• Hallo zusammen,
    bearbeite erst seit kurzem Zwangsversteigerungssachen und habe vor meinem morgigen Termin doch etwas Bammel.
    Versteigert werden nacheinander Grdst. und Erbbaurecht. Es handelt sich jeweils um den dritten Termin (1. Termin: § 85a, 2. Termin: § 33 ZVG).
    Grdst.-eigentümer und Erbbauberechtigter sind identisch. Betrieben wird aus Gesamtgrundschuld. Eine Verbindung ist bislang nicht erfolgt.
    Es gibt offensichtlich mehrere Interessenten, die alle Kontakt zur Gläubigerin aufgenommen haben. Sie wollen auf alle Fälle nur beides zusammen ersteigern. Schuldner ist anwaltlich vertreten und wehrt sich vehement gegen Versteigerung.
    Ohne Verbindung + Meistgebot desselben Bieters auf Grdst. und Erbbaurecht: Zuschlag Grdst. erteilen, Aussetzung Zuschlag Erbbaurecht wegen erforderlicher Zustimmung Grdst.-eigentümer, nach Rechtskraft des Grdst.-Zuschlags kann dann neuer Eigentümer zustimmen?
    Allerdings kann RK noch andauern, da Schuldnervertr. gegen alles Rechtsmittel einlegt. Risiko des Erstehers, dass er Grdst. evtl. doch nicht bekommt, aber an sein Meistgebot Erbbaurecht gebunden ist. In diesem Fall könnte er doch nur vorab mit Gl. absprechen, dass diese dann einstw. Einst. beantragt und Zuschlag nach § 33 ZVG versagt wird, oder?

    Es könnte morgen aber unter Umständen auch ein Antrag auf Verfahrensverbindung gestellt werden. Wenn ich dann verbinde und den Zuschlag erteile: steckt im Zuschlag konkludent die notwendige Zustimmung des Grdst.-eigentümers oder müsste noch der alte Eigentümer zustimmen?

  • Im vorliegenden Fall würde ich sogar soweit gehen, daß auch bei gleichzeitig einzelner Versteigerung und Zuschlagserteilung eine Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich ist.
    Hintergrund dieses Zustimmungsvorbehalts ist schließlich der Schutz des Grundstückseigentümers vor einem
    kurz gesagt für ihn problematischen Erbbaurechtserwerber. Eines solchen Schutzes bedarf der Schuldner-Eigentümer dann nicht, wenn er zugleich mit dem Erbbaurecht auch das Grundstückseigentum verliert.

  • Im vorliegenden Fall würde ich sogar soweit gehen, daß auch bei gleichzeitig einzelner Versteigerung und Zuschlagserteilung eine Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich ist.


    Im Palandt § 5 ErbbauRG heißt es (bei mir in Rdn. 4), zustimmungsberechtigt sei der Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtsänderung, ein nachfolgender Eigentumsverlust des Zustimmenden sei unschädlich.
    Bei einzelner Versteigerung würde ich dann den Zuschlag hinsichtlich Grund und Boden zeitlich vor der Entscheidung über den Zuschlag hinsichtlich des Erbbaurechts erteilen.
    Bei Verfahrensverbindung und Gesamtausgebot erfolgt in derselben juristischen Sekunde, in der das Eigentum am Erbbaurecht übergeht, auch der Eigentumsübergang hinsichtlich des Grundstücks. Da eine Versagung der Zustimmung auf ein eigenes Gebot in sich widersprüchlich wäre, würde ich - wie Bang-Johansen - keine Zustimmung des Schuldners=Eigentümers verlangen. Die Zustimmung des das Grundstück Erwerbenden zum Erwerb auch des Erbbaurechts würde ich vielmehr als konkludent erteilt ansehen.

    Meines Erachtens ist also nicht auf die Rechtskraft des Zuschlags für das Recht zur Zustimmung abzustellen.

  • Puh, geschafft. Versteigerungstermin soeben beendet.
    Keine Verbindung.
    Ein Bieter mit je einem Gebot für Grdst. und Erbbaurecht. Zuschlagsverkündung auf Antrag der Gläubigerin in zwei Wochen (11.00 Uhr Grdst., 11.30 Uhr Erbbaurecht).
    Mal abwarten, was passiert. Ich werde berichten.

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