Hi,
Gibt es bei Gewaltschutz ( mehrere Antragsteller wollen vor der Gewalt des gleichen Antragsgegners geschützt werden ) die Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG ?
Erhöhungsgebühr bei Gewaltschutz
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Warum sollte es die nicht geben, wenn mehrere Leute in der gleichen Sache den selben Anwalt beauftragen?
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Vermutlich zielt die Frage eher darauf ab, ob es sich um denselben gebührenrechtlichen Gegenstand handelt, was ich verneinen würde. Denn der Anspruch ist ein höchst persönlicher, den jeder nur einzeln und nicht gemeinschaftlich geltend machen kann.
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Ich muss das Problem nochmal vorholen. Bei mir tauchen jetzt auch die ersten Anträge auf, in denen der RA in Gewaltschutzsachen die Erhöhungsgebühr haben möchte. Ich beabsichtige auch, abzusetzen, eben weil jedes Kind und die Mutter einen eigenen Anspruch hat. Zum Teil ist durch den Richter der Wert auch bereits höher (über dem Regelwert)nach § 49 Abs. 2 FamFG festgesetzt.
Hat jemand inzwischen schon Entscheidungen dazu, wenigstens amtsgerichtliche?
Weder die zugänglichen Kommentare noch die juris oder beck-online haben mir weiter geholfen. -
Eine Entscheidung darüber habe ich leider (noch) nicht, da sich bei mir das Problem bislang nicht gestellt hat. Ich gebe die Erhöhung aus den oben von Bolleff genannten Gründen grundsätzlich nicht und bislang ist das durch die Bank akzeptiert worden. Insoweit spricht auch der bereits höhere Streitwert für sich.
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