Grundstückserwerb durch Erbengemeinschaft bei TV

  • Hallo

    Ich habe den Fall, dass eine Erbengemeinschaft aus drei Personen im Kaufvertrag als Käufer auftritt und mit eigenen Mitteln (also nicht mit den Mitteln des Nachlasses) ein kleines Parkplatzgrundstück in Erbengemeinschaft erwirbt.
    Weiterhin wird beantragt das neue Grundstück dem Grundbuchblatt zuzuschreiben, wo die Erbengemeinschaft bereits als Eigentümer eingetragen ist.
    Nun ist hier auch ein TV-Vermerk eingetragen.

    Der Zuerwerb zur Arrondierung des Nachlassgrundstückes muß zweifelsohne zulässig sein, auch mit Mitteln, die nicht aus dem Nachlass stammen, wenn der Nachlass diese Mittel nicht hergibt und die Erbengemeinschaft diese Mittel aus eigenem Vermögen aufbringen will.

    Mein erster Impuls war die Zustimmung des TV zur Zuschreibung zu erfordern. Der Notar stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es einer Mitwirkung des TV nicht bedarf, da nicht mit den Mitteln des Nachlasses erworben wird. Einigkeit besteht darin, dass im Moment der Zuschreibung das Flurstück der TV untersteht und der TV-Vermerk insoweit zu erweitern ist.

    Also Mitwirkung des TV zum Erwerb erforderlich ja/nein ?

  • M. E. Mitwirkung des TV nötig, da die Erben ja wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung gar nicht für den Nachlass handeln können.

  • M.E. kann eine Erbengemeinschaft als solche nur im Wege der Surrogation erwerben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit scheitert die Sache schon daran, dass die Käufer nicht "in Erbengemeinschaft" erwerben können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. kann eine Erbengemeinschaft als solche nur im Wege der Surrogation erwerben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit scheitert die Sache schon daran, dass die Käufer nicht "in Erbengemeinschaft" erwerben können.



    Bei "Erwerb in Erbengemeinschaft" bin ich auch ins Grübeln:gruebel: gekommen und bin auch der Meinung dass das so nicht geht.

  • M.E. kann eine Erbengemeinschaft als solche nur im Wege der Surrogation erwerben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit scheitert die Sache schon daran, dass die Käufer nicht "in Erbengemeinschaft" erwerben können.



    Bei "Erwerb in Erbengemeinschaft" bin ich auch ins Grübeln:gruebel: gekommen und bin auch der Meinung dass das so nicht geht.



    :einermein:meinung:

  • Zum Erwerb durch eine Erbengemeinschaft siehe Schöner/Stöber Rdzf. 3137. Danach ist ein Erwerb im Rahmen von § 2041 BGB auch als Erbengemeinschaft möglich. Es muss dann ein innerer Zusammenhang zwischen dem Nachlass und dem Erwerb des Grundstücks bestehen.

    Kommt man also in Deinem Fall zur Zulässigkeit des Erwerbs, ist nach meinem Empfinden hier die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich, da der Nachlass vergrößert wird, es gibt keinerlei Handlung zum Nachteil des Nachlasses.

  • Ich kann mich auch der Meinung nicht anschließen, dass ein Erwerb mit Fremdmitteln für den Nachlass nicht möglich sein soll.

    Der §2041 S. 1 a.E. BGB sagt, "was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, dass sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass". Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich die Möglichkeit des Erwerbs mit Fremdmitteln zugelassen. Vgl. insoweit auch Palandt zu §2041 BGB Rn. 3.

    Soweit wir also von einer Beziehungssurrugation ausgehen, die ich vorliegend als ausreichend empfinde, da hier ein Parkplatz zum bestehenden Nachlassgrundstück dazugekauft werden soll, bleibt die Frage der Mitwirkung des TV.

    Folge ich Deiner Meinung Carsten, muß ich m.E. dem TV zumindest rechtliches Gehör gewähren und ihm mitteilen, dass ich die Zuschreibung ohne seine Mitwirkung beabsichtige. (Die Parteien behaupten die Beziehungssurrugation, die mir zwar nachvollziehbar erscheint, ich Sie aber nicht prüfen kann).

  • In der Rechtsprechung wurden folgende Fallgestaltungen der sog. Beziehungssurrogation bejaht:

    a) Ersteigerung eines Grundstücks, um eine zum Nachlass gehörende Hypothek zu retten: RGZ 117, 257.
    b) Erwerb eines Hälftemiteigentumsanteils am Grundstück, wenn der andere Hälfteanteil zum Nachlass gehört: KG JW 1937, 2199 = JFG 15, 155; zustimmend Roskothen NJW 1937, 2955.
    c) Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen zu einem Hofgrundstück: LG Koblenz DNotZ 1950, 65.
    d)Erwerb eines anderen Grundstücks, dass eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Nachlassgrundstücks bezweckt: KG DR 1944, 190; AG Osterrode NdsRpfl 1968, 67.

    Bei c) und d) wird aber auch gefordert, dass eine Zuschreibung zum Nachlassgrundstück erfolgt (Staudinger/Werner § 2041 Rn.7). Gänzlich ablehnend für den Erwerb mit nachlassfremden Mitteln: MüKo/Heldrich § 2041 Rn.25.

    Wenn man im vorliegenden Fall eine zulässige Fallgestaltung der Beziehungssurrogation bejaht, wird der Testamentsvollstrecker wohl nicht mitwirken müssen. Es wird nicht verfügt und nicht erworben und aus dem Nachlass wird keine Gegenleistung erbracht. Viel spannender erscheint mir die Frage, ob das hinzuerworbene Grundstück der TV unterliegt und demzufolge ein TV-Vermerk einzutragen ist.

  • Der TV hat nach dem Gesetz die Aufgabe den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten (§2205 BGB).

    Soweit man also dazu kommt, dass die Erben den Parkplatz in Erbengemeinschaft erwerben können, fällt das Grundstück in die Erbschaft und unterliegt damit der Verwaltung des TV.

    Ich tue mich immer noch schwer, die Mitwirkung des TV zu verneinen. Da sein Amt zumindest der eines gesetzlichen Vertreters im weiteren Sinne angenährt ist, finde ich, kann eine Einbringung eines Gegenstandes (Schenkung) an den Nachlass nur unter seiner Mitwirkung erfolgen (Annahme der Schenkung).

  • Ich denke, es läuft einfach auf die Frage hinaus, ob die Erben ohne den TV "für den Nachlass" handeln können. Wenn die Erben "in Erbengemeinschaft" erwerben und nicht ausdrücklich gesagt ist, dass sie sich für den Kaufpreis nur persönlich und nicht auch zugleich den Nachlass verpflichten, wird der TV mitwirken müssen. Denn eine Verpflichtung zu Lasten des Nachlasses kann nur der TV wirksam eingehen.


  • Ich habe den Fall, dass eine Erbengemeinschaft aus drei Personen im Kaufvertrag als Käufer auftritt und mit eigenen Mitteln (also nicht mit den Mitteln des Nachlasses) ein kleines Parkplatzgrundstück in Erbengemeinschaft erwirbt. pp.................


    Ich denke, es läuft einfach auf die Frage hinaus, ob die Erben ohne den TV "für den Nachlass" handeln können. Wenn die Erben "in Erbengemeinschaft" erwerben und nicht ausdrücklich gesagt ist, dass sie sich für den Kaufpreis nur persönlich und nicht auch zugleich den Nachlass verpflichten, wird der TV mitwirken müssen. Denn eine Verpflichtung zu Lasten des Nachlasses kann nur der TV wirksam eingehen.


    Nach dem Ausgangssachverhalt erwerben die Käufer mit eigenen Mitteln (also nicht aus Mitteln des Nachlasses).
    Ich halte hier den Erwerb ohne Beteiligung des TV für zulässig.

  • Sehe ich grundsätzlich auch so (#8 a.E.), es sei denn, man würde die Mitwirkung des TV unter dem Gesichtspunkt begründen wollen, er müsse sich nicht einen weiteren Nachlassgegenstand zur zusätzlichen Verwaltung aufdrängen lassen, wobei wiederum zweifelhaft erscheinen kann, ob diese Erwägung auch die dingliche oder nur die schuldrechtliche Ebene betrifft.

    Eines erscheint mir aber klar: Wenn das erworbene Grundstück tatsächlich der Verwaltung des TV unterliegt -wofür manches spricht-, dann sind die Erben nicht gut beraten, wenn sie mit Eigenmitteln als "Erbengemeinschaft" erwerben.

  • Bei mir ist genau das Gegenteil der Fall:
    Ein Testamentsvollstrecker handelt bei einem Tauschvertrag für die Erbengemeinschaft. Lt. Schöner/Stöber Rdnr. 3454 kommt Zuerwerb durch den TV eigentlich nicht in Frage, es sein denn, es handelt sich um Surrogationserwerb oder Abrundung des Nachlasses im Rahmen des § 2041 BGB. In meinem Fall werden benachbarte landwirtschaftliche Flächen getauscht im Umfang von ca. 4.000 qm. Eigentlich schon ein Surrogationserwerb, oder?

  • Nach meiner Ansicht ein klarer Surrogationserwerb. Wenn im Tauschwege etwas aus der TV entlassen wird, kommt die Gegenleistung im Tauschwege auch wieder zur TV zurück. Insoweit ist demnach der TV-Vermerk einzutragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!