Pfändung eines Erbteils

  • Der Pfändungsbeschluss lautet aber auch dahin, dass der Erbteil des B gepfändet wird („Gepfändet werden die Rechte auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach C, sowie der Erbteil des Miterben B aus dem Auseinandersetzungserlöses“). Und wenn der Anteil des Miterben B „aus dem Auseinandersetzungserlös“ gepfändet wird, dann ist dies Folge der Erbteilspfändung. Denn erst dann ist der Gläubiger berechtigt, alle dem Schuldner als Miterben zustehenden, nicht höchstpersönlichen Rechte neben diesem auszuüben, insbesondere das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. §§ 2038 ff. BGB, das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und das Recht auf den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden anteiligen Überschuss gem. §§ 2047, 1258 Abs. 3 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014, I-2 Wx 230/14, Rz 11).

    Allerdings müsste der Pfändungsbeschluss neben dem Verbot an den Drittschuldner, an den Pfändungsschuldner zu leisten, das Gebot an den Pfändungsschuldner enthalten, sich jeder Verfügung über den Erbteil zu enthalten (s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.1979, 20 W 50/79 unter Zitat: BayObLGZ 1959, 50, 60 = NJW 1959, 1780 = Rechtspfleger 1960, 157; Stöber, Forderungspfändung, 5. Aufl., Rdnten 1664 ff.).

    Ob das vorliegend der Fall ist, geht aus dem oben Dargestellten nicht hervor.

    Für die Vollstreckungsunterlagen ist eine Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel, wie sie für notarielle Urkunden in § 44 BeurkG vorgesehen ist, nicht in jedem Fall erforderlich. Das OLG Zweibrücken führt dazu im Beschluss vom 17.6.2014 , 3 W 19/14, aus: „Dem ist mit dem Antrag vom 29.7.2013 auch zumindest teilweise Rechnung getragen worden, indem die Anlagen zu diesem Antrag mit dem Antrag verklammert, in der linken oberen Ecke umgebogen und auf der Rückseite mit dem Dienstsiegel der Verbandsgemeinde nochmals gesiegelt sind. Ein solches Vorgehen hält der Senat grundsätzlich für ausreichend.“ Unter Hinweis auf diese Entscheidung führt Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.09.2015, § 29 GBO RN 193 aus: „Alle wesentlichen Teile der Erklärung müssen aber entweder je einzeln gestempelt und unterschrieben oder zumindest mit fester Klammer oÄ mit dem gestempelten und unterschriebenen Text verbunden werden (OLG Zweibrücken NotBZ 2015, 72 = FGPrax 2014, 208).“ Dem entspricht die AV d. JuM B.-W., Die Justiz 1991, 410, wonach die Zusammengehörigkeit auch dadurch dokumentiert werden kann, „dass die mehreren Seiten des Titels mittels Heftklammern, Klebestreifen oder Heftleiste miteinander verbunden werden und die innenseitigen Heftstellen jeweils mit dem Dienststempel in der Weise überstempelt werden, dass der Stempelabdruck zu je einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst; eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird dadurch nicht ausgeschlossen“.

    Wenn also in Deinem Fall die Zusammengehörigkeit der Vollstreckungsunterlagen in vorstehend genannter Weise gekennzeichnet ist und die Auflösung dieser technischen Verbindung mit Sicherheit Spuren der Zerstörung erkennen lassen würde, dann könnte dies im Zusammenhang Beglaubigungsvermerk, der sich auf die zusammengehörenden Unterlagen bezieht, durchaus ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Leider muss ich diesen Thread wegen folgenden Falls wiederbeleben:

    Eingetragen im Grundbuch waren die Eheleute A und B zu je 1/2.
    A ist verstorben und wurde beerbt von B, C, und D. Entsprechende GB-Berichtigung ist erfolgt.

    Nunmehr liegt ein Antrag eines Finanzamtes vor, dass wegen der Pfändung des Erbteils von C eine Verfügungsbeschränkung im GB eingetragen werden solle.

    Beglaubigte Abschriften der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurden mit entsprechenden Zustellnachweisen eingereicht, allerdings nur die Exemplare hinsichtlich der Miterben B und D.

    Nun meine Fragen:

    1.
    Muss von der an den Vollstreckungsschuldner C gesandten Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht auch eine beglaubigte Abschrift eingereicht werden? (Dass es für wie Wirksamkeit der Pfändung nur auf die Zustellung an die Drittschuldner = übrigen Miterben ankommt, ist mir bewusst.)

    2.
    Passt eigentlich der Inhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur im Antrag behaupteten Erbteilspfändung?
    In der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen heißt es u. a.:
    "...werden gepfändet alle dem Vollstreckungsschuldner zustehenden Ansprüch und Rechte, insbesondere
    - der Anteil des Vollstreckungsschuldners als Gemeinschafter nach Bruchteilen hinsichtlich des o. g. Grundvermögens,
    - der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen, die hinsichtlich des o. g. Grundvermögens besteht

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • 929 ( 3)

    (Dass es für wie Wirksamkeit der Pfändung nur auf die Zustellung an die Drittschuldner = übrigen Miterben ankommt, ist mir bewusst.)

    Im Zusammenhang mit dem Grundbucheintrag sind Drittschuldner irrelevant. Keine wirksame Zustellung an den Schuldner, kein GBE.

    929 (3) ZPO

    (3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

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