Fehlende Voreintragung

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag auf GB-Berichtigung aufgrund Erbschein. Verstorben ist E und wird von Frau und Sohn beerbt. Das Problem ist, dass der E im GB gar nicht als Eigentümer eingetragen ist. Um GB stehen 3 andere Personen mit gleichem Nachnamen, aber nicht der E. Wie ist jetzt zu verfahren?

    Ich würde jetzt ein Schreiben schicken und auf den § 39 GBO hinweisen, dass eine Berichtigung nicht möglich ist. Zudem soll er den Antrag zurücknehmen.
    Oder wie macht Ihr das???

    :gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Ich würde in der Eigentümerkartei recherchieren, ob E woanders eingetragen ist (Schreibfehler des Antragstellers?) und je nach Wahrscheinlichkeit, wenn ich davon ausgehen kann, dass tatsächlich dieses Grundstück gemeint ist, den Antragsteller zunächst mit einfachem Brief darauf hinweisen und nachfragen, wie der E hier ins Spiel kommt (unvollzogener Eigentumsübertragung, vorhergehende Erbfolge) und auf die erforderlichen weiteren Nachweise hinweisen, deren Benennung jedoch erst folgen kann, wenn Klarheit über das Geschehen besteht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mitteilung an Antragsteller, dass der E nicht im Grundbuch von .... als Eigentümer eingetragen ist mit der Bitte um Überprüfung der angegebenen Blattstelle. Sodann weiter wie von Andreas vorgeschlagen.
    Ist der Erblasser nirgends mehr eingetragen, dann Antragsrücknahme oder -rückweisung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich habe nun herausbekommen, dass einer der 3 eingetragenen Eigentümer (A) vorverstorben ist und E der Erben von A ist. Da der Erbschein hier erteilt wurde, kann ich mir diesen ja zukommen lassen (§ 26 FamFG).
    (Oder muss mir der E nochmal schreiben und auf die Nachlassakte verweisen?)

    Ich hätte jetzt die Erben von A (= 5, einer davon ist E, Erbschein hier am Gericht erteilt) eingetragen. Und dann E gerötet und seine Erben (eingereichten Erbschein) eingetragen.

  • Noch ein kurzer Nachfrage: lasse ich mir für die GB-Akte vom Erbschein eine Ausfertigung machen oder würde begl. Abschrift reichen?

  • Wenn die NL-Akte beim selben Gericht geführt wird, reicht die Einsichtnahme in die NL-Akte und Fertigung einer beglaubigten Ablichtung des Erbscheins für die GB-Akte.
    Die NL-Akte muss dir dann natürlich im Zeitpunkt der Eigentumsberichtigung vorliegen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

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