Folgender Fall
Grundstücke 1-5
Gl hat auf 1 die Grundschuld III/2 und
auf 2-5 jeweils eine Sicherungshypothek von 10.000 € die alle aus einer persönlichen Forderung/titel kommen
er betreibt aber dinglich die ZV
von der früheren Kollegin ist eine Akte angelegt worden und ein Beschluss gemacht worden über alles
jetzt will der Gl im termin zwei gruppenausgebote
ich habs auch erst spät gemerkt, aber:
m.E. muß Einzelausgebot erfolgen,eine Verbindung ist m.E. nicht machbar- hab ich da § 18 RdNr.2.1- Mitte des textes richtig gelesen?gelten doch als einzelne Rechte
Das ginge doch nur, wenn er noch persönlich beitritt-oder?
Bitte nur um eine kurze Bestätigung ob ich richtig liege
Danke
Verbindung zum x-ten Mal
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Berejele -
15. März 2010 um 10:11
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Du liegst richtig: wenn nur dinglich betrieben wird und nur bei einem Grundstück aus einer Grundschuld, bei allen übrigen aus Zwangssicherungshypotheken, dann hätten die Verfahren nicht verbunden werden dürfen, denn die Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 18 ZVG liegen nicht vor.
Ein Gesamtausgebot oder gar Gruppenausgebote sind ebenfalls nicht möglich. -
Danke für die Antwort
soll ich jetzt noch einzelne Akten draus machen? ich weiß nicht...
Für den jetzt anstehenden Termin bestehe ich auf Einzelausgebot und nachher wollte wohl die Gläubigerin persönlich beitreten.. dann ginge es ja... -
Also ich würde für den jetzt anstehenden Termin so verfahren, wie von dir vorgesehen (Einzelausgebote) und die Akte bis dahin nicht mehr trennen; alles andere wäre m.E. nicht von Vorteil und unpraktikabel.
Nach dem Termin würde ich aber der Gläubigerin unter Fristsetzung die Problematik schildern und auf die Trennung der Akten hinweisen, sollte die Frist fruchtlos verstreichen und ein persönlicher Beitritt nicht erfolgen. -
wie Maria
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wie Maria
Dito. -
...alles andere wäre m.E. nicht von Vorteil und unpraktikabel...
Vier weitere Nummern sollen nicht von Vorteil und unpraktikabel sein? -
...alles andere wäre m.E. nicht von Vorteil und unpraktikabel...
Vier weitere Nummern sollen nicht von Vorteil und unpraktikabel sein?
Wären ja nur drei neue Nummern ...
Von Vorteil vielleicht schon, aber praktikabel sicher nicht, vor allem dann, wenn nach erfolgtem Beitritt wieder verbunden werden muss.
Insofern: Wie Maria. -
Die Nummern wird es doch bei Anordnung (vor Verbindung) schon gegeben haben?!
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@ hiro:
Sicher?
@ 15. Meridian:
Nach dem Sachverhalt wurde eine Akte angelegt und in einem Beschluß angeordnet. Das spricht nicht für eine ursprünglich einzelne Eintragung. -
Nach dem Sachverhalt wurde eine Akte angelegt und in einem Beschluß angeordnet. Das spricht nicht für eine ursprünglich einzelne Eintragung.
Da hast Du auch wieder recht.
Da ist der Gläubiger billig davongekommen, mit einer Anordnungsgebühr, wo fünf Anordnungsbeschlüsse hätten ergehen müssen.
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