Bestallungsurkunde für JA ?

  • ich bitte euch mal um eure Meinungen:
    1.der bestellte Amtsvormund JA erhält keine Bestallung- 1791 b BGB, es sei denn, es handelt sich um 1791 c BGB.
    Erhält dann das JA als Ergänzungspfleger auch keine Bestallung , da hier die Vorschriften über die Vormundschaft anwendbar sind?

    2.Das Familiengericht entzieht die Personensorge und bestimmt JA-Pfleger. Eine förmliche AO der Pflegschaft ist nicht erfolgt. Ist die förmliche AO der Pflegschaft zwingend notwendig, also noch nachzuholen ?

  • Wie sich aus § 1893 Abs.2 S.2 BGB ergibt, wird die Bestallung in den Fällen der §§ 1791a, b BGB durch den Beschluss des Familiengerichts und im Fall des § 1791c BGB durch die Bescheinigung nach § 1791c Abs.3 BGB ersetzt.

    Die förmliche Anordnung der Pflegschaft ist nicht entbehrlich (§ 1909 Abs.3 BGB, vgl. auch § 1916 BGB: "für die nach § 1909 anzordnende Pflegschaft"). Sie wird aber incidenter in der Bestellung des Pflegers liegen. Gleichwohl handelt es sich bei Anordnung und Bestellung um zwei verschiedene Rechtsakte.

  • ja das ist auch nach meiner Kenntnis in der Praxis so , aber lt. Gesetz ja nicht vorgeschrieben und daher überflüssiger Arbeitsaufwand. Ich erteile nur noch die Bescheinigungen für die gesetzliche Amtsvormundschaft und die normalen Bestallungen für die Nicht-Amts-Vormünder.

  • Wird hier auch so gemacht , aber offenbar unterschiedlich gehandhabt.

    Letztens erst wieder bei übernommener Akte erlebt:
    Sorgerechtsentzug durch Abgabegericht mit gleichzeitiger Anordnung der Vormundschaft u. Bestellung des JA als Vormund.

    Erteilt wird dem JA anschließend noch eine Bestallungsurkunde vom Rechtspfleger.:eek:

  • Der Hintergrund der offenbar weit verbreiteten Praxis, dem Jugendamt auch bei bestellter Vormundschaft oder Pflegschaft entsprechend § 1791c Abs.3 BGB eine Bescheinigung zu erteilen, ist nach meiner Ansicht, dass der gänzliche oder teilweise Sorgerechtsentzug und die Bestellung oft in ein und demselben Beschluss enthalten sind und Unbeteiligte dann bei Vorlage der "Bestellung" auch die Entscheidungsgründe einsehen könnten. Auch ist der Legitimationsnachweis durch eine lediglich einseitige Bescheinigung weniger umständlich zu führen als durch die Vorlage eines mehrseitigen und ggf. umfangreichen Beschlusses.

    Die Bescheinigung im Fall der bestellten Vormundschaft oder Pflegschaft hat aber einen anderen Inhalt als diejenige nach § 1791c Abs.3 BGB. Während bei letzterer davon die Rede ist, dass das Jugendamt "Vormund/Pfleger des Kindes ... ist", hat erstere zum Inhalt, dass das Jugendamt "zum Vormund/Pfleger des Kindes ... bestellt ist." Auf diese Weise wird zwischen den Fällen des § 1791b BGB und denjenigen des § 1791c BGB unterschieden.

  • Wenns die angesprochenen Bescheinigungen wären , könnte ich ein gewisses, aber immer noch geringes Verständnis aufbringen.
    Erteilt wurde aber eine Bestallungsurkunde nach § 1791 I BGB.

  • Ich habe sogar immer wieder das Problem, dass ich von Amtsvormundschaften nach § 1791c BGB gar nichts erfahre und somit auch keine Bescheinigungen oder überhaupt eine Akte anlegen kann.
    Ich hatte erst letztens den Fall: Großmutter erscheint mit 17-jähriger Kindesmutter. Beide wollen, dass für das Kind, das schon vor einem halben Jahr geboren wurde, nunmehr die Großmutter als Vormund bestellt wird und damit den Amtsvormund Jugendamt ablöst. Ich hatte bislang noch gar nichts darüber erfahren, weil mir niemand etwas mitgeteilt hat, dass die damals noch 16-jährige ein Kind zur Welt gebracht hat und das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund geworden ist.

  • ja das ist auch nach meiner Kenntnis in der Praxis so , aber lt. Gesetz ja nicht vorgeschrieben und daher überflüssiger Arbeitsaufwand. Ich erteile nur noch die Bescheinigungen für die gesetzliche Amtsvormundschaft und die normalen Bestallungen für die Nicht-Amts-Vormünder.



    Entschuldige Cheyenne, wenn das schon ein Arbeitsaufwand
    von Belang ist, kann ich über die Belastbarkeit eines Rechtspflegers nur düstere Fantasien anstellen. Sicher ist es im Gesetz nicht vorgeschrieben - wie vieles in Deinem Arbeitsalltag. In einer eiligen Sache - der RP wollte in Urlaub - habe letzten Mittwoch daneben gesessen, als die Kollegin der Geschäftsstelle eine neue Vormundschaftsakte anlegte. Sie brauchte nach der Datenerfassung bei den Ausdrucken nur Häkchen setzen und die Bescheinigung aus der Papierflut heraussuchen. Unterschrift, Siegel, fertig.

    Beim Plausch fiel ihm dann noch ein gravierendes Argument für eine Bescheinigung ein: Die Bescheinung trägt das korrekte Aktenzeichen der Vormundschaft.

    Alternativ zu einer Bescheinigung müsste wohl eine Beschlussausfertigung erstellt werden, in der die Beteiligten und die Gründe weggelassen werden, versehen mit einer differenzierten Rechtsmittelbelehrung. Und solange die Bescheinigung/Bestallung noch gute Praxis bei anderen ist, wirst Du hoffentlich viele Nachfragen erhalten.

  • ... ein frohes neues Jahr ...
    ich klinke mich mal hier rein.
    Kann mir jemand sagen, warum auf der Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft (§ 1751 BGB) im Vordruck vs53 neben dem Vormund und dem betroffenen Kind, die Kindesmutter ausgewiesen wird?

  • Wir erteilen im Falle des § 1791b BGB eine Bescheinigung über die Bestellung (nicht ganz korrekt: "ist gemäß § 1791b BGB Vormund"), damit keine Gründe des Beschlusses über die Bestellung publik werden.

    Ich halte es für einen gesetzgeberischen Sprung in der Schüssel, bei § 1791b BGB sich mit dem Beschluss zu begnügen, im Falle der Automatik des § 1791c BGB die Erteilung einer Bescheinigung vorzuschreiben.

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