Erbfolge in GbR oder Anwachsung ?

  • Hallo,
    ich habe einen Antrag vorliegen auf Grundbuchberichtigung,
    eingetragene Eigentümerin sind 2 Gesellschafter in GbR.
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist m.E. Eigentümerin (schon immer gewesen) die GbR.

    Vorgelegt wird ein not. Testament, in welchem der Bruder des verst. Gesellschafters Alleinerbe ist, gleichzeitig auch der andere Gesellschafter.

    Ich kann doch jetzt nicht eintragen aufgrund des not. T. sondern muss erst prüfen, ob die Vererblichkeit des GbR-Anteiles nicht ausgeschlossen wurde. D.h. ob der Anteil überhaupt in den Nachlass fällt. Dann würde ja gflls. Anwachsung unter den weiteren Gesellschafter(n) eintreten, dies wäre doch dann Eintragungsgrundlage, oder ?:gruebel:

    Was würdet Ihr an Nachweisen verlangen ? Gesellschaftsvertrag ? Form des § 29 GBO ? Eidesstattliche Versicherung, wenn kein Vertrag vorhanden ?

  • Schau mal hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=28350&page=2

    Du brauchst zunächst einmal den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beurkundeter oder aber (wird für ausreichend erachtet) in öffentlich beglaubigter Form. Kann der Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht formgerecht nachgewiesen werden, sind übereinstimmende GB-erklärungen aller Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel, wächst beim Tode eines der beiden BGB-Gesellschafter dem anderen das Gesellschaftsvermögen an, das Gesamthandseigentum der Gesellschaft verwandelt sich dann in Alleineigentum des Verbliebenen. Die Erbfolge ist in diesem Fall unmaßgeblich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aufgrund welcher Rechtsgrundlage soll das Grundbuchamt davon ausgehen, dass der Erblasser den Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt noch innehatte? Er kann ihn doch außerhalb des Grundbuchs zu Lebzeiten abgetreten haben. Damit sind alle Überlegungen müßig, welche Rechtsfolge aufgrund des Erbfalls eingetreten sein könnte.

  • Wenn Toussaint in Juris-PK, BGB, 4. Auflage 2008, Ergänzung 19.08.2009, § 899a BGB RN 27 ausführt:
     „Eine GbR kann liquidationslos erlöschen und außerhalb des Grundbuchs wirksam ihr Gesellschaftsvermögen an eine andere Person verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der GbR ausscheiden, weil dann das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zu alleinigem Eigentum anwächst (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist nach § 899a Satz 1 BGB aber zu vermuten, dass die im Grundbuch verlautbarten (mehreren) Personen (noch) Gesellschafter der als Berechtigte oder Begünstigte eingetragenen GbR sind, begründet dies damit mittelbar zugleich die Vermutung, dass es solche Vorgänge nicht gegeben hat, und damit die (Fort-)Existenz der GbR.“
    dann geht er auch davon aus, dass der im GB verlautbarte Gesellschafterbestand auch die Vermutung begründet, dass es sich um diejenigen Gesellschafter handelt, die ihre Gesellschaftsanteile übertragen können, auch wenn es keinen gutgläubigen Erwerb des Gesellschaftschaftsanteils gibt, weil er kein solches Grundstücksrecht ist, das allein der GbR zugeordnet ist (RN 30). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, wonach die Vermutung solange besteht, als konkrete Anhaltspunkte für einen Gesellschafterwechsel nicht ersichtlich sind.

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  • Das OLG Zweibrücken geht in seiner jüngsten Entscheidung davon aus, dass § 899 a BGB auch für die Stellung des Gesellschafters im Rahmen einer Atretung des Anteils gilt, d.h. für mich, derjenige Gesellschafter der im Grundbuch steht ist für mich auch Gesellschafter, egal ob es sich um eine Verfügung der Gesellschaft, eine Abtretung eines Gesellschafteranteils oder ob es sich um eine Erbberichtigung handelt (siehe hierzu NJW 6/2010 Seite 384). Auch wenn man eine andere Meinung vertreten sollte, ist diese Entscheidung für das tagtägliche Geschäft sehr hilfreich.

  • Ich glaube kaum, dass das OLG Zweibrücken seine Rechtsprechung bei nochmaliger (oder meinetwegen auch erstmaliger bewusster) Befassung mit der Problematik ändern wird. Diese Blöße wird man sich nicht geben. Von daher dürfte die Entscheidung - zumindest für die Grundbuchämter in Rheinland-Pfalz - schon einen beträchtlichen "Wert" haben.

  • Die fehlende Bereitschaft, einen Fehler zuzugeben, ist kein erstrebenswertes Mittel der Rechtsfindung. Im übrigen gehe ich nicht davon aus, dass eine Entscheidung, die zu der eigentlichen Problematik überhaupt keine explizite Aussage trifft, ein generelles Denkverbot nach sich zieht, auch wenn man bei der GbR durchaus den Eindruck gewinnen kann, dass dem so sei.

  • Ob erstrebenswert oder nicht mag dahinstehen. Letztlich muss das OLG Zweibrücken sehen, was es aus der Situation macht. Von Denkverboten ist im Übrigen nicht die Rede. Allerdings dürfte niemand bestreiten wollen, dass die Rechtsprechung des eigenen Beschwerdegerichts, wenn sie sich denn verfestigt (wovon ich ausgehe), nun mal Fakten schafft, wenn man sich nicht in jeder Sache aufheben lassen will.

  • Ich gebe Dir recht, dass so etwas Fakten schafft, auch wenn sie contra legem sind. Wie man so etwas macht, hat uns der BGH ja vorgeführt.

    Gleichwohl frage ich mich, wie man über die Frage der Berichtigung überhaupt diskutieren kann. Dass § 899a S.1 BGB eine Vermutung dahingehend enthält, dass ein eingetragener Gesellschafter auch Inhaber seines Anteils ist, wenn nicht "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR, sondern nur über den Anteil verfügt wird, kann nur jemand vertreten, der an einer Leseschwäche leidet.

  • Dass § 899a S.1 BGB eine Vermutung dahingehend enthält, dass ein eingetragener Gesellschafter auch Inhaber seines Anteils ist, wenn nicht "in Ansehung des eingetragenen Rechts" der GbR, sondern nur über den Anteil verfügt wird, kann nur jemand vertreten, der an einer Leseschwäche leidet.


    ... oder mit R2 aufwärts besoldet wird.:)

  • Hab ich die Beiträge nun richtig verstanden:
    Die schönste Gesenkschmiede Deutschlands ist in GbR eingetragen;
    einer der eingetragenen Gesellschafter ist gestorben; Erbvertrag liegt vor- TV ist angeordnet;
    alle meine Mühen nach einem Grundbuchberichtigungsantrag gipfeln in erfolglosen Fristvorlagen und dürfen dies auch, weil eine Grundbuchberichtigung nach Cromwells Meinung gar nicht durchgeführt werden kann?

  • Nicht ganz: Sie dürfen dies eigentlich nicht, wie sich aus § 82 S. 3 GBO ergibt, aber § 899a BGB gilt ja nicht für den Gesellschaftsanteil (soll er nach der gesetzgeberischen Intention auch nicht). Und diese Lücke führt das irgendwie etwas ins Absurde... das heißt, das Gesetz postuliert den Berichtigungsanspruch, gibt aber keine Möglichkeit, ihm nachzukommen.

    Wir haben gerade ein ähnliches Fällchen hier, zwar ohne Berichtigungszwang, da Grundpfandrecht, aber auch mit TV. Sollte mein Kollege das Problem mit § 899a BGB umschiffen (wofür entgegen § 899a BGB immerhin die Intention des § 82 GBO spräche), wäre für die Beteiligten trotzdem nicht viel gewonnen, weil der TV ziemlich sicher nichts zu melden hat. Das hätten die in Belize wohnhaften minderjährigen Erben... kennt jemand das dortige Recht?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Entscheidung des OLG Saarbrücken, NJW 2010, 384, ausführt: „Die Berichtigung des Grundbuches nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) darf jedenfalls jetzt nicht mehr von der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter abhängig gemacht werden, dass keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind“ ist das m.E. nach die logische Konsequenz dessen, dass der Gesetzgeber die Eintragung der Gesellschafter zum Grundbuchinhalt gemacht und an diese Eintragung die Vermutung der Gesellschafterstellung geknüpft hat und desweiteren auf diese Gesellschafterstellung die §§ 892 ff BGB angewandt wissen will (s. Bericht der Abgeordneten Voßhoff, Dr. Dressel, Dyckmans, Nešković und Montag in der Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drs. 16/13437 S. 27 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drs. 16/12319).

    Deshalb ist nach § 899a Satz 1 BGB (auch) zu vermuten, dass die im Grundbuch verlautbarten (mehreren) Personen (noch) Gesellschafter der als Berechtigte oder Begünstigte eingetragenen GbR sind (Toussaint in Juris-PK, BGB, 4. Auflage 2008, Ergänzung 19.08.2009, § 899a RN 27) und dass es keine weiteren Gesellschafter gibt (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage 2010, § 899a RN 6)

    Wegen dieser gesetzlichen Vermutung steht bei der Abtretung eines Anteils an einer im Grundbuch eingetragenen GbR dem Zessionar gegen den Zedenten ein Berichtigungsanspruch gemäß § § 894 BGB zu (s. z. B. Langenfeld ZEV 2010, 17 ff, 21/22). Darauf und auf die entsprechenden Beschlussempfehlungen und den Bericht des Rechtsausschusses verweist auch Rebhan, NotBZ 11/2009, 445 ff. 448 in Fußnote 48).

    Auch wenn die Formulierung „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ in § 899a BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils ermöglicht, so gibt sie doch die Grundlage dafür, dass der oder die eingetragenen Gesellschafter auf Abgabe von Berichtigungsbewilligungen verklagt werden können (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage 2010, § 899a RN 8), denn ein Berichtigungsanspruch gegen den Zedenten lässt sich nur verwirklichen, wenn von dessen bisheriger Rechtsinhaberschaft -als buchmäßig ausgewiesener Gesellschafter- auszugehen ist.

    Kann der Gesellschafter auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung verklagt werden, muss er in der Lage sein, diese Bewilligung auch im Verfahren nach der GBO abgeben zu können.

    Da diese Bewilligung darauf bezogen ist, dass mit den Änderungen im Gesellschafterbestand in bezug auf das Grundvermögen eine bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist, hat sie auch mittelbar einen Bezug zu der Formulierung „in Ansehung eines eingetragenen Rechts“( s. Toussaint RNrn. 29 ff)

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  • Die Gesetze der Logik sind selten so überstrapaziert worden wie bei der GbR.

    Die Vermutung des § 899a S.1 BGB gilt für das Berichtigungsverfahren, wenn das Recht der GbR (!) unrichtig eingetragen ist und die eingetragenen Gesellschafter diesbezüglich eine Berichtigungsbewilligung abgeben, also z.B., wenn die GbR als Eigentümerin eingetragen ist, sie aber in Wahrheit nicht Eigentümerin ist und die Gesellschafter bewilligen, den wahren Eigentümer einzutragen.

    Die Grundbuchunrichtigkeit im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil als solches (z.B. aufgrund einer erfolgten Anteilsübertragung) hat damit überhaupt nichts zu tun. Alles andere ist gedankenlose und gebetsmühlenartige Nachbeterei des Berichts des Rechtsausschusses, der wörtlich aus der Formulierungshilfe des BMJ übernommen wurde, deren Urheber schwarz auf weiß niedergelegt haben, dass sie allenfalls über marginale Kenntnisse im Grundstücks- und Grundbuchrecht verfügen.

    Für den Berichterstatter Dr. Dressel hat sich die Angelegenheit übrigens erledigt. Er wurde nicht mehr in den Bundestag wiedergewählt.

  • Wenn Du nicht von der Eigenschaft des Eingetragenen als GbR-Gesellschafter ausgehen kannst, woher weißt Du dann, dass die GbR aufgelöst wird, wenn B seinen Anteil auf A überträgt ?

    Zitat:

    Stimme beidem zu.



    „Wenn B seinen Anteil auf A überträgt, wird die Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst und A Alleineigentümer (Palandt/Sprau § 705 Rn.1, 719 Rn.6 und Vorbem. zu § 723 Rn.1, 2 m.w.N.). Der gestellte Antrag auf Eintragung der Vormerkung ist rechtlicher Unfug: Zurückweisen. Ich frage mich, wie man solche absurden Anträge stellen kann. Doch hoffentlich kein Notar?



    Und wie soll Deiner Meinung nach der Umstand, dass den weichenden Gesellschafter die Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung trifft, umgesetztr werden, wenn Du dessen Eigenschaft als (Noch-) Gesellschafter anzweifelst ?

    Zitat:

    „Ob Demharter hier richtig liegt, kann man durchaus bezweifeln. § 82 S.1 und 2 GBO gelten nur "entsprechend", was man auch dahin verstehen kann, dass den weichenden Gesellschafter die Verpflichtung trifft. Denn nach § 47 Abs.2 S.2 GBO werden die Gesellschafter den "Berechtigten" (also auch dem Eigentümer) gleichgesetzt. Nach der Formulierungshilfe des BMJ (S.7) ist § 82 S.3 GBO die Konsequenz aus § 47 Abs.2 S.2 GBO.



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