Unstimmigkeiten bei vollzogener Teilungserklärung

  • Hallo,

    vor einigen Jahren wurde im Grundbuch eine Teilungserklärung gemäß §8 WEG vollzogen. Im Grundbuch wurde der Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an "sämtlichen Räumen im Erdgeschoß im Aufteilungsplan mit Nr.I gekennzeichnet" ausdrücklich eingetragen. Im textlichen Teil der Eintragungsbewilligung wurde das Sondereigentum ausdrücklich mit sämtlichen "im Aufteilungsplan mit Nr.I gekennzeichneten Räumen" beschrieben. Nachdem ich die Teilungserklärung anderweitig prüfen mußte, habe ich festgestellt, daß im Aufteilungsplan noch eine Terrasse mit Nr.I gekennzeichnet wurde. Weder das Grundbuch noch der textliche Teil der Eintragungsbewilligung enthalten hierzu eine Aussage. Eine Terrasse ist nicht sondereigentumsfähig und genießt auch keine Raumeigenschaft (wie z.B. Balkon). Ich gehe also von Gemeinschaftseigentum aus. Würdet Ihr diesbezüglich noch etwas veranlassen? Die Urkunde sagt auch nichts über Sondernutzungsrechte aus.
    Danke für Eure Meinung!

  • Umdeutung in Sondernutzungrecht (vgl. Demharter Anh zu 3 Rn. 23)?:gruebel: Kral (Hügel Sonderbereich "WEG" Rn. 32) empfiehlt Nachbeurkundung. Setzt damit natürlich voraus, daß man die Beteiligten informiert. Von Amts wegen würde ich nichts veranlassen.

  • Hallo,

    vor einigen Jahren wurde im Grundbuch eine Teilungserklärung gemäß §8 WEG vollzogen.

    ....., habe ich festgestellt, daß im Aufteilungsplan noch eine Terrasse mit Nr.I gekennzeichnet wurde. Weder das Grundbuch noch der textliche Teil der Eintragungsbewilligung enthalten hierzu eine Aussage. Eine Terrasse ist nicht sondereigentumsfähig und genießt auch keine Raumeigenschaft (wie z.B. Balkon). ....



    Wenn die Erdterrasse plattiert ist und ihre Ausmaße nicht über diejenigen eines darüberliegenden Balkons hinausgehen, würde ich die Frage der Sondereigentumsfähigkeit ohnehin nicht aufgreifen. Nach Ansicht des OLG Köln, Rpfleger 1982, 278 = OLGZ 1982, 413 = MDR 1982, 757 lässt sich in solchen Fällen anhand der gedachten Falllinien (von dem darüberliegenden Balkon aus) die nach § 3 WEG erforderliche Raumeigenschaft feststellen (wobei in den im Rpfleger wiedergegebenen Gründen von „vertikaler Abgrenzung“, in den in der OLGZ wiedergegebenen Gründen (s. 414) von „horizontaler Abgrenzung“ die Rede ist). Dies wurde früher unter Hinweis auf diese und die Entscheidung des BayObLG, DWEigt 1984, 30 auch so kommentiert (s. die Nachweise bei Schneider in: Müller, Beck´sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2007, Teil E.I.2 Ziffer 7). Nach Bärmann/Armbrüster, WEG, 10. Auflage 2008 ist (lediglich) eine Terrasse, die sich nicht an oder auf dem Gebäude befindet, nicht sondereigentumsfähig. Commichau führt im Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 5 RN 23 aus: ……“Richtigerweise müssten ebenerdige Terrassen bei Vorliegen der vorgenannten Abgrenzungen sondereigentumsfähig sein, was in der Praxis eine Gleichbehandlung sämtlicher Balkone und Terrassen innerhalb eines Gebäudes ermöglichen würde.“..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!