1. Ehe 1974
Charles und Amanda
notarielles gemeinschaftliches Testament (1975)
- gegenseitige Erbeinsetzung
- letztversterbender Ehegatte darf Erben nur aus der Zahl der gemeinschaftlichen Kinder wählen
Charles verstirbt 1980
keine Abkömmlinge nach Charles und Amanda
Amanda Alleinerbin
2. Ehe 1990
Amanda und Bert
notarielles gemeinschaftliches Testament 1999
- gegenseitige Erbeinsetzung
Amanda verstirbt 2009
Bert beantragt die Grundbuchberichtigung.
Welche Nachweise sind noch erforderlich?
Kann aufgrund des notariellen Testamentes von 1999 Grundbuchberichtigung erfolgen?
Erbfolge
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Mottenkugel -
24. Januar 2010 um 18:01
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Da aus erster Ehe keine gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind und Dir das auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, hätte ich keine Bedenken gegen die Grundbuchberichtigung aufgrund des letzten Testaments.
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Wer ist denn im Grundbuch eingetragen?
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Wer ist denn im Grundbuch eingetragen?
Doch wohl Amanda, da Bert die Berichtigung beantragt. -
Wer ist denn im Grundbuch eingetragen?
Doch wohl Amanda, da Bert die Berichtigung beantragt.
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Da aus erster Ehe keine gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind und Dir das auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, hätte ich keine Bedenken gegen die Grundbuchberichtigung aufgrund des letzten Testaments.
Was habe ich jetzt überlesen, weswegen ich im Gegensatz zu Dir meine, man bedürfte des Nachweises, dass aus der ersten Ehe keine gemeinsamen Abkömmlinge vorhanden sind, um so nachzuweisen, dass keine der zweiten letztwilligen Verfügung entgegenstehende Wechselbezüglichkeit besteht? Dieser Nachweis kann ja eigentlich nur eine eV sein, für die nach Charles' Tod aber noch keine Veranlassung bestand und von der ich daher meine, dass es sie eher noch nicht gibt... -
Das Übliche: Demharter § 35 Rn. 40 m.w.N.
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Das Übliche: Demharter § 35 Rn. 40 m.w.N.
Eben, und ich lasse halt die eV zu (weil mein OLG Zweibrücken es so entschieden hat). Ich würde doch nur aufgehoben.
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