.
    Warum soll dem nicht nicht entgegengehalten werden können , dass bei einem gerichtsansässigen PKH-Anwalt überhaupt keine - auch keine fiktiven - Reisekosten entstanden wären ?



    Weil du dann das Verschulden bzw. die Möglichkeit der Partei einen ortsansässigen RA zu beauftragen und entgegenstehendenfalls die Kostennachteile in Kauf zu nehmen auf den RA überträgst. Der RA ist beauftragt und beigeordnet und muss den Termin wahrnehmen. Er kann gar nicht anders, deswegen sind seine Reisekosten notwendig. Und nochmal, OLG Stuttgart vertritt deine Auffassung mit keinem Wort.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich stimme nach wie Steinkauz zu.

    M. E. ergibt sich die Beschränkung der Reisekosten des RA aus § 121 ZPO.

    Stellt der RA einen Beiordnungsantrag ist darin konkludent der Verzicht auf alle die Reisekosten zu sehen, die auf dadurch entstehen, dass die Kanzlein weiter weg vom Gerichtsort ist, als der Wohnort der Partei.

    Aus dem Wortlaut der nachstehenden Entscheidung ergibt, dass der RA auch nicht dazu gezwungen wird "umsonst" zu fahren:

    Soweit man trotz des bereits klaren Gesetzeswortlautes von § 121 Abs. 3 ZPO eine ausdrücklich wörtliche Einschränkung im Beeiordnungsbeschluss für notwendig hält und man im Beiordnungsantrag kein stillschweigendes Einverständnis des Anwalts sieht, so bedeutet dies nicht, dass der Anwalt, dem ohne sein ausdrückliches erklärtes Einverständis diese Einschränkung aufgezwungen wurde, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ohne die Einschränkung beizuordnen wäre. Vielmehr kann der Anwalt im Rahmen der Beschwerde nur erreichen, dass die Beeirdnung gänzlich aufgehoben wird (OVG Hamburg, Beschl. 01.12.2008, 4 So 75/08, NJW 2009, 1433 f.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Stellt der RA einen Beiordnungsantrag ist darin konkludent der Verzicht auf alle die Reisekosten zu sehen,



    Ich sehe nicht, dass der RA konkludent seinen Verzicht auf die Reisekosten erklärt. Es kommt oft vor, dass Parteien einen Anwalt an einem dritten Ort beauftragen und dessen (im Innenverhältnis) Reisekosten bezahlen.
    Vom Gegner erstattungsfähig sind dann in der Tat nur die notwendigen Kosten (ab Sitz der Partei).
    In Frankfurt kommt es öfter vor, dass ein auswärtiger RA für eine Partei aus Frankfurt, also dem Ort des PG, beigeordnet wird. Dann erfolgt aber regelmäßig der Zusatz "zu den kostenrechtlichen Bedingung eines Anwalts am Sitz der Prozessgerichts". Damit ist klar, dass Reisekosten nicht erstattet werden.
    Fehlt dieser Zusatz habe ich bislang immer die Reisekosten aus der Staatskasse festgesetzt - ohne Probleme (die hätte ggf. auch der Richter bekommen). Dass in einem Kostenfestsetzungsverfahren die Reisekosten abgesetzt werden, ist natürlich klar.

  • Zunächst mal interpretiere ich die Entscheidung des OLG Stuttgart anders.
    Mit dem Beiordnungsbeschluss ist für mich § 46 RVG eben noch nicht obsolet .
    Wo kämen wir sonst hin , wenn es der Abteilungsrichter fertig bringen dürfte, mit dem Bewilligungsbeschluss eine RVG-Vorschrift auszuhebeln.:D

    Da wir uns wohl "in diesem Forum" nicht mehr einig werden , belassen wir es mal beim Austausch der jeweiligen Standpunkte.

  • Ich sehe nicht, dass der RA konkludent seinen Verzicht auf die Reisekosten erklärt.



    s. BGH, Besch. 10.10.2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 f.; OLG Hamm, Beschl. 31.08.1999, 7 WF 275/99, FamRZ 2000, 1227, 08.08.2003, 11 WF 123/03, FamRZ 2004, 708 f.; 15.08.2006, 27 U 53/06, ZAP EN-Nr 193/2007; OLG Rostock, Beschl. 24.11.2008, 10 WF 196/08, FamRZ 2009, 535; OLG Brandenburg, Besch. 20.01.2000, 9 WF 189/99 und 9 WF 36/00, Ls. zu 2., FamRZ 2000, 1385 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. 17.04.2001, 10 WF 614/01, FamRZ 2002, 106; OLG Stuttgart, Beschl. 15.12.1998, 15 WF 564/98, OLGR Stuttgart 1999, 122; OLG Schleswig, Beschl. 10.03.1992, 15 WF 25/92, JurBüro 1992, 486 f.; OLG München, Beschl. 25.09.2000, 11 WF 1174/00, FamRZ 2001, 511 f. m.w.N.; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 121 ZPO, Rn. 27 f.; Bischof-Mathias, RVG § 46 Rn. 16; Zimmermann, PKH, 3. A., Rz. 616 f.

    Warum die h. M. nach wie vor davon ausgeht, dass, wenn bei der Beiordnung kein einschränkender Zusatz durch den Richter erfolgt, die Reisekosten stets unbegrenzt erstattungsfähig sein sollen, erschließt sich mir nicht. Die Einschränkung bedarf m. E. nämlich keiner ausdrücklichen Erwähnung im Beiordnungsbeschluss (mehr), da sie sich direkt aus § 121 ZPO ergibt und jeder RA diesen § kennen muss (s. o. g. Entscheidungen).

    Aber wie Steinkauz sagte: Eine Übereinkunft wird nicht zu erzielen sein. Ist ja auch nicht zwingend wünschenswert, denn das Forum lebt von den gegensätzlichen Meinungen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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