Hallo an Alle,
es gibt doch nichts, was es nicht gibt! Bei einem Kollegen hat jemand geboten, der bereits zur Gebotsabgabe unbd somit auch zur Zuschlagserteilung in Insolvenz war.
Der Kollege hat nun schon heraus gefunden, dass der Ersteher wirksam erworben hat, das Grundstück in die Insolvenzmasse fällt und ein Inso-Vermerk im Grundbuch einzutragen ist.
Nun ist heute Verteilungstermin und - welch Überraschung - es ist kein Geld da. Es soll nunmehr "ganz normal" Forderungsübertragung gegen den Ersteher persönlich erfolgen, da ja keine Verpflichtung zur Insolvenzmasse erfolgte.
Gibt es irgendwelche Einwände gegen die hier gewonnenen Erkenntnisse und beabsichtigte Verteilung?
Schon mal danke!
Ersteher ist insolvent
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Wieso fällt das Gundstück in die Insolvenzmasse und ist ein Vermerk einzutragen?
M.E. liegt hier ein Neuerwerb vor, mit dem Masse und Verwalter nichts zu tun haben.
P.S.: S. #6 und § 35 InsO. -
Außerdem kann ein Inso Vermerk nur eingetragen sein, wenn er als Eigentümer schon drin steht. Nach dem Sachverhalt ist aber der Verteilungstermin noch nicht durch.
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Außerdem kann ein Inso Vermerk nur eingetragen sein, wenn er als Eigentümer schon drin steht. Nach dem Sachverhalt ist aber der Verteilungstermin noch nicht durch.
der kommt natürlich erst mit dem Ersuchen nach § 130 ZVG - also nach Veretilungstermin - rein! -
Wieso fällt das Gundstück in die Insolvenzmasse und ist ein Vermerk einzutragen?
M.E. liegt hier ein Neuerwerb vor, mit dem Masse und Verwalter nichts zu tun haben.
§ 35 InsO: Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Damals, zu Konkurszeiten, war das noch anders. -
Befindet sich der Schuldner in laufenden Insolvenzverfahren oder schon in der Wohlverhaltensperiode?
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im laufenden Insolvenzverfahren
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im laufenden Insolvenzverfahren
Dann fällt das Grundstück nach § 35 InsO in die Masse und der Insolvenzvermerk muss im Grundbuch eingetragen werden.
Musste der denn keine SHL erbringen? -
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§ 35 InsO: Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Was es nicht alles gibt!
Zitat
Damals, zu Konkurszeiten, war das noch anders.
Die guten alten Zeiten.
Dann also - Nichts wie hinein mit dem Grundstück in die Insolvenzmasse! -
Dann also - Nichts wie hinein mit dem Grundstück in die Insolvenzmasse!
Ja schon, aber ist es meine Aufgabe als Vollstreckungsgericht für die Eintragung des Insolvenzvermerkes zu sorgen? -
Ganz sicher nicht.
Würde ich auch nie machen. -
Ich schlage mich mal auf die andere Seite und sage, ja man müsste es von Amts wegen machen, wenn positve Kenntnis besteht.
Die Smieles, die dargestellt werden, sind auch etwas gewöhnungsbedürftig. -
Ich sehe keine Zuständigkeit dafür.
Den INSO-Vermerk haue ich raus mit dem Ersuchen nach § 130 ZVG,
aber eintragen?
Nö!! -
Ich schlage mich mal auf die andere Seite und sage, ja man müsste es von Amts wegen machen, wenn positve Kenntnis besteht.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Wie ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch kommt ist m.E. abschließend irgendwo in der InsO geregelt. Ich würde allerdings Inso-Verw. u. gegebenfalls Inso-Gericht entsprechend informieren. -
naja, man könnte das Grundbuchamt wenigstens darauf hinweisen, dass da ein Verfahren läuft.....
Hier hat sich mittlerweile herausgestellt, dass der IV Kenntnis vom Erwerb hat und tatsächlich selbst an das Grundbuchamt herangetreten ist..... -
Ich schlage mich mal auf die andere Seite und sage, ja man müsste es von Amts wegen machen, wenn positve Kenntnis besteht.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Wie ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch kommt ist m.E. abschließend irgendwo in der InsO geregelt. Ich würde allerdings Inso-Verw. u. gegebenfalls Inso-Gericht entsprechend informieren.
Wollte nur mal ne Mindermeinung vertreten.
Klar, dass man von der Forumsgemeinde wieder eins übergebügelt bekommt, habs ja auch nicht besser verdient.:D -
Mein Zivilrichter hat mir vor zig Jahren beigebracht:
wer viel schreibt, geht viel irr.
Seine Urteile waren in den Gründen von bestechender Kürze. -
Nach § 32 Abs.2 S.1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen um die Eintragung des Insolvenzvermerks zu ersuchen. Die Norm unterscheidet nicht danach, ob der Grundbesitz bereits bei der Eröffnung des Verfahrens vorhanden war oder erst später erworben wird.
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Nach § 32 Abs.2 S.1 InsO hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen um die Eintragung des Insolvenzvermerks zu ersuchen. Die Norm unterscheidet nicht danach, ob der Grundbesitz bereits bei der Eröffnung des Verfahrens vorhanden war oder erst später erworben wird.
Dort steht aber Insolvenzgericht und nicht Vollstreckungsgericht. -
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